TE Vfgh Beschluss 1995/9/26 WI-13/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

BundespräsidentenwahlG 1971 §21 Abs2
VfGG §68 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung als verspätet

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Dipl.Ing. E K focht beim Verfassungsgerichtshof mit einer am 20. Juni 1995 zur Post gegebenen und am 22. Juni 1995 eingelangten Eingabe die Wahl des Bundespräsidenten [1992] an.

2. Mit Kundmachung vom 9. Juni 1992 wurde am 10. Juni 1992 das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten gemäß §21 Abs1 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. 57, verlautbart.

Damit begann die einwöchige Anfechtungsfrist des §21 Abs2 leg.cit. zu laufen; sie wurde aber vom Anfechtungswerber nach dem Gesagten versäumt.

3. Die Wahlanfechtung ist daher jedenfalls verspätet und schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (s. VfGH 27.9.1993 WI-9,10,11/93).

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:WI13.1995

Dokumentnummer

JFT_10049074_95W0I013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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