Entscheidungsdatum
09.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W183 2236330-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.07.2020, Zl. XXXX :
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 04.06.2020 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Nachlass der mit Zahlungsauftrag vom 27.05.2020 aufgetragenen Gebühren.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 07.09.2020) wurde diesem Antrag nicht stattgegeben.
3. Mit Schreiben vom 21.09.2020 (Poststempel vom 23.09.2020) teilte der Beschwerdeführer mit, hiermit vorsorglich gegen den o.a. Bescheid Beschwerde einzulegen. Eine Begründung erfolge bis zum 20.10.2020.
4. Mit Schreiben vom 30.09.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde keine Begründung enthalte und die Beschwerdefrist am 05.10.2020 ende. Eine Beschwerdebegründung könne bis zu diesem Zeitpunkt nachgereicht werden.
5. Mit Schreiben vom 07.10.2020 (bei der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail eingelangt) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er erst am 13.10.2020 einen Beratungstermin habe. In der Folge begründete er seinen Nachlassantrag.
6. Mit Schreiben vom 16.10.2020 (eingelangt am 23.10.2020) legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der angefochtene Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung betreffend Beschwerdefrist und Beschwerdeinhalt und wurde dem Beschwerdeführer am 07.09.2020 zugestellt.
1.2. Die Beschwerde wurde mit am 23.09.2020 der Post übergebenen Schriftsatz erhoben. Darin wurde wie folgt ausgeführt: „Hiermit lege ich vorsorglich Beschwerde gegen den o.a. Bescheid ein. Meine Begründung erfolgt bis zum 20.10.2020.“
1.3. Mit am 07.10.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem E-mail reichte der Beschwerdeführer eine Begründung seiner Beschwerde nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den unstrittigen Aktbestandteilen, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdeschriftsatz, dem Rückschein des angefochtenen Bescheides und der Nachreichung zur Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. Der Inhalt einer Beschwerde ergibt sich aus § 9 Abs. 1 VwGVG. Demnach hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten: 1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2) die Bezeichnung der belangten Behörde; 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; 4) das Begehren und 5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (27.02.2020, Ra 2019/11/0102) ergibt sich wie folgt: § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, 2004/05/0115, vom 25. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062; vgl. auch die Beschlüsse vom 22. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom 18. Dezember 2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG 2014. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (Hinweis E vom 10. Juni 2008, 2007/02/0340).
3.3. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die vierwöchige Beschwerdefrist – nach einer rechtskonformen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 07.09.2020 – am 05.10.2020 abgelaufen ist. Der erste Schriftsatz des Beschwerdeführers langte zwar rechtzeitig bei der belangten Behörde ein, es handelte sich jedoch um eine „leere Beschwerde“ im Sinne obiger Judikatur. So enthielt der Schriftsatz keinerlei Begründung und geht aus dem Wort „vorsorglich“ sowie der Formulierung „Meine Begründung erfolgt bis zum 20.10.2020“ eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer vorerst keine Begründung liefern möchte bzw. kann und er in rechtsmissbräuchlicher, klar formulierter Absicht, die Rechtsmittelfrist bis 20.10.2020 verlängern möchte.
Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine Begründung innerhalb der Frist nachzureichen, doch kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, weil sein Schriftsatz erst am 07.10.2020, somit zwei Tage verspätet, der belangten Behörde übermittelt wurde. Aus diesem Schreiben geht abermals hervor, dass der Beschwerdeführer bewusst erst zu einem späteren Zeitpunkt, nach Absprache mit der Schuldnerberatung am 13.10.2020, eine Begründung für seine Beschwerde liefern wollte.
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtslage und Judikatur, welcher ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, war die Beschwerde somit ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/11/0102), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Rechtsmissbrauch Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W183.2236330.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021