TE Bvwg Beschluss 2020/11/13 W181 2235132-1

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Veröffentlicht am 13.11.2020
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Entscheidungsdatum

13.11.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z1 lita
GebAG §54 Abs1 Z1 litc
VwGVG §17

Spruch

W181 2235132-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 08.05.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 22,50 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 24.04.2020 wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer schriftlichen Übersetzung eines Spruchteiles eines Erkenntnisses vom Deutschen in die Sprache Paschtu beauftragt.

2. Am 08.05.2020 brachte die Antragstellerin die Übersetzung sowie den gegenständlichen Antrag auf Gebühren, betreffend den Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer schriftlichen Übersetzung vom 24.04.2020, beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des ERV ein, in welchem sie unter anderem gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG einen Zuschlag wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten sowie einen Zuschlag für eine Übersetzung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag geltend machte.

3. In der Folge übermittelte die Antragstellerin am 13.05.2020 auf Grund von Übermittlungsschwierigkeiten erneut, die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene schriftliche Übersetzung.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 14.10.2020, nachweislich zugestellt am 22.10.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass der Zuschlag wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten mangels Vorliegen von solchen sowie der Zuschlag für eine Übersetzung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag mangels gerichtlicher Anordnung zu einer Übersetzung in dieser Zeit, nicht zuerkannt werden könne.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2020 zu einer schriftlichen Übersetzung beauftragt wurde, welche die Antragstellerin am 08.05.2020 bzw. 13.05.2020 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren Zl. XXXX , dem Gebührenantrag vom 08.05.2020, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2020, Zl. XXXX und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen)
€ 15,20 (Grundgebühr). Erfordert die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand oder hat die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen, gebührt jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr (lit. c).

Neben der Gebühr für Mühewaltung im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG (Grundgebühr) für insgesamt 390 Zeichen in Höhe von € 5,92 machte die Antragstellerin für die Übersetzung auch Zuschläge gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten sowie für eine Übersetzung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag in Höhe von je € 2,96 geltend.

Zum Zuschlag wegen sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten

Der Zuschlag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken (vgl. OLG Wien, 34R 95/86 SVSlg 31.974; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu § 54).

Ein Zuschlag nach lit. c gebührt keinesfalls für jede Übersetzung eines juristischen Fachtextes, weil dies nicht unbedingt mit besonderen fachlichen oder sprachlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Übersetzung eines wegen Diebstahls erhobenen Strafantrages enthält nur juristisches Standardvokabular, dessen Geläufigkeit bei Gerichtsdolmetschern vorauszusetzen ist. Dasselbe gilt für das standardisierte, in einer selbst für Laien leicht verständlichen Sprache und ohne Verwendung juristischer Fachausdrücke gestaltete Ladungsformular (OLG Wien 22 Bs 464/12i; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 12, E 13 zu § 54).

Die Antragstellerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt nachstehenden Absatz vom Deutschen in die Sprache Paschtu zu übersetzen (Spruchpunkt A des Erkenntnisses vom 15.05.2020, Zl. XXXX ):

„Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 BG BGBl. I 100/2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass es in den Spruchpunkten II und III statt „Nigeria“ zu lauten hat: „Afghanistan“.“

Es handelt sich hierbei nicht um einen komplexen juristischen Text, vielmehr um einen üblichen Spruchpunkt eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, der keine Begrifflichkeiten enthält, die über das juristische Standardvokabular oder den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehen und ist darüber hinaus der zu übersetzende Absatz auch nicht als technisches Werk oder Gesetzesbegriff zu qualifizieren.

Vor diesem Hintergrund ist daher gegenständlich mangels besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeit bei der Übersetzung des Absatzes, ein Zuschlag im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG nicht zu vergüten.

Zum Zuschlag wegen einer Übersetzung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag

Wird der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen, erhält er einen Zuschlag von 50% (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm.) 7 zu § 54 GebAG).

Voraussetzung für die Entstehung eines Gebührenanspruches gemäß § 25 iVm § 53 Abs. 1 GebAG ist der gerichtliche Auftrag. Mit Schreiben (E-Mail) des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2020 wurde die Antragstellerin mit der schriftlichen Übersetzung des Spruchpunktes eines Erkenntnisses (vgl. oben) beauftragt.

Der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2020 enthält keine Anordnung bzw. Ersuchen zur Übersetzung des übermittelten Absatzes über Nacht bis zum nächsten Tag, an einem gesetzlichen Feiertag oder innerhalb eines Wochenendes im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG, vielmehr wird lediglich um Übersetzung und Retournierung ersucht. Auf Nachfrage der Verrechnungsstelle wurde seitens der Gerichtsabteilung ein Auftrag der Übersetzung mit einem „Dringlichkeitsvermerk bzw. einer Frist“ verneint.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann daher das Eineinhalbfache der Grundgebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG, mangels Anordnung zu einer Übersetzung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr oder an einem Sa., So. oder gesetzlichen Feiertag, im gegenständlichen Fall nicht vergütet werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG

 

Übersetzung(en) Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 15,20

390 Zeichen

 

5,92

Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG

 

Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) 390 à € 2,00

 

0,78

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

12,00

Zwischensumme

18,70

20 % Umsatzsteuer

3,74

Gesamtsumme

22,44

Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent

22,50

Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 22,50 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Gebührenzuschlag Mehrbegehren Schriftstück - Übersetzungstätigkeit Teilstattgebung Zuschlagskriterien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W181.2235132.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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