TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/16 W254 2236105-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §11 Abs1
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs5
Leistungsbeurteilungsverordnung §14 Abs6
Leistungsbeurteilungsverordnung §3 Abs1
Leistungsbeurteilungsverordnung §4 Abs1
Leistungsbeurteilungsverordnung §5 Abs2
SchUG §18 Abs1
SchUG §20 Abs1
SchUG §23
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §33 Abs2
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W 254 2236105/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 11.09.2020, Zl. XXXX -PA-BWR-Allgemein/2020, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren dahingehend eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (in Folge kurz: BF) besuchte im Schuljahr 2019/20 die XXXX Salzburg, XXXX .

2.       Am 06.07.2020 entschied die Klassenkonferenz, dass der BF zum Aufsteigen in die nächtshöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da er in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Englisch“, „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“, „angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaften“, „Automatisierungstechnik“ und „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und in den Pflichtgegenständen „Energiesysteme“ und „Computergestützte Projektentwicklung“ keine Beurteilungen vorlägen.

3.       Gegen diese Entscheidung erhob der BF, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, mit Schreiben vom 10.07.2020 fristgerecht Widerspruch und begründete den Widerspruch damit, dass die Klassenkonferenz die aufgrund der Coronasituation geltende Rechtslage nicht in die Entscheidung miteinbezogen habe. Ein umfassender Widerspruch sei nicht möglich, da nicht klar sei, wie diese Beurteilungen zustande gekommen seien. Am 29.07.2020 übermittelte die Bildungsdirektion die Unterlagen der Schule zum Widerspruch an die gesetzliche Vertreterin des BF, da eine physische Akteneinsicht aufgrund der Covid-19 Maßnahmen nicht möglich war und erteilte die Möglichkeit bis zum 05.08.2020 eine Stellungnahme abzugeben.

Mit E-Mail vom 05.08.2020 wurde um Fristerstreckung ersucht und bekannt gegeben, dass in (mindestens) zwei Fällen eine Dienstbeschwerde eingereicht werde. Vorgelegte Unterlagen der Lehrkräfte seien lückenhaft, teilweise liege eine Weigerung vor, Arbeiten des BF anzuerkennen.

Am 05.08.2020 teilte die Bildungsdirektion mit, dass weitere Stellungnahmen jederzeit eingebracht werden könnten, die Entscheidung aber rasch erlassen werden müsse. Die Bildungsdirektion gehe außerdem davon aus, dass die gesetzliche Vertreterin des BF das Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen habe können.

Mit Schreiben vom 07.08.2020 wurde eine ergänzende Stellungnahme zum Widerspruch eingebracht, in welcher die gesetzliche Vertreterin unter anderem ausführte, dass pädagogische Fehler bzw. mangelhafte Gutachtertätigkeit bis hin zur Willkür die
Notengebung begründeten. Der BF sei vorverurteilt worden, außerdem sei keine pädagogische Leistungsprognose der Klassenkonferenz vorgelegt worden. Der BF habe auch kaum Rückmeldungen über den schulischen Leistungsstand erhalten, die aktive Informationspflicht sei im 2. Halbjahr verletzt worden, vor allem im Hinblick auf den Umstand, dass dem BF starke Defizite in der Selbstorganisation vorgeworfen worden seien. Anton sei kaum geübt im Führen von Mitschriften auch aufgrund einer motorischen Behinderung und der nunmehr attestierten Teilleistungsstörung, es käme durch die Einbeziehung der Mitschriften in die Benotung zu einer Doppelbewertung; darüber hinaus habe es Abweichungen vom Lehrplan bzw. zu den vom BM vorgegebenen Bildungsstandards gegeben. Entgegen der von Mag. XXXX gemachten Angaben sei aufgrund der gesetzlichen Corona Regelungen eine Aufstiegsberechtigung grundsätzlich zulässig.

Mit E-Mail vom 14.08.2020 folgte eine weitere Eingabe der gesetzlichen Vertreterin, in welcher diese insbesondere ausführte, dass die wesentlichen Grundlagen betreffend Aufstiegsklausel übermittelt würden, dass noch ein zweiter Teil nachgereicht werde und dass Dienstbeschwerden mit der Post folgen würden.

Am 08.09.2020 erstellte der zuständige Schulqualitätsmanager ein Pädagogisches Gutachten zum Widerspruch, in dem er eingangs darauf hinwies, dass die Benutzung von Microsoft Teams während der Corona Zeit eine vorbildliche Lösung darstelle. Die Benutzung könne mittels PC mit Internet Anschluss bzw. Smartphone erfolgen, eine Kamera oder Mikrofon sei nicht notwendig. Üblicherweise stelle es für Schüler in der Sekundarstufe 2 und vor allem für diejenigen, die den Ausbildungsweg der Elektrotechnik wählten, kein Problem dar, mit der gewählten Plattform umzugehen. Der BF habe nachweislich an Unterrichtseinheiten des MS Teams teilgenommen, sei aber selten online anwesend gewesen. Auf Basis der schlüssigen und detaillierten Stellungnahmen der einzelnen Fachlehrer sowie der Stellungnahme der Jahrgangsvorständin sowie des Abteilungsvorstandes sei erkennbar, dass der BF zu keinem Zeitpunkt des Schuljahres 2019/2020 in die Nähe der Erreichung des Jahrgangszieles gekommen sei. Zusammenfassend gelangt das Gutachten zum Ergebnis, dass aufgrund der Beschreibung der Leistungen ein anderer Ausbildungsweg gefunden werden solle und bei einem Verbleib in der Klasse der BF die Qualität des Unterrichts beeinträchtigen könne. Ein Angebot zu einem Gespräch über den weiteren Ausbildungsweg sei abgelehnt worden.

Mit E-Mail vom 11.09.2020 übermittelte die gesetzliche Vertreterin des BF eine Liste von angehängten Dokumenten, um sicherzustellen, dass alles übermittelt worden sei. Am selben Tag antwortete die Behörde, dass die Unterlagen vollständig vorlägen und übermittelte den Bescheid vorab per Mail mit dem Hinweis, dass der Bescheid auch per Rsb Brief übermittelt werde.

4.       Mit Bescheid vom 11.09.2020, zugestellt am 17.09.2020, wurde der Widerspruch des BF abgewiesen und festgestellt, dass die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Englisch“, „Geografie, Geschichte und Politische Bildung“, „angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaften“, „Automatisierungstechnik“ und „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“ mit „Nicht genügend“ aufrecht blieben und in den Pflichtgegenständen „Energiesysteme“ und „Computergestützte Projektentwicklung“ mit „Nicht genügend“ neu festgesetzt würden. Der BF sei nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Der BF höre gemäß § 33 Abs. 2 lit. f SchUG auf Schüler der XXXX Salzburg zu sein. Er habe die 1. Schulstufe in mehr als vier Gegenständen mit „Nicht Genügend“ abgeschlossen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Bescheid angeführten Rückmeldungen der unterrichtenden Lehrkräfte soweit schlüssig wären, dass die festgestellten Leistungen nachvollzogen werden könnten. Die vorliegenden Aufzeichnungen in den Gegenständen „Energiesysteme“ und „Computerunterstützte Projektentwicklung“ reichten darüber hinaus aus, um Jahresbeurteilungen festsetzen zu können. Die gesetzliche Vertreterin habe nicht schlüssig darlegen können, warum die Beurteilungen in den einzelnen Gegenständen mit positiven Noten hätten erfolgen sollen. Sie habe nicht darlegen können, dass die Beurteilungen der Lehrkräfte falsch gewesen seien. Sie habe keine relevanten Verstöße gegen die Bestimmungen der LB-VO aufzeigen können. Die Ansicht der gesetzlichen Vertreterin, dass auch verspätete Leistungen in der Jahresbeurteilung zu berücksichtigen seien, treffe nicht zu. Die Argumentation der gesetzlichen Vertreterin beziehe sich hauptsächlich auf behauptete Missstände, jedoch nicht darauf, dass die Leistungsfeststellungen der Lehrkräfte falsch gewesen seien.

Am 25.09.2020 übermittelte die gesetzliche Vertreterin ein E-Mail an den Bildungsdirektor, in welchem sie auf Mängel im Bescheid hinwies und anregte, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Bescheides aufzuheben. Am 28.09.2020 wurde die gesetzliche Vertreterin des BF darauf hingewiesen, dass nun das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig sei.

5.       Einlangend bei der belangten Behörde am 14.10.2020 brachte die gesetzliche Vertreterin des BF fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass das Vorbingen der Lehrer, der BF wolle

die XXXX nicht machen, dadurch widerlegt sei, dass der BF die Feststellungsprüfung in Turnen gemacht habe. Der Bescheid weise massive Mängel auf und grundlegende Anträge seien nicht zur Gänze behandelt worden. Die schriftlichen Beweismittel seien nicht in den Bescheid aufgenommen worden. Im Gegenzug seien nicht belegbare Behauptungen der Lehrpersonen in den Bescheid einbezogen worden. Die positiven Leistungsbeurteilungen seien in den Bescheid nicht einbezogen worden. Es sei auch nicht darauf eingegangen worden, dass der Unterricht nicht lehrplankonform erfolgt sei sowie auf die Argumentation, dass ein Test und eine Schularbeit im gesamten Schuljahr nicht dazu ausreiche um eine sichere Beurteilung zu gewährleisten. Die Möglichkeit in der Präsenzphase schriftliche Tests gemäß § 8 LBVO durchzuführen, sei von den Lehrern nicht genutzt worden. Auf die bestehenden Informationsrechte der Eltern sei nicht eingegangen worden und die Akteneinsicht sei nicht vollständig gewährt worden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bedeute für den BF einen unverhältnismäßig großen Nachteil. Der erweiterte Ermessensspielraum aufgrund des Corona Lockdowns sei nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei im Bescheid auf die Voreingenommenheit der Lehrer nicht eingegangen worden. Nach der Rechtsprechung des VwGH wären nicht nur die Noten eines Schülers für die Aufstiegsberechtigung maßgebend. Eine Leistungsprognose würde fehlen. Die Aussage der Klassenvorständin, dass ein Aufsteigen aufgrund des Notenbildes nicht möglich sei, sei aufgrund von § 31 C-SchVO nicht korrekt gewesen, da auch das Aufsteigen mit mehreren „Nicht genügend“ möglich gewesen sei.

Beantragt werde schließlich primär die Aufhebung des Bescheides und eine ordentliche Neuverhandlung in der Sache, insbesondere eine Überprüfung der Voreingenommenheit ua aufgrund der vorangegangenen schulischen Laufbahn bzw. vorangegangener motorischer Behinderung, Behebung der angeführten Mängel, Neubewertung unter gleichheitskonformer Anwendung der Anrechnungsregelungen, Aufnahme der schriftlichen Beweismittel sowie Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung.

Am 15.10.2020 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt:

?        der Verwaltungsakt der Behörde, insbesondere:

?        die Stellungnahmen bzw. ergänzenden Stellungnahmen der Lehrkräfte zu den einzelnen Gegenständen inklusive der vorgelegten Beweismittel

?        der Bericht der Jahrgangsvorständin und des Abteilungsvorstandes

?        die Stellungnahme des Schulqualitäsmanagers

?        das Klassenbuch der 1BHET des Schuljahres 2019/2020

?        der Widerspruch, die Stellungnahmen bzw. ergänzenden Stellungnahmen der gesetzlichen Vertreterin

?        die von der gesetzlichen Vertreterin vorgelegten Beweismittel zu den einzelnen Gegenständen

?        das ärztliche Attest vom 01.07.2020

?        die Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin

1.2.    Der BF besuchte im Schuljahr 2019/20 die XXXX Salzburg. In der Schulnachricht des ersten Semesters ist nur eine positive Note eingetragen.

Die Jahresbenotung in den Pflichtgegenständen „Deutsch (D)“, „Englisch (E)“, „Geografie, Geschichte und Politische Bildung (GGP)“, „angewandte Mathematik“, „Naturwissenschaften“, „Automatisierungstechnik“, „Angewandte Informatik und fachspezifische Informationstechnik“, „Energiesysteme (ES)“ und „Computergestützte Projektentwicklung (CEP)“ mit „Nicht genügend“ erfolgte zu Recht.

Die Beurteilungen fußen auf Tests, mündlichen Prüfungen, die mündliche Mitarbeit, Stoffwiederholungen, Hausübungen, Übungen und Schularbeiten.

Eine sichere Leistungsbeurteilung war in allen neun Pflichtgegenständen möglich.

Der Unterricht sowie die Leistungsfeststellung fand lehrplankonform statt und war angemessen.

1.3.    Folgender Auszug aus dem Lehrplan der höheren Lehranstalt für Elektrotechnik für den I. Jahrgang (1. Und 2. Semester, vgl. Anlage 1.6, BGBl. II Nr. 262/2015 idgF) wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Bildungs- und Lehraufgabe im Fach Energiesysteme:

Die Schülerinnen und Schüler können im Bereich Elektrotechnische Grundlagen - das Verhalten elektrischer Schaltungen in Gleichstromkreisen untersuchen und begründen; - die grundlegenden Gesetze der Elektrotechnik anwenden.

Lehrstoff: Bereich Elektrotechnische Grundlagen: Gleichstromtechnik (Größen und Gesetze, Leistung, Arbeit, Wirkungsgrad, Anpassung, Berechnung von linearen Netzwerken, Stromleitung, temperaturabhängige Widerstände); Elektrisches Feld (Größen und Gesetze, Energie und Kräfte im elektrostatischen Feld).

Bildungs- und Lehraufgabe in Automatisierungstechnik:

Die Schülerinnen und Schüler können im Bereich Grundlagen der Mechatronik

-geeignete Förder- und Handhabungssysteme für einfache Anwendungen auswählen und einsetzen;

–die grundlegenden Werkstoffe der Mechatronik auswählen und beschreiben;

–die grundlegenden Maschinenelemente angeben;

–normgerechte Werkzeichnungen einfacher mechatronischer Komponenten erstellen;

–Fertigungsverfahren für die Mechatronik beschreiben.

Lehrstoff: Bereich Grundlagen der Mechatronik:

Fertigungstechnik (spanende und spanlose Fertigung); Förder- und Handhabungstechnik (Fördersysteme, Roboter, Greifersysteme); Maschinenelemente und Verbindungstechnik (Wellen, Lager, Kupplungen, Normen und Vorschriften, lösbare und nichtlösbare Verbindungen); Werkstoffe der Elektrotechnik (Metalle, Nichtmetalle, Isolierstoffe).

Bildungs- und Lehraufgabe im Gegenstand Naturwissenschaften:

Die Schülerinnen und Schüler können im Bereich Grundlagen der Physik

– die in Naturwissenschaften und Technik häufig gebrauchten physikalischen Größen sowie deren Formelzeichen, Definitionen und Maßeinheiten nennen, ihre Bedeutung und Möglichkeiten ihrer Messung erklären und typische in der Praxis auftretende Werte angeben;

– Vorgänge und Erscheinungsformen in Natur und Technik beobachten und unter Verwendung physikalischer Größen beschreiben;

– einfache physikalische Experimente planen und durchführen sowie die Ergebnisse protokollieren und fachgerecht festhalten;

– Werte durch Vergleichen, Abschätzen oder Messen ermitteln, Ergebnisse auf Plausibilität prüfen und eine Aussage über deren Genauigkeit machen;

– einfache Zusammenhänge zwischen Messgrößen in Form von Tabellen, Diagrammen und Gleichungen darstellen und dazu eigene Erklärungen formulieren;

– die Gewinnung naturwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie deren Verlässlichkeit und Grenzen anhand von einfachen Beispielen erläutern.

Lehrstoff:

Definition und Messung von physikalischen Größen:

Internationales Einheitensystem (Größengleichungen, Basiseinheiten, Vorsilben). Mechanische Größen (Geschwindigkeit, Beschleunigung, Dichte, Kraft, Arbeit, Impuls, Druck, Drehmoment). Elektrische Größen (Spannung, Ladung, Widerstand, Kapazität, Induktivität); akustische und optische Größen (Frequenz, Wellenlänge, Intensität); thermodynamische Größen (Wärmekapazität, Ausdehnungskoeffizient); Anwendungen.

Energie, Leistung und Wirkungsgrad.

Ausgewählte Phänomene der klassischen Physik (zB Reibung, Auftrieb, Brechung, Reflexion, thermische und elektrische Leitfähigkeit). Erhaltungssätze, insbesondere Energieerhaltung.

Erkenntnisgewinn in der Naturwissenschaft und Auswirkungen auf die Gesellschaft (anhand ausgewählter Beispiele):

Beobachtung, Experiment, Hypothese, Theorie, Modell, Prognose; Entwicklung physikalischer Weltbilder (zB vom geozentrischen zum heliozentrischen Weltbild, von der klassischen zur modernen Physik).

Der Unterricht und die Leistungsfeststellung entsprachen dem Lehrplan der höheren Lehranstalt für Elektrotechnik für den I. Jahrgang (1. Und 2. Semester) und waren angemessen. Die Beurteilungen, erfolgten transparent und nachvollziehbar und wurden detailliert dokumentiert. Es erfolgten zahlreiche Frühwarnungen und Elterngespräche.

1.4.    Auf Grund der Leistungsfeststellungen und der Leistungsbeurteilungen während des gesamten Schuljahres ist nachvollziehbar, dass der BF in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes und in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal die wesentlichen Bereiche überwiegend erfüllt hat. Der BF ist den Anforderungen der gewählten Schulart nicht gewachsen. Der BF hat während des coronabedingten Online Unterrichts an Unterrichtseinheiten teilgenommen. Es war ihm möglich, mit der Plattform Microsoft Teams umzugehen und Inhalte auf die Plattform hochzuladen.

Eine Voreingenommenheit der Lehrkräfte ist nicht erkennbar. Das übrige Vorbringen ist für die Richtigkeit der Leistungsbeurteilung nicht relevant.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellung, dass die Beurteilung in neun Gegenständen mit „Nicht genügend“ zu Recht erfolgte, ergibt sich aus den schlüssigen, transparenten und nachvollziehbaren Ausführungen der Lehrkräfte, den vorgelegten Leistungsbeurteilungen sowie der Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers. Es gibt keinen Anhaltspunkt an den Aufzeichnungen und Ausführungen zu zweifeln. Insbesondere erweisen sich die Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrkräfte und die Stellungnahme des zuständigen Schulqualitätsmanagers als plausibel und nachvollziehbar, sodass deren jeweiliger Inhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Den Ausführungen konnte die gesetzliche Vertreterin des BF auch weder im Widerspruch noch in der Beschwerde substantiiert entgegentreten.

Großteils erschöpfen sich die Ausführungen der gesetzlichen Vertreterin - wie bereits von der belangten Behörde dargelegt – auf behauptete Missstände, etwa dass die Punkteverteilung bei Tests nicht nachvollziehbar sei (zB bei den Ausführungen zum Fach GGP), Schularbeitsanforderungen zu hoch gewesen wären (zB in der Stellungnahme zu Mathematik), dass sie nicht frühzeitig gewarnt worden wäre (bei fast allen Gegenständen), dass Klassenbucheintragungen untragbar seien oder dass die Fragestellungen bei den Tests irreführend seien. Zum Teil stellt sie darüber hinaus in ihren Ausführungen die Kompetenz der Lehrkräfte unsubstantiiert in Frage (zB Ergänzung zum Widerspruch zum Fach AIIT). Vereinzelt wird vorgebracht, dass der Unterricht nicht lehrplankonform erfolgt sei (vgl etwa in der Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin zum Pflichtgegenstand Energiesysteme, zu diesem Kritikpunkt siehe weiter unten). Auch das Unterrichtsmaterial wird kritisch hinterfragt (etwa Werbematerial zum Thema „Hochofen“ im Gegenstand „Automatisierungstechnik“).

Die von der gesetzlichen Vertreterin vorgelegten Dokumente weisen nur sehr vereinzelt Bemühungen des BF nach. Die gesetzliche Vertreterin legt als Beweismittel auch selbst negativ beurteilte Tests des BF vor; aus dem 1. GGP Test geht etwa klar und nachvollziehbar hervor, dass der BF die Punktezahl für ein „Genügend“ nicht erreicht hat. Ebenso ist die von der gesetzlichen Vertreterin vorgelegten Deutsch Schularbeit nachvollziehbar mit „Nicht genügend“ benotet worden. Die gesetzliche Vertreterin tritt der Benotung auch nicht entgegen. Auch legt sie Arbeiten des BF, die zu spät eingereicht wurden mit dem Argument vor, sie müssten in die Beurteilung einbezogen werden bzw. dass der BF keine Rückmeldung dazu erhalten hätte (zB Präsentation im Fach AIIT zu „Meine Hobbys“, zu den verspätet eingereichnten Leistungen siehe ebenfalls weiter unten).

Positive Leistungsbeurteilungen vermag die gesetzliche Vertreterin – wenn überhaupt - nur vereinzelt vorzulegen, etwa eine positiv beurteilte Hausübung in Englisch oder eine Übung in Deutsch (zB „Wünsche und Ziele für den beruflichen und schulischen Erfolg“). Auch der gesetzlichen Vertreterin muss jedoch bewusst sein, dass einzelne positiv bewertete (Haus)Übungen alleine nicht ausreichen können, um eine positive Jahresbeurteilung zu erzielen, wenn der BF großteils geforderte Leistungen entweder überhaupt nicht, verspätet oder ungenügend erbracht hat.

Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, dass die gesetzliche Vertreterin nicht in
der Lage war, schlüssig dazulegen, weshalb die Beurteilungen in den einzelnen
Gegenständen mit positiven Noten hätte erfolgen sollen. Dass es in Einzelfällen kleinere Widersprüche bei den Aufzeichnungen der Lehrkräfte gab, insbesondere zu Datumsangaben,
vermag den inhaltlich ansonsten nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen keinen Abbruch zu tun.

2.2.    Zur Feststellung, dass der Unterricht lehrplankonform erfolgt ist

Die gesetzliche Vertreterin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass der Unterricht teilweise – nämlich in den Gegenständen Energiesysteme, Automatisierungstechnik und Naturwissenschaften - nicht lehrplankonform erfolgt sei: zum Gegenstand Energiesysteme behauptet sie etwa, dass aus der Testangabe und der Unterrichtsbeschreibung des Pädagogen hervorgehe, dass der Unterricht nicht lehrplankonform erfolgt sei, da Berechnungen nur einen geringen Teil in diesem Fach ausmachten. Zum Inhalt des Unterrichts äußert sie sich jedoch nicht.

Im Gegenstand Naturwissenschaften führt sie pauschal zu diesem Vorwurf aus, dass es nicht verwunderlich sei, dass es Probleme beim Umstieg von der Polytechnischen Schule in die XXXX gäbe, wenn die zu Grunde gelegten Lehrpläne nicht eingehalten würden und dass bei den Tests ausschließlich Berechnungen durchzuführen gewesen seien.

Zum Gegenstand Automatisierungstechnik bringt die gesetzliche Vertreterin vor, dass aus den beiliegenden Unterlagen hervorgehe, dass der Unterrichtsinhalt stark vom Lehrplan abweiche und Teile umfasse die erst in der 2. Klasse durchzunehmen seien (z.B. Statik).

Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Vorwurf der gesetzlichen Vertreterin in den Fächern, in denen ein Abweichen vom Lehrplan behauptet wurde, sich vor allem darauf beschränkte, dass entweder nicht genug praktische Übungen oder zu viele Berechnungen durchgeführt worden wären. Ein substantiierter Vorwurf, dass die Lehrpläne in den Gegenständen Energiesysteme und Naturwissenschaften inhaltlich nicht eingehalten wurden, lässt sich aus den Stellungnahmen jedoch nicht ableiten.

Darüber hinaus ergibt sich aus einem Vergleich der im Verwaltungsakt dokumentierten Klassenbucheinträgen zu den einzelnen Stunden durchgenommenen Inhalte in Zusammenschau mit den Erfordernissen des Lehrplans, dass der Unterricht lehrplankonform erfolgt ist.

In Bezug auf den Gegenstand Automatisierungstechnik ist weiters anzumerken, dass aus der Dokumentation im Klassenbuch eindeutig hervorgeht, dass der Unterricht dem Lehrplan entspricht (etwa Aufbau Metalle, Einführung Hochofen, Kristallbildung, Stahlnormung usw.). Zum Kritikpunkt, dass Statik erst im 2. Lehrjahr lehrplankonform unterrichtet wird, gab die Lehrkraft an, dass eine Vorziehung coronabedingt geschehen sei. Zudem ist auszuführen, das es sich dabei lediglich um eine Einführung in Statik gehandelt hat. Darüber hinaus resultiert die Benotung mit „Nicht genügend“ des BF nicht auf der mangelnden Kenntnis von Statik. Die vom BF mitgeschriebenen Tests auf die er mit „Nicht genügend“ benotet wurde, wurden zeitlich vor dem Unterricht zur Einführung in die Statik durchgeführt. Eine relevante Abweichung vom Lehrplan, die für die Benotung mit „Nicht genügend“ ausschlaggebend gewesen wäre, hat die gesetzliche Vertreterin nicht vorgebracht und ist aus dem Verwaltungsakt auch nicht ersichtlich.

Zusammenfassend ergibt daher ein Vergleich der Klassenbucheinträge und Aussagen der Lehrkräfte mit dem Lehrplan, dass der Unterricht und die Leistungsbeurteilungen lehrplankonform erfolgt sind.

2.3.    Dass der BF während des coronabedingten Online Unterrichts an Unterrichtseinheiten teilgenommen hat und es ihm möglich war, die Plattform Microsoft Teams zu nutzen bzw. Inhalte (wie etwa Aufgaben) auf die Plattform hochzuladen, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers, der Lehrkräfte, des Abteilungsvorstandes sowie der Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin und der vorgelegten Beweismittel aus denen ersichtlich ist, dass teilweise auf die Plattform zugegriffen wurde.

2.4.    Dass der BF den Anforderungen der gewählten Schulart nicht gewachsen ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der zahlreichen von unterschiedlichen Lehrkräften abgegebenen Stellungnahmen und einem Gesamtbild der vorgelegten Leistungen. Es ergibt sich aber auch aus den Ausführungen der gesetzlichen Vertreterin selbst, die etwa darauf hinweist, dass das Führen von Mitschriften für den BF schwierig sei, er für die Bewältigung der Aufgabenstellungen mehr Zeit benötigt und Schwierigkeiten bei der Erstellung von Freihandzeichnungen hat. Auch in einem von der gesetzlichen Vertreterin vorgelegten Mailverkehr mit dem ÖZBF weist sie daraufhin, dass Anton Probleme beim Schreiben von Schularbeiten hat.

2.5.    Zum Beschwerdegrund "Voreingenommenheit der Lehrkräfte"

Im Rahmen der nach § 71 Abs 4 SchUG durchzuführenden (behördlichen) Überprüfung einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand ist unter dem Blickwinkel einer allfälligen (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 Abs 1 AVG liegenden) Voreingenommenheit des diesen Gegenstand unterrichtenden und die darin erbrachten Leistungen des Schülers
beurteilenden Lehrers nur ein solches Verhalten des Lehrers dem betreffenden Schüler gegenüber als rechtserheblich zu werten, das jener im Zusammenhang mit sich auf diesen beziehenden Leistungsbeurteilungen (vgl § 18 abs 1 SchUG) setzt, und das geeignet ist, die objektive Handhabung der den genannten Bereich regelnden Normen durch den Lehrer gegenüber dem jeweils in Betracht kommenden Schüler in Zweifel zu stellen (vgl. VwGH vom 27.06.1988, 88/10/0062 mit Hinweis auf E 9.3.1981, 3420/80, VwSlg 10391 A/1981).

Bei der von der gesetzlichen Vertreterin des BF vorgebrachten Voreingenommenheit handelt es sich aber vorwiegend um bloß unsubstantiierte Behauptungen. Konkrete Umstände für eine Befangenheit konnten nicht glaubhaft gemacht werden.

Die gesetzliche Vertreterin bringt lediglich in diesem Zusammenhang vor, dass aus einer Stellungnahme des Abteilungsvorstandes hervorgehe, dass die Schule davon ausgehe, dass der BF die XXXX nicht schaffen könne. Aus dem Akt ist jedoch nur ersichtlich, dass in einem Bericht der Jahrgangsvorständin und einem Bericht des Schulleiters zum Widerspruch darauf hingewiesen wurde, dass der BF am Aufnahmetag (02.07.19) aufgrund des sehr schlechten Zeugnisses der Polytechnischen Schule anfänglich der Fachschule für Elektrotechnik zugeteilt worden war, da er punktemäßig weit hinter den anderen Aufnahmewerbern lag. Obwohl die Jahrgangsvorständin und der Schulleiter geraten hätten, dass BF die Fachschule besuche und bei gutem Erfolg in die Höhere Abteilung aufsteigen könne, habe die gesetzliche Vertreterin des BF auf die Aufnahme in die Höhere Abteilung bestanden.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daraus lediglich eine sachliche Auseinandersetzung mit dem für den BF am besten geeignetsten Bildungsweg, aber keine Voreingenommenheit seitens der Jahrgangsvorständin oder des Schulleiters abzuleiten. Keinesfalls lässt sich aus dieser Aussage eine Voreingenommenheit aller Lehrkräfte, die den BF in den neun Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilten, erkennen. Darüber hinaus wird der Vorwurf der Voreingenommenheit nur unsubstantiiert in den Raum gestellt. Im Verwaltungsakt sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, die auf eine Voreingenommenheit nur eines einzigen Lehrers schließen ließen.

2.6.    Das übrige Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des BF war für die verfahrensrelevanten Feststellungen nicht relevant. Insbesondere die in der Beschwerde ausgeführten Mängel im Verwaltungsverfahren konnten zu keinem anderen Ergebnis führen, da auch die Relevanz der Verfahrensfehler nicht aufgezeigt wurden. Zur Behauptung, dass
die Akteneinsicht nicht gewährt wurde, ist auf die Mailkorrespondenz mit der belangten Behörde zu verweisen, in welcher diese mit Mail vom 29.07.2020 aufgrund der Corona Situation die Unterlagen der Schule per Mail übermittelt und mit Mail vom 05.08.2020 kundtut, dass sie davon ausgeht, das die BF das Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen konnten. Im Bescheid sind auch durchwegs die Stellungnahmen der gesetzlichen Vertreterin eingearbeitet. Zudem ist auch dieser Vorwurf pauschal gehalten und wurde in der Beschwerde nicht spezifiziert, welches Beweismittel nicht miteinbezogen wurde, und aufgrund dessen eine unterschiedliche Beurteilung zu erwarten gewesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber

a)       der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,

b)       der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c)       die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit
der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete

mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. […] Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 SchUG darf ein Schüler in einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Hierbei darf die Gesamtzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ zwei nicht übersteigen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.g.F., dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

a)       die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b)       besondere mündliche Leistungsfeststellungen

aa)      mündliche Prüfungen,

bb)      mündliche Übungen,

c)       besondere schriftliche Leistungsfeststellungen

aa)      Schularbeiten,

bb)      schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),

d)       besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e)       besondere graphische Leistungsfeststellungen.

Gemäß § 4 Abs. 1 LBVO umfaßt die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:

a)       in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

b)       Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c)       Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d)       Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e)       Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in

saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 LBVO hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. f SchUG hört ein Schüler auf Schüler einer Schule zu sein, wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat.

3.2.    Zur Rechtslage im Zusammenhang mit der Corona Situation:

Die Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO) sah in § 31 C-SchVO, BGBl. II Nr. 208/2020 idF BGBl. II Nr. 248/2020 vorübergehend vor, dass abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken ist. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Schulkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk die Zustimmung der Schulkonferenz.

Diese Bestimmung trat jedoch mit Ende September außer Kraft, weshalb nunmehr der § 25 SchUG ohne Einschränkung anwendbar ist.

3.3. Mit dem Beschwerdevorbringen ist es dem BF, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.3.1. Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob die Klassenkonferenz zu Recht entschieden hat, dass der BF nicht berechtigt ist, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen (vgl. § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG).

3.3.2. Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen ist gemäß § 25 Abs. 1 SchUG, dass das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Im vorliegenden Fall wäre demnach Voraussetzung für eine Berechtigung zum Aufsteigen, dass die Beurteilungen in allen neun Pflichtgegenständen jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenständen nicht zu Recht erfolgten.

Dafür ergeben sich aber aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere erweisen sich die Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrkräfte, sowie die Stellungnahme des zuständigen Schulqualitätsmanagers als plausibel und nachvollziehbar, sodass deren jeweiliger Inhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Diesen Ausführungen konnte der BF bzw. seine gesetzliche Vertreterin auch weder im Widerspruch noch in der Beschwerde substantiiert entgegentreten.

Gemäß § 14 Abs. 5 und 6 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.

3.3.3.  Zum Beschwerdevorbringen, dass verspätet erbrachte Leistungen ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen sind:

Die gesetzliche Vertreterin vertritt in ihren Stellungnahmen die Ansicht, dass auch verspätet erbrachte Hausübungsleistungen in die Benotung einzubeziehen sind. Zum einen ist dazu auszuführen, dass selbst wenn alle in der Beschwerde vorgelegten Unterlagen in die Beurteilung miteinbezogen worden wären, die Beurteilung mit „Nicht genügend“ dennoch gerechtfertigt wäre, da es sich nur – wenn überhaupt – um sehr vereinzelt erbrachte Leistungen handelt. Beim Vorbringen, dass diese verspäteten Leistungen miteinzubeziehen gewesen wären, versäumt die gesetzliche Vertreterin konkret darauf einzugehen, inwieweit diese tatsächlich dazu geeignet gewesen wären, an der Beurteilung mit „Nicht genügend“ etwas zu ändern oder eine solche Änderung zumindest als möglich erscheinen zu lassen. Anhand der vom BF während des gesamten Unterrichtsjahres erbrachten und in den Stellungnahmen gut und ausführlich dokumentierten Leistungen ist nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch etwaige vereinzelte nicht dokumentierte Mitarbeitsleistungen oder aus welchen Gründen immer nicht (rechtzeitig) beim beurteilenden Lehrer eingelangte, auf elektronischem Weg übermittelte Unterlagen, nichts an der Benotung mit „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis geändert hätten oder ändern hätten können.

Darüber hinaus ist aber auch der belangten Behörde in ihrer Rechtsansicht zu folgen, dass § 20 SchUG iVm mit der LeistungsbeurteilungsVO nicht derart auszulegen ist, dass auch verspätet erbrachte Leistungen in die Beurteilung miteinzubeziehen sind. Wenn eine Aufgabe einen bestimmten Zeitrahmen oder Zeitpunkt festlegt, in welchem diese zu erbringen ist, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass verspätete Leistungen nicht als „erbracht“ gelten. § 20 SchUG stellt aber ausdrücklich auf „erbrachte“ Leistungen ab.

3.3.4.  Zum Beschwerdevorbringen, dass eine gesicherte Leistungsbeurteilung nicht möglich war:

Die Feststellung der Mitarbeit ist in jedem Unterrichtsgegenstand durchzuführen und umfasst die gesamte Unterrichtsarbeit. Sie kann, sofern lehrplanmäßig keine Schularbeiten vorgesehen sind, auch alleinige Grundlage einer Jahresbeurteilung sein. Sie ist den anderen Formen der Leistungsfeststellung grundsätzlich gleichwertig. Zu den Mitarbeitsleistungen zählen nach der Leistungsbeurteilungsverordnung auch die Hausübungen. Gemäß § 4 Abs. 3 LBVO sind Aufzeichnungen über Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist. Dem Lehrer oder der Lehrerin wird keine bestimmte Zahl an Aufzeichnungen vorgeschrieben (vgl. dazu Andergassen, Schulrecht 2019/204 [2019] 155f.). Allein aufgrund des Umstands, dass der BF zahlreiche Mitarbeitsleistungen nicht erbracht hat oder leere Leistungsüberprüfungen abgegeben hat, lässt sich nicht schließen, dass eine Leistungsbeurteilung nicht möglich war. Auch geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor, dass der BF die in § 5 Abs. 2 LB-VO vorgesehene „Wunschprüfung“ verwehrt worden wäre. Aus zahlreichen Stellungnahmen der Lehrkräfte geht im Gegenteil hervor, dass mündliche Prüfungen vom BF abgelehnt wurden.

Eine Feststellungsprüfung ist gemäß § 20 Abs. 2 SchUG nur dann durchzuführen, wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt.

Im gegenständlichen Fall lässt sich aber für keinen der Pflichtgegenstände ableiten, dass eine sichere Beurteilung nicht möglich war. Die Möglichkeit Mitarbeitsleistungen durch rechtzeitig abgegebene Hausübungen bzw. Aufgaben während des coronabedingten Online Unterrichts zu erbringen, wurden vom BF nur selten genutzt bzw. wurden diese Mitarbeitsleistungen, wenn überhaupt, meist verspätet erbracht. Daher war auch die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, die Jahresbeurteilung insofern abzuändern, dass der BF nunmehr in den Gegenständen Energiesysteme und Computerunterstütze Projektentwicklung mit „Nicht genügend“ statt mit „Nicht beurteilt“ bewertet wurde. Aus den Aufzeichnungen geht hervor, dass eine sichere Beurteilung möglich war.

3.3.5.  Zum Frühwarnsystem und dem Vorbringen, dass Informationsrechte verletzt worden wären

In der Stellungnahme wurde ferner behauptet, dass die Informationsrechte verletzt worden wären und insbesondere im zweiten Semester keine Frühwarnungen erhalten worden seien.

Abgesehen davon, dass bereits aufgrund der Schulnachricht im 1. Semester den Erziehungsberechtigten der Leistungsstand des BF bewusst sein musste, sind auch zahlreiche Frühwarnungen und Elterngespräche im Verwaltungsakt dokumentiert. Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob in allen Gegenständen rechtzeitig Frühwarnungen übermittelt wurden:

Was die Konsequenzen einer Unterlassung der gemäß § 19 Abs. 3a SchUG vorgesehenen Verständigung („Frühwarnung“) anlangt, sieht § 19 Abs. 7 SchUG vor, dass diese Verständigung „ausschließlich Informationscharakter“ hat. Eine Verletzung des § 19 Abs. 3a SchUG hat daher nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge (vgl die Gesetzesmaterialien, RV 401 BlgNR, 14.GP, 13: „Es hat auf den Bestand einer Leistungsbeurteilung als eines Gutachtens keinen Einfluss, ob die gesetzlich vorgeschriebene Information darüber erfolgt oder nicht bzw. ob sie ordnungsgemäß oder mit formalen Mängeln behaftet ergeht“). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann mit einem derartigen Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004; 5.11.2014, 2012/10/0009; 20.12.1999, 99/10/0240).

Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten gemäß § 19 Abs. 3a SchUG erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen „Gegensteuerungsmaßnahmen“ der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; vgl. auch VwGH 29.06.1992, 91/10/0246).

Sowohl aus der gesetzlichen Regelung als auch aus der Rechtsprechung geht klar hervor, dass auch das allfällige Unterbleiben einer Mitteilung im Sinne des § 19 Abs. 3a SchUG (Frühwarnsystem) im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Relevanz aufweist. Die Frage, ob „Frühwarnungen“ für das Sommersemester des Schuljahres 2019/20 übermittelt wurden, konnte daher dahingestellt bleiben.

3.3.6.  Zum Vorbringen, dass der BF Behinderungen aufweise, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass von der gesetzlichen Vertreterin lediglich ein Attest vorgelegt wurde, welches die Teilnahme am Turnunterricht befürwortet und unter anderem eine grobmotorische Koordinationsstörung festhält. Die Benotung im Turnunterricht ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Nachweis für andere Leistungsstörungen wurde nicht erbracht.

Darüber hinaus ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (VwGH vom 05.11.2014, VwSlg 18963 A/2014): demnach sind nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG 1986 Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler". Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. E 9. Juli 1992, 92/10/0023).

3.3.7.  Zur fehlenden Leistungsprognose:

Wenn die gesetzliche Vertreterin schließlich vorbringt, die Klassenkonferenz hätte – wohl gemäß § 25 Abs 2 lit c SchUG - verabsäumt eine Leistungsprognose zu erstellen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt beim Notenbild des BF eine solche nicht notwendig ist. Die Bestimmungen der C-SchVO, die ein Aufsteigen mit mehreren Nicht genügend ermöglichte, ist nun nicht mehr in Geltung (siehe weiter oben).

Aber selbst wenn die C-SchVO noch in Geltung wäre, erscheint eine positive
Leistungsprognose auch im Sinne der Rechtsprechung des VwGH im Fall des BF undenkbar: nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. April 1998, Zl. 97/10/0217, mwN) gebührt dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand nur dann der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu "ersparen". Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde (VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2005/10/0158). Wie man auf eine positive Leistungsprognose trotz der vielen „Nicht genügend“ im Jahreszeugnis des BF schließen können soll, lässt die gesetzliche Vertreterin in ihrer Beschwerde unbeantwortet.

3.3.8.  Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie feststellt, dass die gesetzliche Vertreterin nicht schlüssig darlegen konnte, warum die Beurteilungen in den einzelnen Gegenständen mit positiven Noten hätten erfolgen sollen und die Beurteilungen der Lehrkräfte falsch gewesen wären. Es ist der Behörde ebenfalls zuzustimmen, dass die gesetzliche Vertreterin des BF keine relevanten Verstöße gegen die Bestimmungen der LB-VO aufzeigen konnte. Da der BF in neun Pflichtgegenständen zu Recht mit „Nicht genügend“ in einer berufsbildenden höheren Schule beurteilt wurde, hat die Behörde auch zu Recht ausgesprochen, dass er aufhört, Schüler an der von ihm besuchten Schule zu sein. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt 2. abzuweisen.

Es ist daher weder mit den im gegenständlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen bzw. der erhobenen Beschwerde gelungen, die Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen.

3.3.9.  Zur Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung

Beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen - in Bezug auf den die Hauptsache betreffenden Ausspruch - bloß akzessorischen Nebenausspruch (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0354). Das Rechtsschutzinteresse betreffend die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0077).

Durch die Sachentscheidung im (Haupt)Beschwerdeverfahren ist das Rechtsschutzinteresse betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weggefallen, daher ist das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt 3.) als gegenstandslos einzustellen.

3.3.10.  Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Der VwGH hat ausgesprochen, dass die Beurteilung schulischer Prüfungen nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. E 22. November 2004, 2001/10/0071, VwGH vom 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Die bestehende Judikatur des EGMR indiziert nicht, dass die Beurteilung schulischer Prüfungen vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK erfasst wäre. (vgl. VwGH vom 22.11.2004, 2001/10/0071)

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, wonach die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des
Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Behinderung Feststellungsprüfung Frühwarnung Gegenstandslosigkeit Jahresbeurteilung Jahreszeugnis Lehrplan Leistungsbeurteilung Leistungsfeststellung negative Beurteilung Pandemie Pflichtgegenstand Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W254.2236105.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten