TE Vwgh Beschluss 1997/6/26 96/09/0303

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Karl G und der Elisabeth G, beide in P und vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in P, gegen den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Denkmalschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 6.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Über die vorliegende Säumnisbeschwerde leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 3. Oktober 1996 das Vorverfahren ein und trug der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Diese Verfügung wurde am 14. Oktober 1996 an die belangte Behörde abgefertigt.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 21. Februar 1997 an die Bescheid- oder Aktenvorlage erinnerte, legte die belangte Behörde mit am 29. April 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Eingabe eine Ausfertigung des Bescheides des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 29. November 1995, Zl. 25.120/14-IV/3/96, vor. (Ein Zustellnachweis über den Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides war nicht beigeschlossen.)

Vom Verwaltungsgerichtshof zur Äußerung aufgefordert, erklärten die beschwerdeführenden Parteien mit am 5. Juni 1997 eingelangter schriftlicher Äußerung (datiert mit 23. September 1996), daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. November 1996 ihrer Berufung Folge gegeben und den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich ersatzlos behoben habe. Es werde jedoch Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß begehrt.

Gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, so der Bescheid fristgerecht erlassen wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. in dieser Hinsicht etwa die Beschlüsse vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0356, und vom 27. Juni 1995, Zl. 94/04/0241, und die jeweils darin wiedergegebene hg. Vorjudikatur) ergibt sich aus § 36 Abs. 2 VwGG, daß das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde nur dann nach der genannten Gesetzesstelle einzustellen ist, wenn die Erlassung des versäumten Bescheides UND dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof fristgerecht erfolgten.

Fehlt es hingegen etwa an der fristgerechten Bescheiderlassung und/oder an der fristgerechten Bescheidvorlage, ist die Säumnisbeschwerde wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Beschwerdefall ist nach dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten, daß die belangte Behörde den versäumten Bescheid innerhalb der erteilten Frist (§ 36 Abs. 2 VwGG) erlassen hat. Ebenso unbestritten ist, daß die belangte Behörde die Bescheidvorlage an den Verwaltungsgerichtshof nicht fristgerecht (sondern über Betreibung) vorgenommen hat.

Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere §§ 53 Abs. 1, 56 erster Satz und 55 Abs. 1 zweiter Satz, VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betrifft für die Säumnisbeschwerde überhöht verzeichneten Schriftsatzaufwand. Dieser (für die Beschwerde zustehende Schriftsatzaufwand) erfaßt auch den gesamten Aufwand, der durch weitere Schriftsätze entsteht, weshalb für die Äußerung zur Klaglosstellungsanfrage des Verwaltungsgerichtshofes kein weiterer Aufwandersatz zusteht (vgl. auch die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 686 f, wiedergegebene hg. Judikatur).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090303.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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