TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/16 W259 2220676-1

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
RGV §1
RGV §13
RGV §4

Spruch

W259 2220676-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX .2019, Zl. XXXX , betreffend Reisegebühren gemäß §§ 1 und 13 RGV zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht als Leiter der Dienststelle XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Schreiben vom 21.09.2018 hat der Beschwerdeführer eine Reiserechnung für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung von XXXX .2018 bis XXXX .2018 vorgelegt.

3. Mit Dienstrechtsmandat vom XXXX 2018, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag in der Höhe von € 333,11 anerkannt und ein Betrag in der Höhe von € 44,- abgezogen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 13 RGV von dem auf der Hotelrechnung ausgewiesenen Betrag die Nächtigung vom XXXX .2018 auf den XXXX .2018(€ 149,-) nur € 105,- erstattet habe werden können. Die Nächtigungsgebühr betrage € 15,-. Der maximale Zuschuss liege bei 600% der Nächtigungsgebühr und somit bei € 105,-. Die tatsächlich bezahlten Nächtigungskosten hätten dem Beschwerdeführer somit nur bis zu diesem Betrag erstattet werden können.

4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Mandatsbescheid fristgerecht Vorstellung führte zusammengefasst aus, dass sein Reiserechnungsantrag von seinem Vorgesetzten genehmigt worden sei. Er habe per Mail die Information erhalten, dass die Nächtigungsgebühr falsch berechnet worden sei und darum die Reiserechnung um € 44,- reduziert worden sei. Er habe dagegen Einspruch erhoben. Er habe von booking.com einen Gesamtpreis von € 317,- erhalten, woraus keine unterschiedliche Verrechnung pro Nacht ersichtlich gewesen sei. Die Nächtigungsgebühr betrage nicht € 15,- sondern € 45,-, da es sich um 3 Nächte gehandelt habe. Diese könne um 600% überschritten werden. Da die Dienstreise als Gesamtes anzusehen sei, ersuche er um Auszahlung des Restbetrages von € 42,-

5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für seine Dienstreise vom XXXX .2018 18:00 Uhr bis XXXX .2018 18:45 Uhr von XXXX nach XXXX (Reisenummer 113296815) ein Einsatz von € 333,11 gebührt. Im Wesentlich wurde begründend ausgeführt, dass der Ersatz für Übernachtungskosten für die Nacht vom XXXX .2018 auf XXXX .2018 von € 149,- auf € 105,- reduziert worden sei. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren gemachten Angaben lasse sich für die Dienstbehörde erkennen, dass er bei seiner Suche keinen Schwerpunkt auf einen niedrigen Preis gelegt habe. Eine aktive Suche nach günstigeren Alternativen zum Hotel XXXX habe nicht stattgefunden. Die Rechnung des Hotels XXXX weise für die erste Nacht einen Preis von € 99,- auf, für die zweite Nacht von € 69,- und für die dritte Nacht von € 149,-, außerdem € 7,79 Ortstaxe. Aus § 13 Abs. 7 RGV ergebe sich, dass tatsächlich unvermeidbare Auslagen für eine Nachtunterkunft einen Anspruch auf Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen höchstens aber bis zu 600% der Nächtigungsgebühr begründen würden. Insgesamt ergebe dies also einen Anspruch des Bediensteten von € 105,- pro Nacht, wobei jede Nacht gesondert zu betrachten sei. Somit gebühre dem Beschwerdeführer für die Nacht vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 ein Betrag von € 105,-.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass in der Reisrechnung (112430605) die Gesamtsumme anerkannt worden sei und er deshalb davon ausgegangen sei, dass die Vorgehensweise bei der beeinspruchten Reiserechnung entsprochen habe. Es sei auch noch die Frage zu klären, wie mit der Ortstaxe umzugehen sei. In der RGV sei von der Nächtigungsgebühr die Rede. Die Ortstaxe könnte durchaus als Nebenkosten angesehen werden und stehe einem zusätzlich zur Nächtigungsgebühr zu. Der Begründung sei zudem entgegenzuhalten, dass er mehr als 10 Unterkünfte gefunden habe, die näher am Veranstaltungsort, als das gebuchte Hotel XXXX , liegen würden. Er beantrage die Auszahlung des Restbetrages von € 46,- (€ 44,- Differenz Hotelkosten + € 2,- Nebenkosten Ortstaxe).

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden der zuständigen Gerichtsabteilung am 20.02.2020 neu zugewiesen.

I.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Leiter der Dienststelle XXXX tätig.

Der Beschwerdeführer erhielt den Dienstauftrag an einem Führungskräftelehrgang vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 in XXXX teilzunehmen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Dienstreiseabrechnung die Rechnung des Hotels vor, in dem er während seiner Dienstreise genächtigt hat. Diese weist angefallene Kosten für die erste Nacht, XXXX .2018 auf XXXX .2018, im Ausmaß von € 99,-, für die zweite Nacht, XXXX .2018 auf XXXX .2018, von € 69,- und für die dritte Nacht, XXXX .2018 auf XXXX .2018, von € 149,- auf. In der Gesamtrechnung sind € 7,79 Ortstaxe enthalten.

Mit Dienstrechtsmandat vom XXXX .2018, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag in der Höhe von € 333,11 anerkannt. Der auf der Hotelrechnung ausgewiesene Betrag für die Nächtigung vom XXXX .2018 auf den XXXX .2018 (€ 149,-) wurde nur im Ausmaß von € 105,- erstattet. Es handelt sich hierbei um den maximalen Zuschuss.

Der Beschwerdeführer ersuchte die Dienstreise als Gesamtes anzusehen sowie um Auszahlung des Restbetrages von € 42,-

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für seine Dienstreise vom XXXX .2018 18:00 Uhr bis XXXX .2018 18:45 Uhr von XXXX nach XXXX (Reisenummer 113296815) ein Einsatz von € 333,11 gebührt. Im Rahmen dieser zugrundeliegenden Berechnung wurde der Ersatz für Übernachtungskosten für die Nacht vom XXXX .2018 auf XXXX .2018 von € 149,- auf € 105,- reduziert.

In seiner Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid beantragte der Beschwerdeführer nunmehr die Auszahlung des Restbetrages von € 46,- (€ 44,- Differenz Hotelkosten + € 2,- Nebenkosten Ortstaxe).

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den Berechnungen sowie den Anträgen des Beschwerdeführers stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde sowie das Dienstrechtsmandat und die dagegen erhobene Vorstellung, und sind insoweit unstrittig.

Dass der Beschwerdeführer Bundesbeamte in einer leitenden Funktion ist ergibt sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid.

Die festgestellten Kosten für die jeweilige Übernachtung sowie der Umstand, dass die Ortstaxe in der Höhe von € 7,79 in der Gesamtrechnung enthalten ist, ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung des Hotel XXXX vom XXXX .2018, RNr. XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich – da eine Angelegenheit RGV vorliegt – keine Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde

3.1. §§ 1, 4 und 13 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1 (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a)       durch eine Dienstreise,

b)       durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c)       durch eine Dienstzuteilung,

d)       durch eine Versetzung

erwächst.

§ 4 Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten:

1)       die Reisekostenvergütung; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle bzw. in den Fällen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Wohnung und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld);

2)       die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr;

3)       nachgewiesene Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten; sie umfassen die zusätzlichen Kosten, die über die üblichen, mit der Durchführung einer Dienstreise verbundenen Aufwendungen hinaus entstehen, wie etwa Kosten für Ferngespräche oder für Telegramme oder für die Anfertigung von Kopien.

§ 13 (1) Die Reisezulage umfasst

1. die Tagesgebühr

a) nach Tarif I in der Höhe von € 26,4 oder

b) nach Tarif II in der Höhe von 19,8

2. die Nächtigungsgebühr in der Höhe von 15 €

[…]

(7) Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 600% der Nächtigungsgebühr, gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.1.1. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes:

Im Beschwerdefall ist vom Sachverhalt her unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Betrag von € 149,- für die Nacht von XXXX .2019 auf XXXX .2019 beansprucht. Auch wenn im § 13 Abs. 7 RGV durch die Verwendung der Begriffe "kann ... gewährt werden" der Eindruck einer Ermessensregel erweckt wird, handelt sich dabei nicht um eine solche, weil das Behördenverhalten durch den Gesetzgeber sehr eingehend geregelt ist (vgl. etwa VwSlg. 8528/A oder 9497/A). Es ist daher ein mit 600 v.H. der Nächtigungsgebühr in der Höhe begrenzter Anspruch des Beamten auf Zuschuss zur Nächtigungsgebühr dann gegeben, wenn die nachgewiesenen tatsächlich unvermeidbaren Auslagen für die Nachtunterkunft die Nächtigungsgebühr übersteigen. Die Nächtigungsgebühr und auch der Zuschuss zur Nächtigungsgebühr haben daher nur die Kosten der Unterkunft abzudecken (vgl. in diesem Sinne auch §§ 18 Abs. 3 lit. b, 23 Abs. 5 und 73 RGV). Sämtliche Kosten der Verpflegung, also auch der Aufwand für das Frühstück werden wiederum durch die Tagesgebühr abgegolten.

Nach § 13 Abs. 7 RGV kann dem Beamten ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 600 v.H. der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuss nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.

Die belangte Behörde legte ihrer Berechnung eine Nächtigungsgebühr für die Nacht vom XXXX .2019 auf XXXX .2018 von Euro € 105,- (600 % Zuschuss) zugrunde.

Dementgegen vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, Anspruch auf Nächtigungsgebühr im Ausmaß der gesamten von ihm nachgewiesenen Nächtigungskosten in Höhe von Euro 149,- zu haben und beruft sich dabei darauf, dass die Dienstreise im Ausmaß von drei Übernachtungen gesamt zu betrachten sei.

Der Beschwerdeführer konnte sich jedoch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf eine Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Nächtigungskosten nicht erfolgreich auf die oben angeführte Begründung berufen. So wurde dem Beschwerdeführer für die Nacht vom XXXX .2018 auf XXXX .2018 sowie vom XXXX .2018 auf XXXX .2019 jeweils die tatsächlich nachgewiesenen Nächtigungskosten im Ausmaß von € 99,- bzw. € 69,- zur Gänze erstattet. Ein zusätzlicher Anspruch besteht somit nicht. Auch die vorab erteilte Genehmigung seines Vorgesetzten führt zu keiner anderen Berechnung und kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 13 Abs. 7 RGV kann ein Zuschuss zur Nächtigungsgebühr höchstens bis zu 600 % der Nächtigungsgebühr gewährt werden. Von dieser Ermächtigung hat die belangte Behörde gesetzeskonform Gebrauch gemacht.

Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerdeschrift erstmals anführt, dass auch die Ortstaxe für die Übernachtung vom XXXX .2018 auf XXXX .2018 als „Nebenkosten“ anzusehen seien, ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Ortstaxe laut Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Gänze berücksichtigt worden sei.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Darüber hinaus haben beide Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dienstreise Nächtigungsgebühr Nächtigungskosten öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Reisegebühren Zuschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2220676.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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