TE Bvwg Beschluss 2020/11/23 W132 2235346-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2020
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Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W132 2235346-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 07.07.2020, OB: 70564167000118, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:
1.         Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer einen befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen, und die Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich“ vorgenommen.

Nachstehen angeführte Gesundheitsschädigungen wurden dieser Beurteilung zu Grunde gelegt:

-        Colitis ulcerosa

-        Degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule

-        Schulterarmsyndrom beidseits

-        Depressio
2.         Der Beschwerdeführer hat am 13.02.2020 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag Ausstellung eines Behindertenpass, Neufestsetzung des Grades der Behinderung, und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden vorgelegt:

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX
2.1.         Zur Überprüfung des Antrages hat die belangten Behörde ein Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, datiert mit 20.03.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde, die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich“ vorlägen, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ jedoch nicht vorlägen.

Im Gutachten Dris. XXXX wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

-        Colitis ulcerosa, Zustand nach Proktokolektomie und Cholezystektomie am 04.04.2019

-        Degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule

-        Schulterarmsyndrom beidseits

-        Depressio

-        Gonarthrose beidseits“

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes ausgeführt:

„Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es besteht nunmehr eine Stomaversorgung – Befund über Dichtheitsprobleme des Stomas liegen nicht vor. Befunde über eine relevante Einschränkung der Mobilität durch Funktionsbeeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates liegen nicht vor.“
2.2.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel, im Wesentlichen eingewendet, dass er an Colitis Ulcerosa Mayo 3 Leide, und eine 95%ige Dickdarmentfernung vorgenommen worden sei. Er habe öfter Schwierigkeiten mit dem Stoma, da es zu nahe am Nabel liege, sich Falten oder Blasen bilden würden, was dazu führe, dass das Stoma undicht werde, und die Ausscheidungen über den Bauch liefen. Auch werde er dadurch wund unter der Platte, was sehr schmerze. Auch leide er an chronischen Rückenschmerzen, weswegen er Dorogesic-Pflaster, zuletzt in hoher Dosierung, habe nehmen müssen, was aber zu hohem Blutdruck geführt habe. Zuletzt habe er auch diese absetzen müssen. Er mache sehr viele physikalische Therapien, welche aber nur sehr wenig Wirkung zeigen würden. Seit einer körperlichen Attacke 2018 habe er größere Einschränkungen an der rechten Hand, und eine Rotationsstörung, sowie einen durchtrennten Nerv am Ringfinger. Seinen Fuß könne er nicht richtig belasten, da er im Bereich der Kniescheibe starke Schmerzen habe, wogegen er sich Spritzen hole. Im Bereich des Rückens würden Infiltrationen verabreicht. Er vermute, dass die Schienbeinverplattung die starken Schmerzen verursache. Er könne nicht richtig einkaufen, da er weder Fuß noch Rücken stärker belasten, und auch nicht länger stehen könne. Auch seien seine Leber- und Rheumawerte nicht in Ordnung. Er werde sehr schnell müde, und leide an Erschöpfungszuständen, was aus seinen Depressionen resultiere. Wenn sich viele Menschen in einem Raum befänden, bekomme er Beklemmungsgefühle sowie Panikattacken, und müssen den Raum verlassen.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden vorgelegt:

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX
2.3.         Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , ein Sachverständigengutachten basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.05.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes ausgeführt:

„Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Eine kurze Wegstrecke ist bewältigbar, sicheres Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport sind möglich, eine Gehilfe ist nicht notwendig. Relevante Befunde einer Fachabteilung über deutliche Dichtheitsprobleme des Stomas liegen nicht vor. Bezüglich Panikattacken und Sozialphobie liegen keine Befunde über Spitalsaufenthalte bzw. Rehabilitationsaufenthalte vor. Eine Medikation wurde nicht angegeben.“
2.4.         Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel, im Wesentlichen eingewendet, dass er unbefristet in Invaliditätspension sei, da eine Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig und eine Heilung höchst unwahrscheinlich sei. Er sei entgegen den Ausführungen im Gutachten sehr wohl auf Rehabilitation gewesen, und habe dort auch psychologische Therapien in Anspruch genommen. Er sei seit vielen Jahren in psychotherapeutischer Betreuung. Es sei schwierig im zu helfen, da er Medikamente nicht vertrage, da er nach wie vor keinen Dickdarm, keine Galle und Gastritis habe. Er müsse daher wegen seiner Sozialphobie Menschenansammlungen vermeiden. Auch sei angekreuzt worden, dass er keine Erkrankung von Galle, Leber und Nieren habe, was nicht richtig sei, da er keine Galle mehr habe, und seine Leberwerte seit längerem nicht in Ordnung seien. Die Rheumawerte seien schlecht, und alles obwohl er nicht rauche, keinen Alkohol trinke, und sich gesund ernähre. Auch sei er sehr wohl bei der Stomaspezialistin im KH Korneuburg gewesen.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden vorgelegt:

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX ,
2.5.         Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 06.07.2020 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
2.6.         Am 07.07.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.
2.7.         Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.07.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
3.         Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Gutachten Dris. XXXX nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Art und Weise mit den Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandersetze. Dem Beschwerdeführer sei wegen Analkanalstenose und Calprotectinwerten über 7000 ein endständiges Ileostoma angelegt worden, und der postoperative Verlauf habe sich durch einen paralytischen Ileus und eine Peronitis kompliziert gestaltet. Da es sich um ein Ileostoma handle, würden sehr großvolumige Stühle mit sehr flüssiger Konsistenz vorliegen. Die Stomaplatte sei nicht optimal dicht, da das Stoma relativ nah seitlich des Nabels liege. Obwohl von einer normalen Platte auf eine Tellerplatte gewechselt worden sei, komme es immer wieder zu Undichtigkeiten an der Stomaplatte. Aufgrund des großvolumigen Stuhls und der flüssigen Konsistenz, müsse das Stoma zumindest 10x in 24 Stunden ausgeleert werden. Durch die Manipulation würden die Undichtigkeiten vor allem im Bereich des Nabels gefördert, wodurch es immer wieder zum Ablösen der Stomaplatte von der Haut, und zum Stuhlaustritt neben dem Stoma, auf die Kleidung komme. Der Schließmuskelapparat sei durch die langjährige, schlecht kontrollierbare, entzündliche Aktivität stark in Mitleidenschaft gezogen. Es komme hier immer wieder zu Blut und Schleimansammlungen, die unkontrolliert und vor allem unplanbar in die Unterhose abgehen würden. Eine Einlagenversorgung sei daher durchgehend notwendig, welche aber die durch die langjährige Cortisontherapie aufgetretenen Hautprobleme (durch Wundreiben in der Analfalte bzw. im Bereich des Perineums) verstärke. Aus medizinischer Sicht sei daher das Entleeren eines Stomabeutels bzw. Wechseln eines Stomabeutels bzw. des gesamten Stomasystems auf einer öffentlichen Toilette aufgrund der fehlenden Ablagemöglichkeiten und der größtenteils unhygienischen Bedingungen nicht möglich. Weiters liege beim Beschwerdeführer eine Sozialphobie vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmögliche. Es sei die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachbereiche Innere Medizin und Psychiatrie erforderlich.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden vorgelegt:

-         XXXX

-         XXXX

-         XXXX
3.1.         Die belangte Behörde hat in der Folge ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers 09.09.2020 eingeholt. Es wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

-        Colitis Ulcerosa mit Zustand nach Proktokolektomie und Cholezystektomie

-        Degenerative Wirbelsäulenerkrankung

-        Schulterarmsyndrom

-        Gonarthrose

[…]

Gutachterliche Stellungnahme:

Aus internistischer Sicht besteht eine Colostomaanlage bei Colitis ulcerosa. Hierorts präsentiert sich die Haut um die Anlage völlig bland. Ein Befund aus dem KH Korneuburg bescheinigt ein Ileostoma mit Dichtheitsproblematik, nach vorliegendem Arztbrief KH Korneuburg besteht jedoch ein Colostoma. Therapieversuche bzw. Therapieverläufe sind bis auf das Wechseln der Stomaplatte nicht belegt. Daher ist das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise erschwert.“

4.       Mit Schriftsatz vom 23.09.2020, eingelangt am 24.09.2020, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1.       wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).

Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Das verwaltungsbehördliche Verfahren erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

3.       die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist die Feststellung der Art, des Ausmaßes und der Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt.

Der belangten Behörde war bereits bei Antragstellung bekannt, dass der Beschwerdeführer an internistischen, orthopädischen und psychischen Gesundheitsschädigungen leidet. Auch wurden diese Leiden vom Beschwerdeführer durch medizinische Beweismittel bereits bei Antragstellung belegt.

Die belangte Behörde hat jedoch im Rahmen der Antragstellung lediglich allgemeinmedizinische Gutachten eingeholt. Zwar hat die belangte Behörde zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens ein internistisches Sachverständigen geholt, diesem ist jedoch keine konkrete Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entnehmen.

Auch werden die vorgelegten Beweismittel zwar unter auszugsweiser Zitierung des Inhaltes in den eingeholten Gutachten aufgelistet, es wird jedoch nicht ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert werden bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form, diese in der Beurteilung berücksichtigt worden sind. Ob bzw. inwieweit sich die in den vorgelegten Befunden bzw. Sachverständigengutachten dokumentierten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, wird nicht dargelegt.

Insbesondere ist die Angabe der Sachverständigen Dr. XXXX - dass beim Beschwerdeführer ein Colostoma vorliege – vor dem Hintergrund des Befundes LK Korneuburg vom 23.07.2020, in welchem dargestellt wird, dass es sich beim Stoma des Beschwerdeführers um ein endständiges Ileostoma handelt - welches nicht optimal dicht ist, wodurch es zum Stuhlaustritt kommt - nicht schlüssig. So wird in diesem Befund auch ausgeführt, dass erschwerend Schließmuskelprobleme vorliegen, durch welche es zu Blut- und Schleimansammlungen kommt, welche unkontrolliert in die Wäsche abgehen, und dass ein Wechsel des Ileostombeutels bzw. des Stomasystems dem Beschwerdeführer – welcher auf Grund der Stuhlmenge und des Volumens 10-mal pro Tag zu erfolgen hat – in einer öffentlichen Toilette nicht möglich ist. Auf keine dieser Ausführungen wurde in den durch die belangte Behörde eingeholten Gutachten eingegangen.

Auch sind die eingeholten Gutachten nicht ausreichend zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden psychiatrischen Zustandsbildes. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch sind im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerdebildes nicht geeignet.

Die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtungen Psychiatrie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu gewährleisten. So wird im Gutachten Dris. XXXX , das bereits im Gutachten Dris. XXXX angeführte, Leiden „Depressio mit Sozialphobie und Panikattacken“ ohne Begründung nicht mehr in die Diagnoseliste aufgenommen, und lediglich auf ein psychiatrisches Gutachten verwiesen, wobei ein solches im von der belangten Behörde vorgelegten Akt aber nicht vorliegt. Insofern ist davon auszugehen, dass auch die internistische Sachverständige die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens als erforderlich ansieht. Dies vor allem, da der Beschwerdeführer auch psychiatrische Befunde – Dr. XXXX vom 14.05.2020 und 15.07.2020 - in Vorlage gebracht hat, welchen zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an einer Sozialphobie und rezidivierend an Panikattacken leidet. Eine Auseinandersetzung mit diesen befunddokumentierten Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist somit nicht erfolgt.

Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen.

Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.

Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015)

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin und Psychiatrie - basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers - zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen, und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorliegenden medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Anschließend hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der, mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene, erhöhte Aufwand.

Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.

Schlagworte

Behindertenpass Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W132.2235346.1.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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