TE Bvwg Beschluss 2020/11/25 W150 2198702-1

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch


W150 2198702-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2020, Zl. W150 2198702-1/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 23.11.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des BVwG wurde auch die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung gegen den RW rechtskräftig, weshalb der RW gem. § 30 Abs. 2 VwGG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellt. Sofern dieser Revision keine aufschiebende Wirkung zukommt, läuft er Gefahr, in seinen Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, ohne dass die von ihm hier monierten Rechtsverletzungen berücksichtigt worden wären und ein möglicherweise daraus resultierendes unrichtiges Verfahrensergebnis korrigiert werden könnte.

Auszugehen ist derzeit davon, dass die belangte Behörde in Umsetzung der Rückkehrentscheidung zeitnah weitere Schritte zur Außerlandesbringung des RW setzen wird, obwohl das angefochtene Erkenntnis grundlegende Mängel aufweist. Dem kann in der derzeitigen Verfahrenslage nur durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden, sodass der RW wieder in die Rechtsstellung vor Erlassung des bekämpften Erkenntnisses versetzt wird.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beeinträchtigt auch kein Interesse Dritter oder der Öffentlichkeit, allenfalls wäre ein solcher Nachteil im Verhältnis zum Nachteil, welcher dem RW im Falle der Abschiebung in die Heimat droht, zu vernachlässigen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Die revisionswerbende Partei führt primär und unzutreffenderweise Aktenwidrigkeit ins Treffen und begründet dies zunächst mit angeblich sehr guten Deutschkenntnissen anhand eines längeren Zitates aus der vor dem BVwG am 22.06.2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dabei lässt jedoch der Verfasser dieser Zeilen die gebotene berufliche Sorgfalt außer Acht und verkennt völlig, dass nicht alle von ihm zitierten zehn Frage-Antwort-Paare auf Deutsch geführt wurden, sondern lediglich eines. Dies wäre einerseits schon gleich zu Beginn der Niederschrift (Seite 2, vierter Absatz im Fließtext) deutlich ersichtlich, worin festgehalten wird „Die Befragung wird in Dari durchgeführt.“ Demgemäß wurde auch die gesamte Befragung unter Heranziehung des Sprachmittlers in Dari durchgeführt. Nur jene Passagen, die ausdrücklich „auf Deutsch“ bezeichnet sind, wurden in deutscher Sprache ohne Sprachmittler absolviert. Es ist zuzugestehen, dass im Laufe der fast fünfstündigen Verhandlung direkt vor oder nach der Antwort des Revisionswerbers auf die vom Richter gestellte Frage von der Schriftführerin vergessen wurde, an dieser Stelle ebenfalls „auf Deutsch“ hinzuzufügen. Ein Fehler, der bedauert wird, der damals allerdings weder dem Richter, noch dem anwesenden rechtsfreundlichen Vertreter im Rahmen der durch ihn durchgeführten Durchsicht auffiel, und daher von diesem auch nicht in seinen damals vorgebrachten Einwendungen enthalten war. Allerdings zeigt die radebrechende Art und Weise, wie die Antwort teilweise erfolgte („Ich habe einen Kunst aus Fliesen mache ich Blumentopf oder Vase“) deutlich, dass hier nicht der Sprachmittler antwortete, sondern der Revisionswerber. Die anderen Fragen und Antworten wurden selbstverständlich alle auf Dari über den Sprachmittler abgewickelt. Etwas später, an anderer Stelle der Befragung (S. 21) wollte der Revisionswerber von sich aus eine Frage auf Deutsch beantworten, scheiterte daran aber völlig, da er nur zwei Wörter herausbrachte, die miteinander keinen erkennbaren Sinn erbrachten. Insoferne ist es nicht verwunderlich, dass der erkennende Richter, der an Ort und Stelle zusätzlich auch noch Tempo, Sprachmelodie und Duktus wahrnehmen konnte, hinsichtlich der tatsächlichen Sprachfertigkeiten des Revisionswerbers in Anbetracht dessen fast fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet den Eindruck „überschaubar bis enttäuschend dürftig“ gewinnen musste. Des Weiteren hätte sich der Verfasser der Revisionsschrift, der an der Verhandlung selbst nicht teilgenommen hat, auch bei dem anwesend gewesenen rechtsfreundlichen Vertreter über die Geschehnisse anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung erkundigen müssen und so festgestellt, wie der Revisionswerber sich in deren Verlauf tatsächlich sprachlich selbst dargestellt hat.

Es wird weiters nicht verkannt, dass der Revisionswerber künstlerisch talentiert ist und Bilder malt und schöne kunsthandwerkliche Gegenstände herstellt. Es wurden im Verfahren dazu auch zahlreiche Fotos vorgelegt, die im Akt enthalten sind und all das im Zusammenhang mit einem Empfehlungsschreiben und dem einvernommenen Zeugen so auch glaubhaft belegen. Dass er sich auch sonst tatsächlich für andere deutlich erkennbar als primär künstlerisch tätiger Mensch dargestellt hat, zeigte sich auch an der Aussage des Zeugen (S. 22) „Wir haben uns gemeinsam mit der Kunst beschäftigt. Er zeigte mir auch, dass er tolle Keramiktöpfe aus alten Fliesen gemacht hat. Ich war von seiner Arbeit so fasziniert.“ Es erscheint daher nicht verwunderlich, dass der erkennende Richter daher den Eindruck gewinnen musste, dass sich der Revisionswerber „primär künstlerisch“ beschäftigt.

Da jedenfalls gegenständlich kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar ist, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde, sind daher die oben aufgezeigten Mängel im Revisionsvorbringen für die Thematik der aufschiebenden Wirkung unbeachtlich. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W150.2198702.1.01

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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