Entscheidungsdatum
11.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W101 2161267-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Christoph ARBEITHUBER P. LL. M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 08.03.2017, Zl. S90931/45-Recht/2017, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2017, Zl. S90931/119-Recht/2017, betreffend Ausnahmebewilligung (Kriegsmaterial) nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG) zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer erwarb im März 2009 in der Bundesrepublik Deutschland die halbautomatische Schusswaffe – SAR M 41, Kal. 308win., Nr. 182-ND – und importierte sie für sportliche Zwecke mit einer Bewilligung der BH Linz-Land vom 03.03.2009 nach Österreich. Die BH Linz-Land qualifizierte in weiterer Folge diese Schusswaffe als Waffe der Kategorie B und war diese nach entsprechender Meldung des Beschwerdeführers als solche in Österreich registriert worden.
In Folge eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden, den der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand verursacht hatte, war die gegenständliche Schusswaffe im Jahr 2014 von der Staatsanwaltschaft Linz beschlagnahmt worden, zumal es sich dabei „allenfalls um Kriegsmaterial“ handeln könne. Da die bescheidmäßige Beurteilung der gegenständlichen Schusswaffe als Kategorie B durch die BH Linz-Land rechtskräftig vorlag, war allerding das eingeleitete Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Trotzdem blieb die gegenständliche Schusswaffe bei der Staatsanwaltschaft Linz in Verwahrung und war dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass diese nur unter Vorlage einer Ausnahmebewilligung hinsichtlich des Führens von Kriegsmaterial ausgefolgt werde.
Im Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer sodann auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 WaffG für die halbautomatische Schusswaffe – SAR M 41, Kal. 308win., Nr. 182-ND – eine Ausnahmebewilligung hinsichtlich des Führens von Kriegsmaterial.
Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (im Folgenden belangte Behörde genannt) vom 08.03.2017, Zl. S90931/45-Recht/2017, war dieser Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 10 und § 18 WaffG iVm § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977 betreffend Kriegsmaterial abgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2017, Zl. S90931/119-Recht/2017, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 08.06.2017 brachte der für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsvertreter dagegen bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2017 waren die Beschwerde und er Vorlageantrag samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
Mit Schreiben vom 18.05.2020 teilte die zuständige Einzelrichterin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit, dass sie (vorläufig) davon ausgehe, dass die gegenständliche halbautomatische Schusswaffe seit 14.12.2019 nicht (mehr) als Kriegsmaterial gemäß § 5 WaffG idgF und nicht als verbotene Waffe gemäß § 17 WaffG idgF zu gelten habe. Den Parteien war darin die Gelegenheit geboten worden, sich dazu binnen drei Wochen schriftlich zu äußern.
Sowohl der Beschwerdeführer durch den einschreitenden Rechtsvertreter als auch die belangte Behörde brachten binnen gesetzter Frist schriftliche Stellungnahmen ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Waffe – SAR M 41, Kal. 308win., Nr. 182-ND – ist eine halbautomatische Schusswaffe (für sportliche Zwecke).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung der halbautomatischen Schusswaffe (für sportliche Zwecke) ergibt sich aus dem Bescheid der BH Linz-Land aus dem Jahr 2009, der in Rechtskraft erwachsen ist.
Demgegenüber ist das Vorbringen der belangten Behörde in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26.05.2020 (!), die gegenständliche Schusswaffe wäre im Zeitpunkt des Verschlusswechsels „selbstredend jedenfalls als Kriegsmaterial (Vollautomat) zu qualifizieren“, tatsachen- und aktenwidrig. Wenn man bedenkt, dass der gegenständliche Antrag auf Ausnahmebewilligung nur gestellt wurde, weil die StA Linz auch nach Einstellung des Strafverfahrens die eingezogene Schusswaffe nicht ausgefolgt hat, ist dieses Vorbringen vom 26.05.2020 noch unverständlicher.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3. Zu A)
Nach § 5 Abs. 1 Z 1 WaffG idgF BGBl. I Nr. 97/2018, der mit 14.12.2019 in Kraft getreten ist (§ 62 Abs. 21 WaffG), sind halbautomatische Gewehre wie die gegenständliche Schusswaffe ausdrücklich vom Begriff des Kriegsmaterials iSd WaffG ausgenommen (vgl. RV 379 BlgNR 26. GP 3f; siehe dazu insbesondere VwGH vom 21.10.2020, Ra 2018/11/0205).
Aufgrund dieser Gesetzesnovellierung des WaffG sind der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben (siehe dazu insbesondere VwGH vom 21.10.2020, Ra 2018/11/0205).
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie jüngst VwGH vom 21.10.2020, Ra 2018/11/0205) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausnahmebewilligung - Kriegsmaterial ersatzlose Behebung halbautomatisches Gewehr KriegsmaterialEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2161267.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021