TE Bvwg Beschluss 2020/11/11 W136 2230688-1

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Veröffentlicht am 11.11.2020
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Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs2
WG 2001 §57

Spruch

W136 2230688-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den mündlich verkündeten Bescheid der Stellungskommission Tirol vom 29.01.2020, nach zurückweisender Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2020, Zl. P1611534/1-SteKo T/2020, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 29.01.2020, GZ. XXXX , beschlossen, dass XXXX , im Folgenden Beschwerdeführer, für den Wehrdienst tauglich ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mündlich verkündet. Nach Rechtsbelehrung unterzeichnete der Beschwerdeführer am 29.01.2020 einen Rechtsmittelverzicht.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass am 29.01.2020 keine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe, sondern der Mediziner, dessen Name nicht ausgeschildert gewesen wäre, nur die mitgebrachten Befunde studiert habe, jedoch keine relevanten Fragen zu seiner Gesundheit gestellt hätte. Der Stellungsbeschluss sei somit nicht anhand einer medizinischen Untersuchung festgelegt worden. Begehrt werde eine seinem Gesundheitszustand entsprechende Beurteilung der Tauglichkeit.

2. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2020, mit dem die Beschwerde wegen erfolgten Rechtsmittelverzichtes gemäß § 7 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 29.01.2020 nach ausführlicher Belehrung mit eigenhändiger Unterschrift ausdrücklich auf eine Beschwerde gegen den Beschluss der Stellungskommission verzichtet habe, wodurch dieser mit Verkündung in Rechtskraft erwachsen sei.

3. Der Beschwerdeführer brachte hierauf innerhalb der für einen Vorlageantrag vorgesehenen Frist, einen „Einspruch“ gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Stellungsbeschluss ein und führte aus, dass der Beschwerdeverzicht nicht rechtskräftig sei, weil er zum Zeitpunkt seiner Unterschrift als Minderjähriger gemäß §§ 170 und 865 ABGB seine persönliche Geschäftsfähigkeit nicht erreicht habe. Das Beschwerdevorbringen wurde wiederholt.

4. Am 05.05.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I dargestellte Sachverhalt, insbesondere, dass der Beschwerdeführer nach Verkündung des Stellungsbeschlusses einen hinsichtlich seiner Folgen schriftlich erläuterten Beschwerdeverzicht eigenhändig unterfertigt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Beschwerdevorbringen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung

Gemäß § 7 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 57/2018, ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Gemäß § 57 erster Satz des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 102/2019, ist die Handlungsfähigkeit einer Person in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach dem abgegebenen Rechtsmittelverzicht aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers keine Verbindlichkeit zukomme, kommt keine Berechtigung zu, da, wie oben dargelegt, die Handlungsfähigkeit in wehrrechtlichen Angelegenheiten durch Minderjährigkeit nicht beschränkt ist.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unzulässig und war die diesbezüglich zurückweisende Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die anzuwendende Rechtslage eindeutig ist.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Minderjährigkeit Rechtsmittelverzicht Tauglichkeit Wehrdienst Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2230688.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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