TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/20 W236 2142616-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2020
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Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch


W236 2142616-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Weißrussland, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020, Zl. 831367308/191047244, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Weißrusslands, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet (ebenso wie ihr mitgereister Ehemann, ebenfalls ein Staatsangehöriger Weißrusslands) am 22.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2016 (ebenso wie der Antrag ihres Ehemannes) als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Weißrussland erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde (ebenso wie die Beschwerde ihres Ehemannes) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2018, W196 2142616-1, als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und wurde mehrfach rechtskräftig strafrechtlich verurteilt.

3. In weiterer Folge wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet, nachdem über die – bereits wegen einschlägiger Delikte rechtskräftig verurteilte – Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls die Untersuchungshaft verhängt worden war. Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.10.2019 informiert, dass im Fall einer gerichtlichen Verurteilung die Erlassung einer mit einem befristeten Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung gegen sie beabsichtigt sei und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bzw. Beantwortung näher angeführter Fragen gegeben.

4. Die Beschwerdeführerin übermittelte zu dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingegangen am 08.11.2019, und führte aus, dass ihr Ehemann in Graz wohne, sein Hauptwohnsitz sei derzeit unbekannt. Sie habe in Österreich weder eine Schule abgeschlossen noch einen Beruf ausgeübt. Versichert sei sie über eine näher genannte Organisation, von der sie auch zwei bis drei Jahre Geld bezogen habe; derzeit habe sie kein Einkommen. In Weißrussland habe sie weder Familie noch Bekannte.

5. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020, Zl. 831367308/191047244, wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Belarus gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FGP wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führt die belangte Behörde (insbesondere zum verhängten Einreiseverbot) im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und beharrlich im Bundesgebiet verblieben sei, insgesamt drei Vorverurteilungen aufweise und zuletzt mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 09.03.2020 wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt worden sei, wobei hinsichtlich der Strafbemessungsgründe die Beitragshandlungen der Beschwerdeführerin als mildernd und ihre Vorverurteilungen als erschwerend gewertet worden seien. Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit in einer Justizanstalt in Strafhaft. Einer legalen Erwerbstätigkeit sei die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nie nachgegangen und verfüge sie über keine finanziellen Mittel. Ihr Ehemann sei aufgrund einer rechtskräftigen, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung am 30.11.2019 nach Belarus außer Landes gebracht worden. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären oder sozialen Bindungen. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet sei ihre Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit dringend erforderlich. Aus dem der Tatbegehung zugrundeliegenden Verhalten ergebe sich eine Gefährlichkeitsprognose, die klar erkennen lasse, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und eine weitere einschlägige Delinquenz nicht ausgeschlossen werden könne, zumal sich die Beschwerdeführerin der Ausreiseaufforderung widersetzt habe und im Bundesgebiet massiv straffällig geworden sei. Die Dauer des Einreiseverbotes entspreche dem Zeitraum, innerhalb dessen ein positiver Gesinnungswandel zu erwarten sei.

6. (Nur) gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde fristgerecht am 12.11.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei begründend insbesondere ausführt wird, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt worden sei, da sie nicht einvernommen worden sei; im Besonderen hätte sich die belangte Behörde bezüglich einer anzustellenden Gefährdungsprognose ein persönliches Bild von der Beschwerdeführerin machen müssen. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Familienleben in Italien habe, da ihre Mutter in Italien lebe, und auch in Österreich über ein schützenswertes Privatleben in Form von Freunden verfüge. Bei der Prüfung, ob die Beschwerdeführerin eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, hätte die belangte Behörde die Reue der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tat berücksichtigen müssen. Auch habe die belangte Behörde nicht abschließend darlegen können, weshalb nur mit einem fünfjährigen Einreiseverbot vorgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin sei bereit, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren und sei betreffend ihre Rückkehr bereits alles organisiert worden. Es sei nicht ausreichend begründet worden, dass die „hinreichend schwere Gefahr“ überhaupt vorliege; das Vorliegen von Verurteilungen sei bestenfalls ein Indiz. Der Sachverhalt sei nicht in allen entscheidungsrelevanten Punkten geklärte worden. Der Begründungspflicht komme bei Ermessensentscheidungen besonders große Bedeutung zu. In eventu werde vorgebracht, dass die Dauer des Einreiseverbotes zu hoch bemessen sei. Die belangte Behörde lasse eine nachvollziehbare Begründung dahingehend missen, warum im konkreten Fall ein fünfjähriges Einreiseverbot notwendig sei; die bloße Tatsache der Verurteilung reiche nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin verblieb nach letztlich rechtskräftiger Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutzes vom 22.09.2013 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2018, W196 2142616-1, im Bundesgebiet und kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020 wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Belarus zulässig ist. Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen die Verhängung des Einreiseverbotes wurde am 12.11.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben; die übrigen Spruchpunkte blieben unangefochten.

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Weißrusslands und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Ihre Identität steht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht; sie ist in Österreich weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. Sie verfügt in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich lose Bekannte, abgesehen davon jedoch keine familiären, privaten oder engen sozialen Anknüpfungspunkte. Sie ist in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt über kein Einkommen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein Staatsangehöriger Weißrusslands, dessen in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls negativ entschieden worden ist, wurde im November 2019 aus Österreich nach Weißrussland abgeschoben. Die Beschwerdeführerin ist in Weißrussland aufgewachsen, hat dort eine mehrjährige Schulbildung absolviert und ist dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie beherrscht die russische Sprache.

Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich (rechtskräftig) viermal strafrechtlich verurteilt:

1.       Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.11.2017 XXXX , wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig als Beitragstäterin wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß § 12 dritter Fall, § 127 Strafgesetzbuch (StGB) BGBl. I Nr. 60/1974, zu einer Geldstrafe von hundert Tagsätzen zu je 4,00 Euro (400,00 Euro), im Nichteinbringungsfall zu fünfzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

2.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.07.2018, XXXX , wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt (bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.03.2020, XXXX ) auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2018, XXXX ).

3.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2018, XXXX , wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.03.2020, XXXX ), verurteilt.

4.       Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.03.2020, XXXX , wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig als Beitragstäterin wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß § 12, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Dem Urteil liegt zugrunde folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin hat als Beitragstäterin im Zeitraum Anfang März bis 24.03.2019 (Zeitpunkt der Festnahme der unmittelbaren Täter) in der Steiermark und Kärnten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, die auf die Begehung von Ladendiebstählen in den westlichen Ländern der Europäischen Union und primär auf die Erbeutung von Marken-Sonnenbrillen, Markentextilien und Markenparfums, aber auch „on demand“ auf Spirituosen, Werkzeug und Elektrogeräte spezialisiert ist, das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls begangen, da sie die Taten in der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartigen Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Dies insbesondere auch deshalb, da sie bereits zwei solche Taten begangen hat und innerhalb eines Jahres bereits mehr als einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist. Mildernd wurde im Rahmen der Strafbemessung gewertet, dass die Beschwerdeführerin lediglich Beitragshandlungen geleistet habe, erschwerend die Vorverurteilung der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund der letztgenannten Verurteilung von 30.06.2020 bis 03.11.2020 in Strafhaft.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.

2. Beweiswürdigung:

Eingangs ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde monierte Verletzung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu ausdrücklich angeführten Fragen eingeräumt (welche die Beschwerdeführerin auch wahrnahm; AS 289 und 297); der Beschwerdeführerin wurde damit Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (§ 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991).

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Verfahren 2142616-1.

2.2. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin gründen auf dem gültigen, in Kopie im Akt befindlichen weißrussischen Reisepass der Beschwerdeführerin mit der Nummer XXXX . Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist oder über einen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügt, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies von der Beschwerdeführerin oder in der Beschwerde vorgebracht.

Die Feststellungen zur den familiären, privaten, sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in der Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (AS 297) in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2018, W196 2142616-1, mit welcher der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen wurde. Diese Feststellungen wurden im Wesentlichen bereits dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugrunde gelegt. Ein darüberhinausgehendes, integrationsrelevantes Vorbringen wurde in der Beschwerde mit der pauschalen Behauptung, die Beschwerdeführerin habe „auch Freunde in Österreich“, nicht erstattet. In Bezug auf die erstmals in der Beschwerde erstattete Behauptung, dass die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Familienleben in Italien habe, da ihre Mutter in Italien lebe, ist festzuhalten, dass das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts oder Abhängigkeitsverhältnisses nicht vorgebracht wurde und es sich bei dieser Behauptung jedenfalls nicht um ein im Hinblick auf das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235 ) relevantes Vorbringen handelt. Die Beschwerdeführerin hat überdies selbst angegeben, seit 2013 durchgehend in Österreich zu leben (AS 297).

Die Feststellungen zum Ehemann der Beschwerdeführerin und ihren Anknüpfungspunkten zu Weißrussland ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2018, W196 2142616-1, und einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister am 16.11.2020.

Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behautpet.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Anhaltung in Strafhaft ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und das Zentrale Melderegister am 16.11.2020, einem Auszug aus der Vollzugsinformation (AS 499) und dem im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.03.2020, XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 53 FPG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens zehn Jahre erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

3.1.2. Die belangte Behörde erließ gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.

Die Beschwerdeführerin wurde (unter anderem) mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, sowie mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt; der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert bereits gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Bezüglich der Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes berücksichtigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, neben insbesondere der letzten Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, dass die Beschwerdeführerin bereits drei Vorverurteilungen aufweise und ungeachtet der sie treffenden Ausreiseverpflichtung beharrlich in Österreich verblieben sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zog dabei auch die im Rahmen der letzten Verurteilung der Beschwerdeführerin gewerteten Milderungs- und Erschwerungsgründe – wobei sich ein Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe nicht ergeben hat – in Erwägung.

Hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde (wenngleich disloziert zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides, jedoch eindeutig erkennbar auf die Erlassung des Einreiseverbotes in Spruchpunkt IV. bezogen) im Wesentlichen aus, dass die Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer Lebensumstände im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägung ergeben habe, dass die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren gerechtfertigt und notwendig erscheine, die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Angesichts der vorliegenden vier rechtskräftigen Verurteilungen der Beschwerdeführerin aufgrund einschlägiger Delikte in Verbindung mit dem fremdenrechtlichen Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden und ist sohin der belangten Behörde in ihrer Beurteilung nicht entgegenzutreten.

Der Beschwerdeführerin sind – wie oben näher dargelegt – schwere und kontinuierliche Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung anzulasten. Das von ihr gesetzte Verhalten legt nahe, dass sie im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Mit Blick auf die bisher aufgezeigte Lebensführung der Beschwerdeführerin lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, die für eine positive Wandlung der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit sprechen und damit eine Änderung ihres Verhaltens in Aussicht stellen könnten.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde die Reue der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tat berücksichtigen hätte müssen, ist festzuhalten, dass im Urteil der letzten rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Strafbemessung mildernd nur berücksichtigt wurde, dass die Beschwerdeführerin lediglich Beitragshandlungen geleistet habe.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Was die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über keine (engen) Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und damit in Österreich beruflich, sozial und familiär nicht verankert ist, während sie in Weißrussland aufgewachsen ist und gearbeitet hat und ihr Ehemann zuletzt nach Weißrussland abgeschoben wurde. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht daher nichts entgegen. Andere, im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigende Beziehungen der Beschwerdeführerin sind nicht hervorgekommen.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtig aufgezeigt, innerhalb von drei Jahren bereits viermal aufgrund einschlägiger Delikte rechtskräftig verurteilt wurde, zuletzt wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls, wobei dem diesbezüglichen Urteil zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der ausgeführten Taten in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Diebstähle längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Im Fall der Beschwerdeführerin ist demnach eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben; dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und mangels Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung auch nicht über die Möglichkeit der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit verfügt.

Auch eine längere Phase des Wohlverhaltens, die ebenso bei der Bemessung des Einreiseverbots zu berücksichtigen ist, liegt gegenständlich nicht vor, da die letzte Verurteilung der Beschwerdeführerin am 09.03.2020 erfolgt ist und sich die Beschwerdeführerin bis 03.11.2020 in Strafhaft befand. Angesichts des konkreten Unrechtsgehalts der von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten muss daher von einer erheblichen, von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden.

Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße der Beschwerdeführerin gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als angemessen, erforderlich und verhältnismäßig zu erachten.

Die Beschwerde ist sohin als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von nicht einmal eineinhalb Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Dem Bundesverwaltungsgericht lag in dem gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet der diesbezüglich in der Beschwerde getätigten Ausführungen gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten der Fremden sprechenden Fakten auch dann für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprognose Gewerbsmäßigkeit strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W236.2142616.2.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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