Entscheidungsdatum
25.11.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W129 2133326-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.06.2016, Zl. 90084621, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 23.12.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung von näher angeführten Vordienstzeiten bei der Ermittlung des Besoldugsdienstalters.
2. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.06.2016, Zl. 90084621, wurden bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters Vordienstzeiten im Ausmaß von 2 Jahren und 18 Tagen angerechnet.
3. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 15.07.2016 monierte der Beschwerdeführer die lediglich teilweise Berücksichtigung des Grundwehrdienstes und die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten als juristischer Mitarbeiter in einem Notariat sowie als Tax Assistant bei einer Steuerberatungskanzlei.
4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
5. Mit Beschluss vom 31.07.2017, W129 2133326-1/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren gem § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
6. Mit Schreiben vom 20.05.2019, Zl. W129 2133326-1/5Z, wurden die belangte Behörde sowie der Beschwerdeführer von der Fortsetzung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und zur Vorlage bestimmter Urkunden aufgefordert.
7. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit Begleitschreiben vom 28.05.2019 nach; der Beschwerdeführer verwies in seinem Schriftsatz auf die Vorlage durch die belangte Behörde.
8. Mit Schreiben vom 29.05.2020 wurde die belangte Behörde aufgefordert, den mit § 169f Abs 3 iVm § 169g GehG 1956 eingeführten „Vergleichsstichtag“ zu ermitteln.
Mit Antwortschreiben vom 31.08.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass das Berechnungstool im PM-SAP im Falle des Beschwerdeführers kein valides Berechnungsergebnis liefere.
9. Im Rahmen des Parteiengehörs teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.10.2020 (unter anderem) mit, dass es ihm vorrangig um die Anerkennung des Präsenzdienstes gegangen sei. Diesbezüglich würden seine Kollegen aufgrund der neuen dienstrechtlichen Regelungen bereits neue Bescheide erhalten, er selbst jedoch nicht, da sein Beschwerdeverfahren noch anhängig sei.
10. Mit Schreiben der (nunmehrigen) Dienstbehörde, der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz, vom 04.11.2020 wurde die Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.10.2020 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (eingelangt am 10.11.2020). Der Beschwerdeführer führt aus, es sei ihm in erster Linie um die volle Anrechnung seines tatsächlich geleisteten Ausbildungsdienstes als Einjährig-Freiwilliger gegangen. Das weitere Anrechnungsbegehren (Zeiten als jur. Mitarbeiter in einem Notariat und in einer Steuerberatungskanzlei) sei nur anlässlich der Beschwerde „mitgenommen“ worden. Er begehre daher von seiner (nunmehrigen) Dienstbehörde die – aufgrund der neuen Rechtslage – wieder mögliche volle Anerkennung seines Präsenzdienstes und ziehe unter einem die beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 57/2018 die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Da die gegenständliche Beschwerde mit einer eindeutigen Erklärung zurückgezogen wurde, ist das Verfahren rechtskräftig entschieden und war daher mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2133326.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021