Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 liti;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. April 1997, Zl. VerkR-392.599/2-1997/Kof, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit diesem Bescheid die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 zweiter Satz KFG 1967 für die Dauer von zwei Wochen von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an vorübergehend entzogen wurde.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt ausschließlich, daß die belangte Behörde seine Verkehrsunzuverlässigkeit einzig aus dem Umstand abgeleitet habe, daß er laut einer Radarmessung sein Kraftfahrzeug auf einer Autobahn mit mehr als 180 km/h gelenkt habe, ohne eine Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorgenommen zu haben.
Dazu genügt es nach dem zweiten Satz des § 43 Abs. 2 VwGG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es beim - hier unbestrittenen - Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 keiner behördlichen Wertung des strafbaren Verhaltens auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles bedarf (Erkenntnisse vom 1. Oktober 1996, Zl. 96/11/0197; vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/11/0360).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110119.X00Im RIS seit
19.03.2001