Norm
VersVG §48Rechtssatz
Für die in § 48 VersVG genannten Streitigkeiten ist bei Einschaltung eines Subagenten das Gericht jenes Ortes zuständig, an dem der dem Versicherungsnehmer bei Vermittlung gegenübertretende Subagent seine Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133381Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021