TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/26 97/16/0211

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Index

L65000 Jagd Wild;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z2;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der P-Aktiengesellschaft in R, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 2. April 1997, Zl. 60.861-6/96, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich im Einklang mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin pachtete mit Vertrag vom 27. Dezember 1994 von der Jagdgenossenschaft Heiterwang das Jagdrecht auf dem Jagdgebiet der genannten Genossenschaft, wobei Punkt 7 des Vertrages folgenden Wortlaut hat:

"(7) Bei Ausscheiden eines derzeit im Dienst stehenden Jägers hat der Pächter die Pflicht, bevorzugt einheimische Berufsjäger in das Dienstverhältnis aufzunehmen, wenn sie die gleiche Qualifikation besitzen als andere Interessenten. Eine Kündigung, Entlassung oder Neueinstellung eines Jägers ist nur mit Zustimmung des Verpächters (Ausschuß) gestattet ..."

Wie die Beschwerdeführerin dazu selbst vorbringt (und zwar in inhaltlicher Wiedergabe eines von ihr an die belangte Behörde gerichteten Schreibens vom 4. Dezember 1996) standen in den vorangegangenen Pachtperioden bei ihr vier Berufsjäger im Dienst, von denen im Jahr 1993 einer aus dem Dienstverhältnis ausschied.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck (im folgenden kurz: Finanzamt) bezog mit endgültigem Gebührenbescheid vom 4.4.1996 die Personalkosten für drei Berufsjäger in die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr ein.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin, worauf das Finanzamt eine abweisliche Berufungsvorentscheidung erließ, wogegen die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und vertrat ebenfalls die Auffassung, die Personalkosten für die drei bei Vertragsabschluß im Dienste der Beschwerdeführerin gestandenen Jäger seien in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß die Kosten für die von ihr angestellten drei Berufsjäger nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z. 2 GebG sind Jagdpachtverträge mit

zwei v.H. nach dem Wert zu vergebühren.

Nach ständiger hg. Judikatur gehört betreffend einen Jagdpachtvertrag alles zum Preis und damit zur Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr, was der Bestandnehmer dem Bestandgeber dafür zu leisten hat, daß der Bestandnehmer die Sache gebrauchen kann (vgl. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, 30/2H vorletzter Absatz, referierte hg. Judikatur). In diesem Sinn sind nicht nur dann, wenn vereinbart wird, daß der Pächter dem Verpächter die Kosten für ein Jagdaufsichtsorgan zu ersetzen hat (vgl. bei Fellner a.a.O. ErgH 30/3H Abs. 2), diese Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sondern auch dann, wenn der Pächter vertraglich verpflichtet ist, Revierjäger auf seine Kosten einzustellen (vgl. dazu insbesondere die bei Fellner, a.a.O. ErgB 31B Abs. 2 referierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1974, B 281/73 und des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1974, Zl. 654/74, sowie vom 17. Februar 1994, Zl. 93/16/0160). Auf diese Judikatur wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Durch die zitierte Judikatur ist insbesondere klargestellt, daß es keinen Unterschied macht, ob der Jagdpächter dem Verpächter die Kosten eines im Dienste des Verpächters verbleibenden Revierjägers ersetzt oder ob der Pächter sich verpflichtet, einen ihm zugewiesenen Revierjäger auf eigene Kosten einzustellen.

Im Beschwerdefall ist den weitwendigen Beschwerdeausführungen, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, die Beschwerdeführerin habe sich mit Punkt 7 des Vertrages keinesfalls dazu verpflichtet, ihr namentlich zugewiesene Jäger anzustellen, entgegenzusetzen, daß dieser Verpflichtung jedenfalls jene gleichzustellen ist, die sich für die Beschwerdeführerin aus der zitierten Vertragsstelle ganz eindeutig ergibt: Die Beschwerdeführerin hatte bei Vertragsabschluß unstrittigermaßen drei Revierjäger in ihren Diensten als Dienstnehmer angestellt. Nach der in Rede stehenden maßgeblichen Vertragsbestimmung ist aber eine Kündigung oder Entlassung eines dieser Jäger jeweils nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet. Da die Verpflichtung, einen Revierjäger, der bei Vertragsabschluß bereits in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Pächter steht, nur mit Zustimmung des Verpächters zu kündigen bzw. zu entlassen, bezogen auf den Fall, daß bei Vertragsabschluß kein Revierjäger beim Pächter beschäftigt ist, der Verpflichtung zur Neueinstellung eines solchen jedenfalls gleichzuhalten ist, hat die belangte Behörde im Lichte der oben zitierten hg. Judikatur ohne Rechtswidrigkeit die Personalkosten für die drei, bei Vertragsabschluß bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Revierjäger, deren Dienstverhältnisse die Beschwerdeführerin jeweils nur mit Zustimmung des Verpächters zur Auflösung bringen kann, in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Auf eine ausdrückliche Anstellungsverpflichtung der Beschwerdeführerin kam es im vorliegenden Fall wegen der besonderen Lagerung des Beschwerdefalles gar nicht an.

Da die belangte Behörde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die ihren Bescheid tragende Argumentation hinlänglich und einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich begründet hat (zumal auch nur Auslegungsfragen zur Debatte standen), ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160211.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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