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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnenNorm
GebG 1957 §28 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. D in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Mai 1996, Zl. GA 9-481/96, betreffend Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer Vertragsurkunde vom 4. Juli 1991 schlossen der Beschwerdeführer sowie Dr. A und K mehrere Vereinbarungen über die Abtretung von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. In der Präambel der Vertragsurkunde heißt es unter anderem:
"Dabei gehen die Vertragsparteien weiters davon aus, daß die Kreditinstitute Herrn Diplomingenieur Doktor D (=Beschwerdeführer) aus der persönlichen Haftung hinsichtlich der Verbindlichkeiten der jeweiligen Gesellschaften vorbehaltslos entlassen.
Da die diesbezüglichen von Herrn Diplomingenieur D unterfertigten Wechsel noch in Händen der Kreditinstitute sind, diese laut den angeschlossenen Schreiben,
Beilagen ./A - ./G, festgestellt haben, daß Herr Diplomingenieur Doktor D aus der Haftung entlassen wird und die Wechsel jedoch erst zurückstellen können, wenn neue Wechsel von den übrigen Beteiligten, mit Ausnahme des Herrn Diplomingenieur Doktor D, unterfertigt vorliegen, werden nunmehr unter einem von den nunmehrigen Gesellschaftern sowie von der Al Bau- und Liegenschaftsverwertungs-Ges.m.b.H. zwei Stück Wechsel für die R-Bank Wien registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, von der P-Bauges m.b.H. drei Stück Wechsel für die AS Bank-AG und sechs Stück Wechsel für die ÖV Bank-AG, und von der
M Liegenschaftsverwertungsgesellschaft m.b.H. ein Stück Wechsel für die AS Bank-AG unterfertigt, in die treuhändige Verwahrung des beurkundenden Notars übergeben und dieser angewiesen, diese Wechsel an die vorgenannten Kreditinstitute gegen Ausfolgung der bisherigen Wechsel zu übergeben."
Nach Abschnitt B des Vertragswerks trat der Beschwerdeführer seinen Geschäftsanteil an der
S Liegenschaftsverwertung GmbH im Nennbetrag von S 255.000,-- um den Abtretungspreis von S 127.500,-- an K ab. Weiters wurde vereinbart, daß von Dipl.Ing. N und Dr. A alle mit der Errichtung und "Vergebührung" des Vertrages verbundenen Kosten und Abgaben getragen würden.
Mit vorläufigem Bescheid vom 27. April 1994 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zunächst K von einer Bemessungsgrundlage von S 127.500,-- Rechtsgebühr in Höhe von S 2.550,-- und Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 638,-- vor.
In einem Vorhalt vom 11. Dezember 1995 berief sich das Finanzamt auf ein in den Akten erliegendes an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben der Ko-Bank-AG vom 15. Mai 1991, wonach der Beschwerdeführer auf Grund der am 15. Mai 1991 von K unterfertigten Schuldbeitrittserklärung aus der Haftung für das Darlehen der S GmbH entlassen worden sei.
Mit einem Schreiben vom 21. Dezember 1995 legte der Beschwerdeführer hierauf unter anderem einen Schuldschein vor und gab an, daß der von den angeführten Bank gewährte Kredit im Zeitpunkt der Abtretung des Geschäftsanteils mit
S 18,850.000,-- ausgehaftet habe. Dieser Kredit sei von K übernommen worden. In dem angeführten Schuldschein vom 30. November 1990 schienen die S GmbH und der Beschwerdeführer gemeinsam als Darlehensnehmer auf.
Das Finanzamt schrieb daraufhin dem Beschwerdeführer mit endgültigem Bescheid vom 1. Februar 1996 von einer Bemessungsgrundlage von S 18,977.500,-- Rechtsgebühr in Höhe von S 379.550,-- sowie Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 94.887,-- vor.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde "ungeachtet der Richtigkeit der Höhe der Börsenumsatzsteuer und der Rechtsgebühr" eingewendet, die "übernehmenden Gesellschafter", Dipl.Ing. N und Dr. A, hätten sich im Vertrag zur Übernahme der mit der Errichtung und Vergebührung des Abtretungsvertrages verbundenen Kosten und Abgaben verpflichtet. Es wurde beantragt, die Abgaben den "übernehmenden Gesellschaftern" vorzuschreiben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Von der belangten Behörde wurde dabei darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer aus der persönlichen Haftung (für das Darlehen der S GmbH) entlassen worden sei und der Übernehmer des Geschäftsanteils eine Schuldbeitrittserklärung abgegeben habe. Der "Kredit"-betrag sei daher als Teil des vereinbarten Entgelts anzusehen. Die Abgabenschuld sei wegen Uneinbringlichkeit beim Übernehmer des Geschäftsanteils dem Beschwerdeführer vorzuschreiben gewesen.
Nach dem Inhalt der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch eine unrichtige Ermessensübung bei der Vorschreibung der Abgaben an den Beschwerdeführer sowie durch die Unrichtigkeit der Bewertung des Abtretungsentgelts in seinen Rechten verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994 unterlagen Zessionen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Gebühr in Höhe von 2 v.H. vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile.
Gemäß § 21 Z. 2 KVG wird die Börsenumsatzsteuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.
Nach ständiger Rechtsprechung sind in die Bemessungsgrundlage sowohl der Rechtsgebühr als auch der Börsenumsatzsteuer neben dem vereinbarten Abtretungspreis auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (=Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. November 1995, Zlen. 95/16/0111, 0112, 0113, m.w.N.). Zum Entgelt gehören alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat - gleichgültig, an wen auch immer -, um diese zu erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß dem Abtretenden bzw. einem Dritten die vereinbarten Leistungen tatsächlich zukommen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 92/16/0130, m.w.N.).
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinen Erkenntnissen je vom 22. Mai 1997, Zl. 96/16/0040, 0041, und Zl. 96/16/0046, unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur ausgesprochen, daß auch eine Haftungsübernahme sich als Teil des Entgelts iSd § 21 Abs. 1 Z. 2 GebG der bezeichneten Fassung darstellt. Eine solcherart ziffernmäßig bestimmte Geldleistung durch Übernahme einer entsprechenden Haftung zähle auch zum vereinbarten Preis iSd § 21 Z. 1 KVG.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Höhe der vorgeschriebenen Abgaben, wonach bei einer von einer Schuldübernahme zu unterscheidenden (bloßen) Haftungsübernahme zu prüfen sei, welchen Betrag der "Bürge" - unter Bedachtnahme auf die Besicherung des Kredites durch ein Liegenschaftspfand - "voraussichtlich" zu zahlen habe, sind somit zum einen rechtlich verfehlt. Zum anderen gehen diese Einwendungen völlig am tatsächlich vorliegenden Sachverhalt vorbei. Der Beschwerdeführer hatte keineswegs eine Bürgschaft für die GmbH übernommen; vielmehr war er selbst (gemeinsam und damit im Zweifel solidarisch mit der GmbH) Schuldner des in Rede stehenden Darlehensbetrages von S 18,850.000,--. Durch die gegenständlichen Vereinbarungen wurde er aus dieser Verbindlichkeit entlassen, sodaß dieser Betrag ohne jeden Zweifel zum Abtretungsentgelt zu zählen ist.
Aber auch die Einwendungen in der Beschwerdeschrift gegen die Heranziehung des Beschwerdeführers überhaupt zur Leistung der Abgaben sind dadurch gekennzeichnet, daß sie mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht im Einklang stehen: Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kommen als Schuldner sowohl der Rechtsgebühr als auch der Börsenumsatzsteuer die Vertragsteile in Betracht. Dritten Personen, die nach den Bestimmungen des jeweiligen Abgabengesetzes nicht als Abgabenschuldner herangezogen werden können, kann eine Abgabe nicht vorgeschrieben werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie sich gegenüber dem Abgabenschuldner zur Leistung der Abgabe verpflichtet haben. In der Beschwerdeschrift wird aber übersehen, daß sich in der - mehrere voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte beurkundenden - Vertragsschrift Dipl.Ing. N und Dr. A zur Übernahme der Abgaben verpflichtet haben, also zwei Personen, die an der hier in Rede stehenden Abtretung eines Geschäftsanteils der S GmbH in keiner Weise beteiligt waren. Die beiden zuletzt genannten Personen kamen somit als Bescheidadressaten hinsichtlich Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer von dem hier zu beurteilenden Rechtsgeschäft gar nicht in Frage. Beim Übernehmer des Geschäftsanteils, K, waren die Abgaben nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Abgabenbehörden aber uneinbringlich. Ein Spielraum für eine Ermessensübung hinsichtlich der Auswahl aus einer Mehrheit von Gesamtschuldnern liegt aber nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr vor, wenn kein anderer zahlungsfähiger Gesamtschuldner mehr vorhanden ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160137.X00Im RIS seit
11.06.2001