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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §41 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache 1. des V H und 2. der D H, beide in P, beide vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. September 2020, LVwG 50.32-1901/2020-3 und LVwG 50.32-1902/2020-3, betreffend baupolizeiliche Aufträge (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde St. Ruprecht an der Raab; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. jeweils vom 6. Juli 2020, mit welchen ihnen ein Baueinstellungsauftrag gemäß § 41 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) sowie ein Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG in Bezug auf die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Vermessungsgutachten vom 22. Juni 2020 - woraus sich eine Gebäudehöhe von 10,75 m und damit eine Überschreitung der mit 9 m bewilligten Gebäudehöhe um + 1,75 m ergebe - und die Angaben des Erstrevisionswerbers im erstinstanzlichen Verfahren - wonach die Überschreitung der bewilligten Gebäudehöhe + 0,85 m betrage - aus, dass jedenfalls eine Konsensabweichung vorliege, die die Erlassung eines Baueinstellungs- bzw. Beseitigungsauftrages rechtfertige. Das Beschwerdevorbringen beschränke sich darauf, die Ausführungen des vermessungstechnischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, eine Bestreitung der Konsensabweichung dem Grunde nach sei den Beschwerden nicht zu entnehmen.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision führen die revisionswerbenden Parteien aus, es stelle eine unzulässige Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn die von ihnen in ihren Beschwerden dargelegte Begründung mit dem Argument verworfen werde, der Erstrevisionswerber hätte im Rahmen eines Gesprächstermines bei der belangten Behörde am 16. April 2019 eine mögliche Konsensabweichung zugestanden. Das Verwaltungsgericht wäre zumindest zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen, auch wenn die revisionswerbenden Parteien eine solche nicht beantragt hatten.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Die revisionswerbenden Parteien übersehen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht (bloß) auf die Angaben des Erstrevisionswerbers anlässlich seines Gesprächstermines bei der belangten Behörde am 16. April 2019 gestützt hat, in welchem er eine Abweichung von „rund 1 m“ eingeräumt hat, sondern insbesondere auch auf das vorgelegte Naturaufmaß vom 21. April 2020, welches auch dem erstinstanzlichen Baueinstellungsauftrag zugrunde lag und aus welchem sich die im angefochtenen Erkenntnis genannte Überschreitung der bewilligten Gebäudehöhe um rund + 0,85 m ergibt. Da der Einwand der revisionswerbenden Parteien somit nicht zutrifft, kann damit eine Verletzung der Verhandlungspflicht nicht dargetan werden.
8 Im Übrigen wird bemerkt, dass es im Revisionsfall um eine Abweichung von der erteilten Baubewilligung geht und daher das in den Einreichplänen dargestellte bestehende Gelände maßgeblich war. Zudem ist aus dem Schnitt A-A des bewilligten Einreichplanes ersichtlich, dass die Höhendifferenz zwischen dem bestehenden Gelände an der Grundgrenze und jenem am Schnittpunkt mit der im Revisionsfall maßgeblichen Gebäudeaußenkante deutlich weniger als die bis zur Unterkante der Kellerdecke bestehende Differenz von + 1,24 m beträgt, sodass allein der Umstand, dass der zwischen Gebäudeaußenkante und der rechten Grundgrenze befindliche Messpunkt (+ 457,75) nicht exakt an diesem Schnittpunkt liegt, eine Gebäudehöhenüberschreitung von + 1,75 m nicht zu erklären vermag.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060301.L00Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021