Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen ***** B***** wegen §§ 146, 147 Abs 1a, Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB, AZ 33 Hv 51/19h des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Jänner 2020, GZ 33 Hv 51/19h-45a, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *****.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 49/20w über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** B***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1a, Abs 2, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er – soweit im hier gegebenen Zusammenhang von Relevanz – vom 1. Oktober 2018 bis zum März 2019 in S***** und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der Republik Österreich durch Täuschung über die Anwendung nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention (BGBl 1991/451) verbotener Wirkstoffe, nämlich von „Wachstumshormonen“, und einer danach verbotenen Methode, nämlich der Wiederzufuhr von Eigenblut („Blutdoping“), zu Zwecken des Dopings im Sport zu monatlicher Zahlung eines Gehalts von zusammen 10.161,35 Euro, sohin zu Handlungen verleitet, die den Staat im angeführten Betrag am Vermögen schädigten.
Unter anderem diese Tat führte über Veranlassung von *****, des Ehegatten der Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs *****, zur Auflösung des Dienstverhältnisses des Angeklagten zur Republik Österreich. Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** ist Mitglied des Senats 11.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Dabei ist entscheidend, ob äußere Umstände vorliegen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10). Hier sind in erster Linie persönliche Beziehungen des Richters zu einer Prozesspartei, deren Vertreter oder einer Beweisperson beachtlich, wobei der Dauer und der Intensität des Naheverhältnisses maßgebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0045935).
Da der Ehegatte von Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** in die Entscheidung eines der Tatopfer über die dienstrechtlichen Folgen der urteilsgegenständlichen Taten eingebunden war, liegen Gründe im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor, sodass Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs ***** von der Entscheidung über die im Spruch angeführten Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen ist.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs ***** tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
Textnummer
E130289European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00148.20S.1210.000Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021