TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/9 W108 2226916-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2020
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Entscheidungsdatum

09.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
SDG §2 Abs2
VwGVG §28 Abs2
ZÄG §16
ZÄG §18

Spruch

W108 2226916-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch DI (FH) RA Mag. Bernd AUER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 04.11.2019, Zl. 500 Jv 426/18x-5.2-21, betreffend Abweisung des Antrages auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Zahnärztin, suchte mit Antrag vom 19.11.2018 beim Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) um Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet der Zahnheilkunde (02.60) an.

1.1. Die belangte Behörde leitete zu den Voraussetzungen der Eintragung ein Ermittlungsverfahren ein, im Zuge dessen sie Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft XXXX , des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX , der Staatsanwaltschaft XXXX , der Leiter der Gerichtsabteilungen 2 Cg und 7 Cg des Landesgerichtes XXXX , der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX sowie der Landeszahnärztekammer XXXX hinsichtlich dessen einholte, ob der Eintragung der Beschwerdeführerin in die Sachverständigenliste Hindernisse entgegenstünden bzw. ob eine Eintragung befürwortet werden könne, sowie ob grundsätzlich Umstände in Bezug auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin bekannt seien, welche gegen eine Bestellung zur Sachverständigen sprechen würden.

Aus den eingelangten Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft XXXX sowie der Staatsanwaltschaft XXXX bzw. der Leiterin der Gerichtsabteilung 12 Cg des Landesgerichtes XXXX und der Leiterin der Gerichtsabteilung 7 Cg des Landesgerichtes XXXX ergaben sich keine Hindernisse bezüglich der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Sachverständigen bzw. bestanden keine Wahrnehmungen zur Person der Beschwerdeführerin.

Der Leiter der Gerichtsabteilung 2 Cg des Landesgerichtes XXXX führte hingegen aus, dass das im Verfahren 2 Cg 135/17b eingeholte Gutachten eine äußerst mängelbehaftete Vorgangsweise der Beschwerdeführerin zeige. Demnach seien weder die Aufklärung noch die Methode und der Ablauf der zahnmedizinischen Behandlung durch die Beschwerdeführerin lege artis gewesen. Das Verfahren habe mit einem Vergleich geendet. Im Hinblick auf die von § 2 Abs. 2 SDG geforderten Voraussetzungen könne eine Eintragung der Beschwerdeführerin in die Liste der Sachverständigen daher nicht befürwortet werden.

Die Landeszahnärztekammer XXXX teilte ebenfalls mit, dass eine Eintragung der Beschwerdeführerin in die Sachverständigenliste nicht befürwortet werden könne, da seit Beginn der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin am 01.07.2016 in der Landeszahnärztekammer XXXX 34 Beschwerden von Patienten an diese herangetragen worden seien. Die letzte Beschwerde sei am 16.10.2019 eingelangt. Die Gründe seien vor allem mangelnde Behandlungsqualität sowie die Art der Beschwerdeführerin im Umgang mit Patienten gewesen. Darüber hinaus habe es auch etliche Beschwerden von Zahnärzten, die unzufriedene Patienten der Beschwerdeführer nachbehandelt hätten, gegeben.

Ein Patientenschlichtungsverfahren habe bis auf zwei Fälle nicht stattgefunden, da entweder die Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Schlichtung verweigert habe oder die Patienten eine Schlichtung aufgrund der Befürchtung, Nachteile zu erleiden, nicht wünschten oder die Kammer lediglich hätten informieren wollen.

Bei vielen Beschwerdefällen könne aufgrund der Vorbringen von Patienten bzw. Nachbehandlern davon ausgegangen werden, dass die Behandlungsqualität in Frage zu stellen sei und mitunter mit medizinischen Standards in Widerspruch stehe. In vielen Fällen gehe es auch um ein sogenanntes overcare, was bedeute, dass mehr behandelt worden sei, als medizinisch notwendig gewesen sei. Die Anzahl der Beschwerdevorbringen sei im Vergleich mit allen anderen Mitgliedern außerordentlich hoch.

Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX führte in ihrem Schreiben vom 09.10.2019 aus, dass am Bezirksgericht XXXX drei Verfahren anhängig gewesen seien, in welchen die Beschwerdeführerin (restliche) Behandlungskosten eingeklagt habe. In allen drei Verfahren sei das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen worden.

Im Verfahren 18 C 666/17k sei zusammengefasst festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die Teleskoparbeit nicht lege artis ausgeführt habe und die Beklagte von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit darüber aufgeklärt worden sei, dass die Versorgung ohne okkusale Abstützung im rechten Kiefer problematisch sei bzw. zu Problemen führen könne. Rechtlich habe das Erstgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin kein Honoraranspruch zustehe, da ein auf die mangelnde Warnung durch die Beschwerdeführerin zurückzuführendes unzufriedenstellendes Ergebnis vorliege. Der von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gegen dieses Urteil sei nicht Folge gegeben worden.

Im Verfahren 18 C 739/17w habe das Erstgericht zusammengefasst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht lege artis gearbeitet habe und die Beklage falsch bzw. gar nicht aufgeklärt habe, sodass der Behandlungsabbruch gerechtfertigt gewesen sei und der Beschwerdeführerin keine weiteren Kosten mehr zustünden. Dieses Urteil sei von der Beschwerdeführerin unbekämpft geblieben.

Im Verfahren 18 C 785/17k sei eine gröbliche Vernachlässigung der Nebenpflichten der Beschwerdeführerin aus dem Behandlungsvertrag und das Unterlassen einer Aufklärung festgestellt worden. Zudem wurde sei ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin die Drucksituation der Beklagten ausgenützt habe. Der von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobenen Berufung sei nicht Folge gegeben worden.

Im Verfahren 15 Nc 3/17i sei von einem – vermutlich ehemaligen – Patienten der Klägerin (der Beschwerdeführerin) ein Beweissicherungsantrag mit der Begründung gestellt worden, die Beschwerdeführerin habe die Behandlung nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt.

Zwei Verfahren seien noch nicht abgeschlossen:

Im Verfahren 17 C 652/18w sei der beauftragte Sachverständige zum Ergebnis gekommen, dass die Klägerin (die Beschwerdeführerin) nicht lege artis gearbeitet habe, die Beklagte nicht über den Heilkostenplan aufgeklärt habe und die verrechneten Kosten nicht angemessen seien. Die nächste Tagsatzung finde am 16.10.2019 statt.

Im Verfahren 18 C 939/19k sei die Klage am 08.10.2019 bei Gericht eingelangt. Die Beschwerdeführerin werde von einem ehemaligen Patienten auf Schadenersatz geklagt, da dieser von der Beschwerdeführerin nicht über die möglichen Risiken und Komplikationen des durchgeführten Eingriffes aufgeklärt worden sei, zudem sei der Eingriff nicht notwendig gewesen und sei somit die Aufklärung über die Notwendigkeit der Behandlung falsch gewesen.

Bezüglich der Exekutionsverfahren, in welchen die Beschwerdeführerin als betreibende Partei aufscheine, werde auf den angeschlossenen Exekutionsregisterauszug verwiesen.

Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX legte ihrem Schreiben einen Auszug aus dem Exekutionsregister, ein zahnärztliches Sachverständigengutachten zur Zl. 17 C 652/18w sowie die Berufungsurteile zu den Verfahren Zl. 18 C 666/17k und Zl. 18 C 785/17k bei und hielt zusammengefasst fest, dass aus ihrer Sicht eine Eintragung der Beschwerdeführerin mangels Eignung nicht zu befürworten sei.

1.2. Mit Schreiben vom 28.05.2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs mit, dass im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen für eine Eintragung in die Sachverständigenliste gemäß § 2 SDG u.a auch die Vertrauenswürdigkeit zu prüfen sei. Aufgrund der bei Gericht in den letzten Jahren anhängigen Verfahren sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizieren Sachverständigen im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien. Es bestehe daher die Möglichkeit, das Ansuchen um Eintragung binnen zwei Wochen zurückzuziehen, ansonsten habe eine bescheidmäßige Erledigung zu folgen.

Die Beschwerdeführerin zog in der Folge das Ansuchen nicht zurück und erstattete auch keine Stellungnahme.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.11.2018 auf Eintragung als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige beim Landesgericht XXXX für das Fachgebiet 02.60 (Zahnheilkunde, insbesondere für Implantologie, Kinderzahnmedizin, Parodontologie, Endodontologie, Kieferchirurgie, Kons. Zahnmedizin, Prothetik, Kieferorthopädie) abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) Voraussetzung für die Eintragung in die Sachverständigenliste u.a. die Vertrauenswürdigkeit sei. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit seien alle Lebensbereiche zu beurteilen, wobei der beruflichen Tätigkeit des Sachverständigen außerhalb seiner Sachverständigentätigkeit eine besondere Bedeutung zukomme. Insbesondere sei eine unbedingte Verlässlichkeit bei der beruflichen Arbeit erforderlich (Verfehlungen und Verstöße gegen Berufspflichten würden die Vertrauenswürdigkeit erschüttern).

Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass Berufspflichtverletzungen in mehreren Fällen Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen seien. So habe die Beschwerdeführerin in den Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX zu 18 C 666/17k, 18 C 739/17w und 18 C 785/17k ihre Tätigkeiten nicht lege artis ausgeführt und die ärztliche Aufklärungspflicht verletzt; im noch nicht rechtskräftig abgeschlossen Verfahren 17 C 652/18w sei auf diese Umstände vom bestellten Sachverständigen hingewiesen worden. Auch im Verfahren 2 Cg 135/17b des Landesgerichtes XXXX habe das eingeholte Sachverständigengutachten auf eine äußerst mängelbehaftete Vorgangsweise hingewiesen, zumal auch dort weder die Aufklärung noch die Methode und der Ablauf der zahnmedizinischen Behandlung lege artis gewesen seien. Aus der Mitteilung der Landeszahnärztekammer XXXX vom 16.10.2019 ergebe sich, dass betreffend die Beschwerdeführerin seit 01.07.2016 - im Vergleich mit allen anderen Mitgliedern - außerordentlich viele, nämlich 34 Beschwerden von Patienten über mangelnde Behandlungsqualität und den Umgang mit Patienten ebenso eingelangt seien wie Mitteilungen von Zahnärzten, die unzufriedene Patienten der Beschwerdeführerin nachbehandelt hatten, über die zum Teil mit medizinischen Standards im Widerspruch stehende Behandlungsqualität. Es sei daher von auszugehen, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht im erforderlichen Ausmaß vorliege.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte aus, dass die belangte Behörde von einem unrichtigen bzw. nicht vollständigen Sachverhalt ausgehe sowie von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Die Beschwerdeführerin sei bereits seit vielen Jahren Zahnärztin in Österreich und habe davor internationale Erfahrung gesammelt. Bis zu ihrer Wohnsitzverlegung vor rund drei Jahren habe sie eine Ordination in XXXX betrieben, in dieser Zeit sei sie in keinster Weise atypisch in Erscheinung getreten, insbesondere nicht, dass viele Ansprüche gegen sie gestellt worden seien. Mit Eröffnung der Ordination in XXXX habe sich dies geändert, obwohl die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit in der gleichen Art und Weise anbiete wie vor nicht allzu langer Zeit in XXXX . Zwei Jahre lang habe sie die Ordinationen parallel betrieben, in dieser Zeit seien Ansprüche aus dem Bundesland XXXX wesentlich öfter herangetragen worden als im entsprechenden Zeitraum in XXXX .

Bei den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Verfahren habe es sich zumeist um Honorarabrechnungen gehandelt, in diesen Verfahren seien sodann die üblichen Einreden wie etwa Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund nicht erfolgter Aufklärung bzw. einer Behandlung nicht lege artis erfolgt.

Die wesentliche Problematik in diesen Verfahren sei gewesen, dass eine entsprechende Aufklärung zwar erfolgt sei, die Beschwerdeführerin aufgrund ihres enormen Einsatzes und Engagements mit den Tätigkeiten, unter denen auch durchaus gröbere zahnmedizinische Eingriffe gewesen seien, sofort begonnen habe. Dies sei mittlerweile geändert worden, habe sich aber in den angeführten Verfahren entsprechend negativ niedergeschlagen. In einem Verfahren sei auch noch die Problematik mit der Wechselwirkung von Medikamenten gegeben.

Für einen ordnungsgemäßen Bescheid hätte sich die belangte Behörde im Detail mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzen und diese entsprechend einzeln würdigen müssen, sodass schlussendlich hervorgekommen wäre, dass die Vertrauenswürdigkeit sehr wohl gegeben sei. Auch wenn in einer geringen Anzahl von Fällen ein Sachverständiger beurteile, dass eine nicht lege artis Behandlung vorliegen würde, fehle es auch nicht an der Unverlässlichkeit [gemeint wohl: Verlässlichkeit].

Die Beschwerdeführerin habe als junge und engagierte Zahnärztin auch intensiv mit eingefahrenen Strukturen zu kämpfen, so sei die von der Beschwerdeführerin verwendete Zahnregulierungsmethode (Fastbraces) von in einem der Verfahren beigezogenen Sachverständigen nicht positiv beurteilt worden und sei auch kurz nach Niederlassung von der Zahnärztekammer ein entsprechendes Disziplinarverfahren aufgrund einer verbotenen Werbung zu Fastbraces geführt worden.

Absolut nicht nachvollziehbar seien die von der Zahnärztekammer genannten 34 Beschwerden gegen die Beschwerdeführerin. Eine gewisse Anzahl an Beschwerden sei bekannt, dies seien jene, die im Wesentlichen dann auch zu den zitierten Gerichtsverfahren geführt hätten. Weitere Beschwerden seien nicht bekannt und vermöge eine derart allgemeine Aussage keine Unverlässlichkeit im Sinne des § 2 SDG begründen. Zu den Beschwerden der anderen Zahnärzte sei anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin als zusätzliche Konkurrenz schwergemacht werde, ihre Arbeit auszuführen.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Damit steht insbesondere fest:

In den Verfahren 18 C 666/17k, 18 C 739/17w und 18 C 785/17k des Bezirksgerichtes XXXX wurden die jeweiligen Klagegebegehren der Beschwerdeführerin auf Bezahlung von (restlichem) Honorar rechtskräftig abgewiesen. In den Verfahren 18 C 666/17k und 18 C 739/17w wurden sowohl nicht lege artis Behandlungen als auch Aufklärungspflichtverletzungen durch die Beschwerdeführerin festgestellt, im Verfahren 18 C 785/17k die gröbliche Vernachlässigung der Nebenpflichten der Beschwerdeführerin aus dem Behandlungsvertrag und das Unterlassen einer Aufklärung sowie die Ausnutzung der Drucksituation der Patientin durch die Beschwerdeführerin.

Im Verfahren 17 C 652/18w des Bezirksgerichtes XXXX wurde durch den beigezogenen Sachverständigen ein Gutachten erstattet, in welchem eine nicht lege artis Aufklärung über die medizinische Behandlung und die zu erwartenden Kosten, eine nicht medizinisch indizierte Ober- und Unterkieferarbeit sowie die Unverhältnismäßigkeit der verrechneten Kosten konstatiert wurde.

Im Verfahren 2 Cg 135/17b des Landesgerichtes XXXX wurde vom dort beigezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten festgehalten, dass weder die Aufklärung noch die Methode und der Ablauf der zahnmedizinischen Behandlung durch die Beschwerdeführerin lege artis erfolgt ist.

Seit Beginn der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin am 01.07.2016 in der Landeszahnärztekammer XXXX sind 34 Beschwerden von Patienten an die Landeszahnärztekammer herangetragen worden. Die letzte Beschwerde ist am 16.10.2019 eingelangt. Die Gründe sind vor allem mangelnde Behandlungsqualität sowie die Art der Beschwerdeführerin im Umgang mit Patienten. Darüber hinaus hat es auch etliche Beschwerden von Zahnärzten, die unzufriedene Patienten der Beschwerdeführer nachbehandelt haben, gegeben.

Ein Patientenschlichtungsverfahren hat bis auf zwei Fälle nicht stattgefunden, da entweder die Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Schlichtung verweigert hat oder die Patienten eine Schlichtung aufgrund der Befürchtung, Nachteile zu erleiden, nicht gewünscht haben oder die Kammer lediglich informieren wollten.

Die Eintragung der Beschwerdeführerin in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wurde von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX , vom Leiter der Gerichtsabteilung 2 Cg 135/17b des Landesgerichtes XXXX sowie von der Landeszahnärztekammer XXXX nicht befürwortet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, den Stellungnahmen der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX , des Leiters der Gerichtsabteilung 2 Cg des Landesgerichtes XXXX und der Landeszahnärztekammer XXXX . Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Die Beschwerdeführerin trat in ihrer Beschwerde dem festgestellten Sachverhalt nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Gemäß § 2 Abs. 2 SDG müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet folgende (ua.) Voraussetzungen gegeben sein:

1. in der Person des Bewerbers

a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

c) Geschäftsfähigkeit in allen Belangen und Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB,

d) persönliche Eignung für die mit der Ausübung der Tätigkeit des Sachverständigen verbundenen Aufgaben,

e) Vertrauenswürdigkeit,

f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und

h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

i) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;

Die Berufspflichten der Zahnärzte sind im Zahnärztegesetz (ZÄG) geregelt:

Gemäß § 16 ZÄG gehört zu den allgemeinen Berufspflichten der Angehörigen des zahnärztlichen Berufes das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden nach Maßgabe der zahnmedizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.

Gemäß § 18 Abs. 1 ZÄG haben Angehörige des zahnärztlichen Berufes zudem über folgende Umstände aufzuklären:

1. die Diagnose,

2. den geplanten Behandlungsablauf,

3. die Risiken der zahnärztlichen Behandlung,

4. die Alternativen der bzw. zur zahnärztlichen Behandlung,

5. die Kosten der zahnärztlichen Behandlung und

6. die Folgen der zahnärztlichen Behandlung sowie eines Unterbleibens dieser Behandlung

Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche vom Patienten /von der Patientin zu tragen sind (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Aufklärung über die vom Patienten /von der Patientin zu tragenden Kosten der Behandlung in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zu erfolgen, sofern

1. im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Abs. 4) anfallen,

2. die Kosten die in den Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder

3. dies der Patient /die Patientin verlangt.

3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde hat über Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung in die Gerichtsachverständigenliste ein Ermittlungsverfahren zu den Voraussetzungen der Eintragung gemäß § 2 SDG, insbesondere zur Frage der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin, durchgeführt und ist aufgrund der eingelangten Stellungnahmen und Ermittlungsergebnisse zum Schluss gelangt, dass die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht im ausreichenden Maß gegeben ist.

Die Beschwerde wendet dagegen ein, die belangte Behörde hätte die Entscheidungsgründe falsch gewürdigt und es liege entgegen deren Ansicht die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin sehr wohl vor.

Der belangten Behörde ist jedoch beizupflichten, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG nicht bejaht werden kann:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei Sachverständigen als von Parteien unabhängige und zur Objektivität verpflichtete Hilfsorgane der Gerichte ein besonders hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit gefordert. Es darf kein Zweifel an der Gesetzestreue, der Korrektheit, der Sorgfalt, der Charakterstärke sowie am Pflichtbewusstsein bestehen. Der Sachverständige muss in einem solchen Maße vertrauenswürdig sein, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Gerichtssachverständigenliste eingetragen ist. Auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Bei Prüfung der Vertrauenswürdigkeit sind alle Lebensbereiche zu beurteilen, insbesondere kommt der beruflichen Tätigkeit des Sachverständigen außerhalb seiner Sachverständigenarbeit besondere Bedeutung zu, weil die dort gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen die Grundlage für die Gutachtertätigkeit bilden. Verfehlungen und Verstöße gegen Berufspflichten erschüttern die Vertrauenswürdigkeit (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG § 2 Anm. 10; § 10 E 29; VwGH 02.09.2010, Ra 2019/03/0105; 23.02.2018, Ro 2017/03/0025; 03.06.2019, Ra 2019/03/0060).

Im vorliegenden Fall folgt die mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere aus folgenden Umständen:

In den Verfahren 18 C 666/17k, 18 C 739/17w und 18 C 785/17k des Bezirksgerichtes XXXX wurden die Klagen der Beschwerdeführerin auf Bezahlung von (restlichem) Honorar rechtskräftig abgewiesen. In den Verfahren 18 C 666/17k und 18 C 739/17w wurden sowohl nicht lege artis Behandlungen als auch Aufklärungspflichtverletzungen durch die Beschwerdeführerin und sohin Verletzungen ihrer Berufspflicht nach den §§ 16 und 18 ZÄG festgestellt. Im Verfahren wurden ebenfalls Aufklärungspflichtverletzungen, die gröbliche Vernachlässigung der Nebenpflichten der Beschwerdeführerin aus dem Behandlungsvertrag sowie die Ausnutzung der Drucksituation der Patientin durch die Beschwerdeführerin festgestellt. Letzterer Umstand lässt auch Zweifel an der Charakterstärke der Beschwerdeführerin aufkommen.

In einem weiteren Verfahren am Bezirksgericht XXXX zur Zl. 17 C 652/18w wurde durch den beigezogenen Sachverständigen ein Gutachten erstattet, in welchem eine nicht lege artis Aufklärung über die medizinische Behandlung und die zu erwartenden Kosten sowie die Unverhältnismäßigkeit der verrechneten Kosten und somit Verstöße gegen § 18 ZÄG konstatiert wurden.

Im Verfahren 2 Cg 135/17b des Landesgerichtes XXXX wurde vom dort beigezogenen Sachverständigen in seinem Gutachten festgehalten, dass weder die Aufklärung noch die Methode und der Ablauf der zahnmedizinischen Behandlung durch die Beschwerdeführerin lege artis erfolgt ist. Auch in diesem Fall sind der Beschwerdeführerin daher Berufspflichtverletzungen nach den §§ 16 und 18 ZÄG vorzuwerfen.

Darüber hinaus spricht es nicht für die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin, wenn seit Beginn ihrer Mitgliedschaft am 01.07.2016 in der Landeszahnärztekammer XXXX die - vergleichsweise hohe - Anzahl von 34 Beschwerden von Patienten hinsichtlich ihrer mangelnder Behandlungsqualität sowie ihrer Art des Umgangs mit Patienten an die Landeszahnärztekammer herangetragen wurde. Weiters gab es auch Beschwerden von Zahnärzten, die unzufriedene Patienten der Beschwerdeführer nachbehandelt haben.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde meint, die Anzahl der Beschwerden sei nicht nachvollziehbar, so ist dazu auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Landeszahnärztekammer XXXX hat. Da es nur in zwei Fällen zu Patiententschlichtungsverfahren vor der Landeszahnärztekammer gekommen ist und, wie die Landeszahnärztekammer auch ausgeführt hat, die Patienten sowie andere Zahnärzte in der Mehrzahl der Fälle die Kammer auch nur informieren wollten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nicht alle gegen sie erhobenen Beschwerden bekannt wurden.

Es erübrigt sich außerdem, detailliert auf jede der 34 Beschwerden einzugehen, da schon durch die in den oben zitierten Gerichtsverfahren getroffenen Feststellungen eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin dahingehend gegeben ist, dass diese jedenfalls nicht im ausreichenden Ausmaß vorhanden ist.

Aus den in den zitierten Verfahren eingeholten Gutachten bzw. den darauf basierenden Feststellungen der Erstgerichte ergeben sich erst in der jüngeren Vergangenheit begangene Verfehlungen und Verstöße der Beschwerdeführerin gegen Berufspflichten, die die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin in dem Ausmaß erschüttern, dass die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit für die Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste nicht gegeben ist. Wie oben ausgeführt, kann auch ein einmaliges – gravierendes – Fehlverhalten Vertrauensunwürdigkeit begründen, umso mehr begründen die wiederholten Verstöße der Beschwerdeführerin gegen die Berufspflichten der Angehörigen des zahnärztlichen Berufes eine Vertrauensunwürdigkeit. Die in einem Verfahren festgestellte Ausnutzung einer Drucksituation einer Patientin durch die Beschwerdeführerin lässt auch Zweifel an der Charakterstärke der Beschwerdeführerin aufkommen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach den Umständen dieses Falles unter Berücksichtigung des strengen Maßstabes bei der Ausmittlung des Maßes an Vertrauenswürdigkeit bei einer Gesamtbetrachtung des dargelegten Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin erhebliche Mängel an Sorgfalt, Pflichtbewusstsein sowie unbeirrbarer und unerschütterlicher persönlicher Zuverlässigkeit zu erkennen sind, die der Beschwerdeführerin die Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG nehmen und die keine günstige Prognose über das künftige Verhalten der Beschwerdeführerin erlauben.

3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht beantragt. Abgesehen davon lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art 6. EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Berufsrecht Eignung Eintragung Eintragungsvoraussetzungen Sachverständigenliste Sachverständiger Sorgfaltspflicht Vertrauenswürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2226916.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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