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StaatsbürgerschaftNorm
AVG §45 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec, Dr. Rath und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Schmitz, über die Beschwerde des RH in W, vertreten durch Dr. Werner Mäntler, Rechtsanwalt in Wien I, Annagasse 8, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. Juni 1970, Zl. MA 61/IV-H 17/69, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.131,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen. Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung von folgendem von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer, geboren 1909 in Wien, war ursprünglich in Karlsbad heimatberechtigt und erlangte somit im Sinne des Art. 70 des Staatsvertrages von St. Germain die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit. Mit Wirkung vom 10. Oktober 1938 erlangte er auf Grund des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938, DRGBl. I, S. 895, die deutsche Staatsangehörigkeit, welcher Erwerb durch § 1 des deutschen Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955, BGBl. I, S. 65, anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer gab am 20. September 1945, am 10. Jänner 1946 und am 16. Dezember 1946 Erklärungen gemäß § 2 St-ÜG 1945 ab. Diese Erklärungen führten jedoch nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, da der Beschwerdeführer Verurteilungen erlitten hatte, die damals nicht getilgt und nicht tilgbar waren, und zwar in den Jahren 1927, 1931 und 1939 je eine Verurteilung wegen § 312 StG, §§ 5, 460 StG und §§ 181, 182 Abs. 2 StG, letztere zu 18 Monaten schweren Kerkers. Im Jahre 1947 beschaffte sich der Beschwerdeführer gegen Bezahlung von S 15.000,-- im Wege der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Z eine gefälschte Bescheinigung, wonach er in der Heimatrolle der Stadt Baden bei Wien eingetragen sei. Diese Bescheinigung benützte er in der Folge mehrmals zur Erlangung bzw. Verlängerung österreichischer Reisepässe und Erteilung von Sichtvermerken sowie noch im Jahre 1963 zur Erlangung eines Gewerbescheines. Erst anläßlich eines Ansuchens um Verlängerung seines Reisepasses im Oktober 1963 kam hervor, daß die genannte Bescheinigung gefälscht und der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger war. Im Jahre 1949 beschaffte er sich mit Dokumenten des für tot erklärten ES einen österreichischen Reisepaß und einen Führerschei auf dessen Namen. Er beschaffte sich weiters durch Bestechung eines Zollwachebeamten einen gefälschten Dienstausweis, lautend auf den Namen RS. In dieser Zeit beschäftigte sich der Beschwerdeführer vorwiegend mit Zigarettenschmuggel und wurde in dem in der Folge durchgeführten Strafverfahren als Zigarettengroßschmuggler bezeichnet. Im Jahre 1952 wurde er deshalb wegen Verbrechens der Mitschuld am Betrug (§§ 5, 8, 197, 199 d StG) und wegen Vergehens der Mitschuld an der versuchten Anstiftung zum Bannbruch (§§ 5, 9 StG, § 401 b. RAO) zu zehn Monaten Kerker und S 20.000,-- Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall vier Monate Arrest, verurteilt. Sämtliche Vorstrafen sind inzwischen getilgt.
In rechtlicher Beziehung führt die Begründung des angefochtenen Bescheides aus, das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zeige, daß er die österreichischen Rechtsvorschriften beharrlich und gröblichst verletzt habe. Er habe sich bis zum Jahre 1963 der gefälschten Heimatsrechtsbescheinigung bedient, obgleich er gewußt habe, daß er nicht österreichischer Staatsbürger gewesen sei. Die Vielzahl und die lange Dauer der Verstöße lasse auf eine allgemein negative Einstellung des Beschwerdeführers zur Rechtsordnung der Republik Österreich schließen. Sein Verhalten biete somit keine Gewähr dafür, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt sei und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde. Der Einbürgerung stehe also das Hindernis des § 10 Abs. 1 Z. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250 (StbG), entgegen. Aber auch ohne Bedachtnahme auf dieses Hindernis wäre ein Anspruch auf Einbürgerung nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer im Jahre 1949 nach Italien geflüchtet sei, um sich der drohenden Strafverfolgung zu entziehen. Er habe seinen Wohnsitz erst wieder 1951 in Österreich in der Annahme begründet, das Strafverfahren sei bereits eingestellt. Mit Rücksicht auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens würde sich die belangte Behörde, auch wenn das Einbürgerungshindernis nicht gegeben wäre, nicht veranlaßt sehen, dem Beschwerdeführer auf Grund einer Ermessensentscheidung im Sinne der §§ 10 und 11 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965 kennt verschiedene Möglichkeiten der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Insbesondere kann sie gemäß § 10 Abs. 1 einem Fremden verliehen werden, der seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat, wenn er bestimmten, in den Ziffern 2 bis 8 des Absatzes 1 aufgestellten Bedingungen entspricht. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde, wobei gemäß § 11 auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei Rücksicht zu nehmen ist. Dagegen besteht ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden gemäß § 12 lit. a, wenn der Fremde seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat, die Staatsbürgerschaft nicht infolge Entziehung oder Verzicht verloren hat und kein Einbürgerungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 vorliegt. Sowohl in den Fällen des § 10 als auch in denen des § 12 ist daher Voraussetzung der Einbürgerung, daß der Fremde den Bedingungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 entspricht. Laut Z. 6 dieser Gesetzesstelle muß der Fremde nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bieten, daß er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe Ordnung oder Sicherheit bildet.
Die belangte Behörde vertritt, wie erwähnt, die Ansicht, der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzung nicht. Dagegen richten sich die Rechtsausführungen der Beschwerde. Nach Meinung des Beschwerdeführers sei seine positive Einstellung zur Republik Österreich mangels irgendwelcher gegenteiliger Feststellung der belangten Behörde nicht zu bezweifeln und dürften getilgte Strafen nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, daß der Verurteilte eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bilde. Letzteres sei aus § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG 1965 zwingend abzuleiten.
Zunächst sei zu diesen für die Entscheidung über die Beschwerde wesentlichen Rechtsfragen Stellung genommen. Die vom Gesetz geforderte positive Einstellung zur Republik Österreich bezieht sich, wie den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage entnommen werden kann, auf die politische Gesinnung und soll insbesondere gewährleisten, daß nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er darauf hinweist, das Ermittlungsverfahren habe keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegenüber der Republik Österreich negativen politischen Einstellung des Beschwerdeführers ergeben.
Was die Frage anlangt, ob die belangte Behörde mit Recht annehmen durfte, der Beschwerdeführer bilde eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, so bedarf deren Beantwortung einer Auseinandersetzung über das Verhältnis der Bestimmungen der Z. 2 und der Z. 6 des § 10 Abs. 1 StbG 1965. Nach Ziffer 2 ist Voraussetzung der Einbürgerung, daß der Fremde keine rechtskräftige Verurteilung erlitten hat, die den Ausschluß vom Wahlrecht zum Nationalrat zur Folge hätte. Der Verleihung der Staatsbürgerschaft stehen jedoch, wie es in dieser Bestimmung ausdrücklich heißt, Verurteilungen nicht entgegen, die getilgt sind. Es ergibt sich daher die Frage, ob, wie der Beschwerdeführer meint, getilgte Verurteilungen auch im Rahmen der Ziffer 6 zur Beurteilung, ob der Fremde nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu bilden, nicht herangezogen werden dürfen, oder ob getilgte Verurteilungen im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens des Fremden Berücksichtigung finden können. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der letzteren, von der belangten Behörde vertretenen Ansicht an, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Die Z. 2 des § 10 Abs. 1 StbG 1965 geht von formellen Gesichtspunkt aus, ob eine rechtskräftige, von der Wahl zum Nationalrat ausschließende Verurteilung vorliegt. Zutreffendenfalls braucht und darf die Behörde nicht mehr prüfen, welcher Unrechtsgehalt der Tat innewohnt und welche Rückschlüsse sie auf den Charakter des Täters gewährt. Das Vorliegen einer Verurteilung bildet ein zwingendes Einbürgerungshindernis. Die Z. 6 des § 10 Abs. 1 StbG 1965 verlangt dagegen eine materielle Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers daraufhin, ob er nach seinem bisherigen Verhalten für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit unbedenklich erscheint. Der Gesetzgeber stellt hiebei nicht auf formelle Gesichtspunkte ab. Es liegen somit den beiden Gesetzesbestimmungen ganz verschiedene Gesichtspunkte zugrunde, die es offenbar bewußt ermöglichen sollen, eine mehrfache Prüfung der Einbürgerungswerber in verschiedener Richtung vorzunehmen. Wie alle in den Z. 2 bis 8 des § 10 Abs. 1 StbG 1965 aufgezählten Einbürgerungserfordernisse selbständig zu beurteilen sind und unabhängig voneinander gegeben sein müssen, ist auch das Vorliegen der in Z. 2 und in Z. 6 normierten Bedingungen unabhängig voneinander zu prüfen. Wenn ein Einbürgerungswerber den Filter der Z. 2 passiert hat, so bedeutet das daher noch nicht, daß er deshalb auch schon die Sperre der Z. 6 überwinden muß. Deshalb kann auch eine nur im Rahmen der Z. 2 gegebene Anordnung des Gesetzes, daß auf getilgte Verurteilungen nicht Bedacht zu nehmen ist, der Prüfung des Gesamtverhaltens einschließlich allfälliger vom Fremden begangener Straftaten im Rahmen der Würdigung nach Z. 6 nicht im Wege stehen. Allerdings wird eine solche Prüfung auf den materiellen Gehalt der Straftat einzugehen und die daraus für die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der Z. 6 abzuleitenden Schlüsse darzulegen haben.
Die belangte Behörde hat daher mit Recht den Standpunkt vertreten, daß auch solche Tathandlungen in die Beurteilung nach Ziffer 6 miteinbezogen werden können, hinsichtlich derer die Verurteilung bereits getilgt ist. Bei Zugrundelegung der Sachverhaltsannahmen, von denen der angefochtene Bescheid ausgeht, kann auch nicht gesagt werden, daß die belangte Behörde keine ausreichende Begründung dafür gegeben hätte, warum sie im konkreten Fall eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe oder Sicherheit als gegeben erachtete, indem sie nämlich nach Aufzählung der dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte auf die Vielfältigkeit und Beharrlichkeit der das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers prägenden Verletzungen der österreichischen Rechtsordnung und darauf verwies, daß er die gefälschte Heimatrechtsbescheinigung wider besseren Wissens bis zum Jahre 1963 benützt habe.
In diesem Zusammenhang ist eine weitere Rechts- sowie eine Verfahrensrüge der Beschwerde zu behandeln. Der Beschwerdeführer behauptet einerseits, daß aus der Benützung einer gefälschten Heimatrechtsbestätigung kein Verhalten erschlossen werden könne, das eine Gefahr im Sinne der Ziffer 6 darstelle. Schutzobjekt dieser Bestimmung sei nicht die Normenordnung des Staatsbürgerschaftsgesetzes, sondern die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Andererseits behauptet die Beschwerde eine Aktenwidrigkeit insofern, als der Beschwerdeführer laut Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Februar 1965, AV 3/65, von der wider ihn erhobenen Anklage nach § 8 StbG und § 23 Paßgesetz freigesprochen worden sei. In der Begründung dieses Urteiles sei ausdrücklich festgehalten, daß dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, er habe von der Fälschung der Heimatrechtsbescheinigung tatsächlich Kenntnis gehabt.
Zum ersten Einwand ist zu sagen, daß die in Ziffer 6 als Schutzobjekt angeführte öffentliche Ordnung den Gesamtkomplex der öffentlich-rechtlichen Normen, somit auch die Normen des Staatsbürgerschafts- und Paßrechtes umfaßt. Im übrigen dient die im angefochtenen Bescheid besonders hervorgehobene Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer bis 1963 der gefälschten Bescheinigung bedient habe, offensichtlich dazu, um zu zeigen, daß sich der Beschwerdeführer noch lange nach seiner letzten Verurteilung im Jahre 1952 über die österreichische Rechtsordnung hinweg zu setzen versucht habe. Den Schluß auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Ziffer 6 hat die Behörde nicht aus dem letzterwähnten Verstoß allein, sondern aus der Gesamtheit der von ihm begangenen Straftaten gezogen.
Auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist unbegründet. Die belangte Behörde ist nicht etwa davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer wegen der Benützung der gefälschten Heimatrechtsbescheinigung gerichtlich bestraft worden sei; sie hat vielmehr die Ergebnisse des gerichtlichen Beweisverfahrens selbständig gewürdigt und ist hiebei zu einem vom Gericht abweichenden Ergebnis hinsichtlich der Kenntnis des Beschwerdeführers von der Fälschung der Heimatrechtsbescheinigung gelangt. Zu einer solchen selbständigen Würdigung der Beweisergebnisse war die belangte Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich berechtigt (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1967, Zl. 20/67, vom 18. September 1967, Zl. 1711/66, und vom 5. Mai 1969, Zl. 832/68). Allerdings hat es die belangte Behörde unterlassen, diejenigen Beweisergebnisse und Erwägungen im einzelnen anzuführen, die sie veranlaßt haben, Feststellungen zu treffen, die mit denjenigen des Gerichtsurteiles im Widerspruch stehen. Mit Recht hebt die Beschwerde hervor, daß „die Revidierung eines Gerichtsurteiles“ (womit offenbar ein Abgehen von der gerichtlichen Beweiswürdigung gemeint ist) einer entsprechenden Begründung bedarf. Es kann nicht - wie es geschehen ist - als zulässig angesehen werden, die gesamte fehlende Begründung in einem derart entscheidenden Punkt erst in der Gegenschrift zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nachzutragen.
Den weiteren Mängelrügen der Beschwerde kommt angesichts des Umstandes, daß sie sich nur auf die Eventualbegründung des angefochtenen Bescheides beziehen, lediglich theoretische Bedeutung zu, weil sich ja die Rechtseinwendungen der Beschwerde gegen die der Primärbegründung zugrunde gelegte Rechtsansicht der belangten Behörde als nicht stichhältig erwiesen haben. Es erübrigt sich daher, im Rahmen der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde im einzelnen dazu Stellung zu nehmen.
Aus den angeführten Gründen war jedoch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 5, § 48 Abs. 1 lit. a und b und § 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965. Eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer ist durch die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes ausgeschlossen.
Wien, am 20. Oktober 1970
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001312.X00Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021