Entscheidungsdatum
07.01.2021Norm
BBG §40Spruch
G303 2227833-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 02.12.2019, Zl. OB: XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 17.05.2019 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen dafür nicht erfülle.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom 03.01.2020.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 23.01.2020 einlangten.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
4.1. Am 16.09.2020 wurde seitens der oben angeführten Sachverständigen ein, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des BF am 17.08.2020, schriftliches medizinisches Gutachten erstattet.
4.2. Das Ergebnis dieser medizinischen Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 12.10.2020 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
4.3. Mit am 29.10.2020 eingelangtem Schreiben erstattete der BF dazu eine schriftliche Stellungnahme.
5. Mit Ladung des BVwG vom 03.12.2020 wurde für den 07.01.2021 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
6. Mit am 04.01.2021 beim BVwG eingelangten Schreiben vom 31.12.2020 hat der BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen.
7. Die für den 07.01.2021 anberaumte Verhandlung wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2021 abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Da der BF die Beschwerde vom 03.01.2020 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten, Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2019 mit Schreiben vom 31.12.2020, welches am 04.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G303.2227833.1.00Im RIS seit
21.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021