TE Vfgh Beschluss 2007/6/26 B796/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2007
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der M Privatstiftung, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R E, Dr. R H, Dr. R K, Dr. G R und Dr. C Berger, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. März 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. März 2007, wurde die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend Schenkungssteuer als unbegründet abgewiesen.

2. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob dagegen gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der u.a. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden, zumal in Hinblick auf die solide Vermögenssituation der beschwerdeführenden Gesellschaft die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides hingegen wäre - auch unter Berücksichtigung möglicher Zahlungserleichterungen - für die beschwerdeführende Gesellschaft mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, da sie den geschuldeten Abgabenbetrag nicht aus laufenden Einnahmen und liquiden Mitteln entrichten könne, sondern in Beteiligungen und Anlagen gebundenes Kapital frei machen müsste. Dies würde sich einerseits auf bestehende Beteiligungsstrukturen und andererseits auf laufende Zinserträge unwiederbringlich negativ auswirken.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Aus dem hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G23/07 ua., ergibt sich für die beschwerdeführende Privatstiftung (deren Beschwerde am 16. Mai 2007 beim Gerichtshof eingelangt ist und daher als Quasianlassfall anzusehen ist), dass der sie betreffende Schenkungssteuerbescheid vom Verfassungsgerichtshof jedenfalls aufzuheben sein wird, wobei die Aufhebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur daran scheitert, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B796.2007

Dokumentnummer

JFT_09929374_07B00796_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten