Diskriminierungsgrund
MehrfachdiskriminierungDiskriminierungstatbestand
Beruflicher AufstiegText
Die Gleichbehandlungskommission des Bundes
Senat I
hat in der Sitzung am … über den Antrag von A (= Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um das Vizerektorat für X der PH X aufgrund des Geschlechtes gemäß § 4 Z 5 B-GlBG und aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 (1) Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes
Gutachten
beschlossen:
Die Vorgehensweise des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Auswahlverfahren zur Besetzung der Funktion des Vizerektors/der Vizerektorin für X der PH X stellt eine Diskriminierung von A aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 (1) Z 5 B-GlBG dar.
Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes konnte nicht festgestellt werden.
Begründung
Der Antrag von A langte am … bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein.
Der Antragsteller führte aus, er sei seit … im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) beschäftigt. Er sei stellvertretender und provisorischer Abteilungsleiter und für … tätig gewesen, seit … sei er für die Stabstelle „X“ verantwortlich. Aufgrund der Ausschreibung in der Wiener Zeitung vom … habe er sich um die Funktion des Vizerektors für X an der PH X beworben.
Neben seiner beruflichen Tätigkeit sei er … im … sowie stellvertretender Vorsitzender der …, er habe diese politische Tätigkeit nie verheimlicht.
Aufgrund seiner Bewerbung sei er für den … - mit … weiteren Kandidat/innen - zu einem öffentlichen und einem internen Hearing an die PH X eingeladen worden. Anfang … sei ihm von einem Mitglied des Hochschulrates inoffiziell mitgeteilt worden, dass sich das Gremium einstimmig für ihn als Vizerektor ausgesprochen habe, ebenso alle am Standort eingerichteten Gremien, nämlich die Personalvertretung Lehrende, die Personalvertretung Verwaltung, das Hochschulkollegium und der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen. Laut seinen Informationen habe auch die Rektorin der PH X, …, eine schriftliche Stellungnahme für ihn abgegeben.
Im Rahmen eines Gespräches am … habe ihm die damalige Leiterin der Gruppe X im BMBWF mitgeteilt, dass er mit … als Vizerektor an die PH X wechseln werde und seine Bestellung „‘nur noch eine reine Formsache‘“ sei. Die beiden Zentralausschüsse im BMBWF (…) seien über seine Bestellung in Kenntnis gesetzt worden, beide Gremien hätten keinen Einwand erhoben. Weiters habe ihn die Gruppenleiterin angewiesen, mit seinen Kolleginnen … und … einen Termin für die Übergabe seiner Agenden an sie zu vereinbaren, da sie diese mit … übernehmen sollten. Weiters habe die damalige Gruppenleiterin im Rahmen von E-Mail Korrespondenzen dargestellt, dass er an die PH X wechseln würde (Beilagen C1: E-Mail Korrespondenz … bis … und C2: E-Mail vom …). Am … habe ihn die Gruppenleiterin persönlich darüber informiert, dass sich seine Bestellung aufgrund der politischen Ereignisse (= „…) verzögern werde, da Personalentscheidungen in dieser Größenordnung von der … nicht getroffen würden. Einen genauen Termin für Bestellung habe sie nicht nennen können, jedoch solle er sich keine Sorgen machen, da die Sache „sowieso schon durch“ sei, der Akt befinde sich beim Kabinettchef der Frau Bundesministerin.
Am … habe er neuerlich einen Gesprächstermin mit der Gruppenleiterin zu dieser Angelegenheit gehabt, es sei ihm mitgeteilt worden, dass der Bestellungsakt noch immer beim Kabinettchef liege und noch nicht einmal Einsicht genommen worden sei. … Tage vor der …wahl, am …, habe er von der Leiterin der Sektion X im BMBWF … den Auftrag erhalten, den aktuellen Organisationsplan der PH X zu übermitteln. Kurz nach der Übermittlung habe ihn die Sektionsleiterin wegen Abweichungen der Ausschreibung des Vizerektorates hinsichtlich des Portfolios kontaktiert, die Abweichungen würden einen Formalmangel darstellen. Er habe der Leiterin der Sektion X erklärt, dass es eine aufrechte Weisung der Bundesministerin … aus dem Jahr … gebe, womit die Ausschreibung legitimiert sei. Am … habe er von der Gruppenleiterin den Auftrag erhalten zu recherchieren, ob der Organisationsplan der PH X aus … von der damaligen Bundesministerin genehmigt worden sei.
Seine Recherche habe ergeben, dass der Organisationsplan mit GZ …. … genehmigt und seither nicht mehr geändert worden, jedoch habe die Bundesministerin im Jahr … dem Hochschulrat die Weisung erteilt, eine Ausschreibung der Vizerektorate entgegen dem genehmigten Organisationsplan vorzunehmen. Da die Weisung niemals zurückgenommen und der Ausschreibungstext aus … wortident in die Ausschreibung … übernommen worden sei, sei auch kein Formalmangel vorgelegen, also die Ausschreibung korrekt erfolgt.
Die beschriebene Vorgehensweise lege den Verdacht nahe, dass seitens der Ressortleitung akribisch nach einem Formalmangel gesucht worden sei, um seine Bestellung zum Vizerektor der PH X zu verhindern und eine Neuausschreibung zu legitimieren.
Nach der Abteilungsbesprechung der Abteilung … am … habe ihm die Gruppenleiterin mitgeteilt, dass die Ressortleitung völlig unerwartet ein externes Gutachten bei …, ehemaliger Ordinarius für … an der Universität …, über seine Qualifikationen eingeholt habe. Das Ergebnis sei, dass er zu wenig Erfahrungen in … und … hätte und deshalb seine Bestellung zum Vizerektor für X nicht möglich wäre, höchstwahrscheinlich werde die Zweitgereihte vorgezogen. Dieses Gutachten sei ihm niemals zur Einsicht bzw. zu einer etwaigen Stellungnahme überlassen worden. Er halte fest, dass ohne seine Einwilligung und abweichend vom üblichen Bestellungsprocedere seine höchstpersönlichen Daten einem externen Dritten zur Verfügung gestellt worden seien, was eine gravierende Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung und seines höchstpersönlichen Rechtes auf Schutz von personenbezogenen Daten darstelle. Er behalte sich daher die Einbringung einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde vor. Offensichtlich sei die Einholung eines Gutachtens lanciert worden, um ihn als Vizerektor der PH X zu verhindern. Der Gutachter sei kein gerichtlich beeideter Sachverständiger und auch nicht auf der Gerichtssachverständigenliste des Bundesministeriums für Justiz zu finden. Folglich handle es sich bei diesem Gutachten um ein „Privatgutachten“, welches keine normative Wirkung entfalte und auch nicht als Entscheidungsgrundlage zu sehen sei. Darüber hinaus stelle er die fachliche Befähigung des Gutachters in Hinblick auf die österreichischen PHen in Zweifel, im beruflichen Werdegang des Wissenschaftlers sei kein Berührungspunkt zu den PHen zu erkennen.
Am … sowie am … sei ihm von der Sektionsleiterin kommuniziert worden, dass er für die Funktion des Vizerektors für X zu wenig Erfahrung in … und … hätte und man sich voraussichtlich für jemand anderen entscheiden werde. In diesem Zusammenhang weise er darauf hin, dass er an der PH X seit … in den Rechtsfächern …, … und … unterrichte. So habe er in der Allgemeinbildung bis … die größten Vorlesungen (bis zu 350 Student/innen) gehabt, und er sei noch immer in der Berufsbildung sowie in der Freizeitpädagogik mit durchschnittlich … Wochenstunden pro Semester tätig. Darüber hinaus habe er seit … Seminare in der Fort- und Weiterbildung sowie im Bereich Gewaltprävention und Bildungsmanagement an den …standorten …, … und … abgehalten. Von … bis … habe er im Rahmen der Grundausbildung im BMBWF Schulrecht sowie Verfassungs- und Verwaltungsrecht unterrichtet. Bezüglich des Vorbringens, er hätte keinerlei Erfahrungen im Bereich der … verweise er auf seinen Kommentar ,,…“, der im Jahr … erschienen sei. Bei diesem juristischen Fachkommentar, der u.a. bei der Erstellung von Rechtsgutachten der …, welche vom BMBWF in Auftrag gegeben würden, zum Einsatz gelange, handle es sich um eine …jährige Forschungsarbeit, die sogar zu einer Reduktion seiner Lehrtätigkeit geführt habe. Darüber hinaus habe er das Hochschulskriptum „…“ publiziert und sei regelmäßig in wissenschaftlichen Fachjournalen aktiv.
Mit Schreiben vom … sei ihm offiziell mitgeteilt worden, dass sich die Frau Bundesministerin für die Zweitgereihte als Vizerektorin entschieden habe.
Zusammenfassend halte er fest, dass der Verdacht naheliege, dass durch „politischen Zuruf des Kabinetts der Frau Bundesministerin …“ seine Bestellung als Vizerektor für X an der PH X verschleppt und schlussendlich verhindert worden sei. Dies werde durch die unzähligen Gespräche belegt, die er seit … mit seinen Dienstvorgesetzten geführt habe. Auch der Umstand, dass die beiden Zentralausschüsse zuerst über seine bevorstehende Bestellung in Kenntnis gesetzt und nach der …wahl über die Umreihung informiert worden seien, zeige eindeutig ein politisch motiviertes Handeln. Es sei nicht nachvollziehbar, warum zuerst eine Bestellung in Aussicht gestellt und alle wesentlichen Gremien darüber in Kenntnis gesetzt worden seien, aber kurz von der …wahl ein Rückzieher gemacht worden sei.
Es weise darauf hin, dass der …-Parlamentsklub eine parlamentarische Anfrage an die Frau Bundesministerin unter dem Titel „…“ am … mit insgesamt … Fragen eingebracht habe und eine Beantwortung bis dato nicht erfolgt sei.
Da er mangels Akteneinsicht nicht wisse, ob als Argument für die Besetzung der Funktion die Bevorzugung von Frauen bei gleicher Qualifikation herangezogen worden sei, ersuche er die B-GBK zusätzlich um Prüfung, ob eine Diskriminierung bezüglich des Geschlechtes vorliege, da er gegenüber der Zweitgereihten in weise er darauf hin, dass er an der PH X mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit höhere Qualifikationen aufweise.
Aufgrund der diskriminierenden Nicht-Bestellung zum Vizerektor der PH X sei ihm auch ein hoher finanzieller Schaden entstanden.
Dem Antrag angeschlossen waren folgende Unterlagen: Die Ausschreibung, As Bewerbungsschreiben mit seinem tabellarischen Lebenslauf und einer „Kurzusammenfassung Ausschreibungserfordernisse“ (=Darstellung der Qualifikationen im Hinblick auf die einzelnen Anforderungen), ein Konzept mit den Vorstellungen betreffend die Ausübung der Funktion, die Arbeitsplatzbeschreibung des derzeitigen Arbeitsplatzes des Antragstellers im BMBWF, die im Antrag erwähnten e-mail-Korrespondenzen.
Dem beruflichen Lebenslauf des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er im … das Studium der Rechtswissenschaften abschloss. In den Jahren …/… war er parlamentarischer Mitarbeiter des … der ... und der … der .... Vom … bis … war er im Bundesministerium für … in der Abteilung … zuständig für die Personalangelegenheiten der …, der … und … an …, an … sowie den …, weiters für Dienst-, Besoldungs-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, für Rechtsmittelverfahren und Verfahren vor dem VwGH, dem VfGH und vor den Arbeits- und Sozialgerichten. Von … bis … war er … (...), danach bis … stellvertretender Leiter der Abteilung …, zuständig u.a. für …-Legistik, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten des … sowie der … und …. Von … bis … war er … (...). Von … bis … war er Mitglied des Hochschulrates der PHen … und …. Neben seinen Tätigkeiten war er jahrelang Vortragender und Prüfer in der Grundausbildung des BMBWF für die Fächer …-, …- und … sowie Lehrbeauftragter für das Fach „…“ an den PHen … und … und Lehrbeauftragter für das Fach „…“. Seit … arbeitet er in der Stabstelle „…“ im BMBWF.
Die Ausschreibung der Funktion richtete sich gemäß § 14 HG 2005 iVm § 3 Abs. 1 VBG 1936 idgF. an Personen mit
• einem abgeschlossenen Hochschulstudium mit Doktoratsabschluss
• ausgezeichneten Kenntnissen der nationalen und internationalen Bildungslandschaft
• mehrjähriger Erfahrung im Bildungsmanagement
• mehrjähriger Erfahrung in der X im tertiären Bildungssektor und im österreichischen Bildungssystem
• ausgewiesener Erfahrung in empirischer Bildungsforschung und in nationalen bzw. internationalen …projekten
• Fähigkeiten zur nachhaltigen Strategieentwicklung und Umsetzung der Ziele der PH X im Bereich des Studienangebotes und der …
• fundierten Kenntnissen des Schulrechts sowie des Studienrechts der PH
• Führungskompetenz, Teamfähigkeit, hoher sozialer und kommunikativer Kompetenz sowie der Fähigkeit zur organisatorischen und fachlichen Leitung des zugewiesenen Aufgabengebietes
• Englischkenntnissen oder Kenntnissen einer anderen Fremdsprache
Zusätzlich waren erwünscht:
• Ausbildungen hinsichtlich der Erweiterung der Managementkompetenzen
• nationale und internationale Erfahrungen oder Praktika außerhalb des BMBWF
• Führungserfahrungen im hochschulischen Kontext.
Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte das BMBWF mit Schreiben vom … eine Stellungnahme zum Antrag, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde.
Der Hochschulrat der PH X habe das Auswahl-/Bewertungsverfahren durchgeführt und mit Schreiben vom … im Sinne des § 14 Abs. 3 HG einen Reihungsvorschlag der Frau Bundesministerin … für eine Bestellung mit … vorgelegt.
Laut Gutachten des Hochschulrats sei der Antragsteller mit … von 60 möglichen Punkten erstgereiht worden. Die zum Zug gekommene Bewerberin B sei mit nur drei Punkten weniger bewertet worden.
Im BMBWF sei das Verfahren aktenmäßig am … der Sektion X zur weiteren Bearbeitung und Vorbereitung einer Entscheidung zugeteilt worden. Auf Grundlage des Ausschreibungstextes, der Bewerbungsunterlagen, des begründeten Reihungsvorschlags und der Stellungnahmen der Gremien am Hochschulstandort sei mit … „eine mögliche Empfehlung im Zusammenhang mit der Besetzung der Position“ an die damalige Bundesministerin abgegeben worden. Empfohlen worden sei, den Antragsteller zum Vizerektor zu bestellen. Im Rahmen dieser ersten im BMBWF durchgeführten Auswertung der Erfüllung der Ausschreibungskriterien sei der Antragsteller im Vertrauen auf die Expertise und Objektivität des Hochschulrats mit … Punkten und B mit … Punkten bewertet worden. Die beiden zuständigen Zentralausschüsse seien am … von der Absicht, den Antragsteller zu bestellen, verständigt worden. Es sei kein Einwand erhoben worden.
Die Ausschreibung der Funktion eines Vizerektors/einer Vizerektorin einer PH und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliege dem jeweiligen Hochschulrat, die Bestellung erfolge jedoch durch das zuständige Regierungsmitglied. Mit den letzten beiden „Bestellungsrunden“ in den … … und …, in denen der größte Teil der (Vize)Rektorinnen und (Vize)Rektoren mit … bestellt worden sei, sei es jedoch Usance geworden, den Empfehlungen der Hochschulräte im Vertrauen auf deren Expertise und Unabhängigkeit zu folgen, obwohl das zuständige Regierungsmitglied nicht an den Vorschlag des Hochschulrats gebunden sei.
Auch im Jahr … seien an den PHen Leitungsfunktionen gleichzeitig zur Besetzung gelangt. Unter den Regierungsmitgliedern … und ... seien die bisherigen Usancen evaluiert worden, u.a. weil sich in den beiden anderen parallel zum gegenständlichen Verfahren laufenden Bestellungsverfahren (gem. § 13 und 14 HG) Unregelmäßigkeiten „gehäuft“ hätten. In einem Fall seien Bewerber/innen trotz Erfüllung der Kriterien für die Funktion vom Hochschulrat nicht zum Hearing eingeladen worden, und ein anderer Hochschulrat habe Entscheidungen zugunsten von Personen getroffen, die die Erfüllung der Kriterien nicht nachgewiesen hätten. Um die Verfahren mit einer objektiv begründeten Auswahlentscheidung der damaligen Frau Bundesministerin abschließen zu können, seien unabhängige Wissenschaftler/innen mit der Erstellung von Gutachten über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber auf Grundlage der Bewerbungsunterlagen beauftragt worden. In der Folge habe die damalige Frau Bundesministern entschieden, derartige Gutachten künftig in allen Besetzungsverfahren nach § 13 und 14 HG einzuholen. Diese Entscheidung der Ministerin sei am … öffentlich gemacht worden (in: …). Die Usance, der Reihung des Hochschulrats im Vertrauen auf dessen Expertise und Unabhängigkeit zu folgen, sollte hinterfragt werden.
Der Reihungsvorschlag des Hochschulrats im gegenständlichen Verfahren sei nicht in allen Punkten objektiv nachvollziehbar gewesen (Näheres unten bei den Ausführungen zur Erfüllung der einzelnen Anforderungen). Bereits aus der Empfehlung der Sektion X vom … an die damalige Frau Bundesministerin habe sich ergeben, dass der Antragsteller zwei Ausschreibungskriterien nicht erfülle. Die vom Hochschulrat Zweitgereihte habe keines der Kriterien nicht erfüllt und sei (auch) im höchsten Ausmaß geeignet erschienen. Da auf Basis der vorliegenden Grundlagen keine „treffsichere“ Entscheidung gefällt werden habe können, sei (auch im gegenständlichen Verfahren) ein externes Gutachten bei …, Universität …, eingeholt worden. Er habe mit Gutachten vom … die Bestellung von B zur Vizerektorin empfohlen. Diese Empfehlung sei in die Entscheidungsgrundlagen der damaligen Frau Bundesministerin aufgenommen worden.
Der Experte X habe der „Bewerberin ein wissenschaftliches Profil, das vergleichsweise am stärksten zum Ausdruck kommt“ bescheinigt. Beim Antragsteller sei dieses im Bereich des Hochschul- und Schulrechts angesiedelt und zeuge weniger von einem …- als von einem Vermittlungsinteresse. Das Konzept des Antragstellers - so der Experte X - werde aus einer wissenschaftspolitischen und Verwaltungsperspektive, nicht aus einer Wissenschafts- und Hochschulperspektive argumentiert und dargestellt. Eine …kompetenz bzw. …erfahrung sei mit der juristischen Expertise gegeben, der Experte habe jedoch keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben eines Vizerektors für X gesehen. Ähnlich verhalte es sich mit der …erfahrung des Antragstellers, diese sei nur am Rande, im Rahmen eines Lehrauftrages, gegeben. Im Gegensatz dazu verfüge B über ausgeprägte …-, …- und Managementkompetenzen.
Nach einer objektiven und umfassenden Prüfung der Bewerbungsunterlagen aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der „Expertenempfehlung“ sei B als die am besten geeignete Bewerberin beurteilt worden. Die beiden Zentralausschüsse seien unter Vorlage des Gutachtens von dem Experten X erneut eingebunden worden, sie hätten dazu „Bedenkenfreiheit“ zurückgemeldet. Daraufhin sei B mit … zur Vizerektorin der PH X bestellt worden.
Dem Vorbringen des Antragstellers, nämlich es sei ihm inoffiziell mitgeteilt worden, dass sich der Hochschulrat, die Gremien am Hochschulstandort sowie die Rektorin für ihn ausgesprochen hätten, und weiters habe ihm die damalige Leiterin der Gruppe X mitgeteilt, er werde mit … zum Vizerektor bestellt, werde entgegnet, dass dies (abgesehen davon, dass eine derartige Vorgehensweise unprofessionell sei) keine Relevanz für das Verfahren habe. Die Gruppenleiterin habe ihm keinesfalls eine feste Zusage gemacht oder Details aus dem Verfahren oder dem externen Gutachten bekanntgegeben. In der Koordinierung einer allfälligen Übergabe von noch nicht abgeschlossenen Aufgaben an Kolleginnen sei keine Zusage zu sehen, sondern gehöre es zu den Dienstpflichten von Vorgesetzten, eine allfällige Übergabe geordnet abzuwickeln und einen Wissenstransfer zu gewährleisten. Aus der vom Antragsteller vorgelegten E-Mail der damaligen Gruppenleiterin vom … gehe hervor, dass die Federführung beim Antragsteller geblieben sei und eine Kollegin die Begleitung übernehmen hätte sollen, für den Fall „‘wenn A an die PH X wechseln sollte‘“.
Angemerkt werde, dass sich der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen explizit gegen zwei Bewerber ausgesprochen habe, B sei nicht darunter gewesen. Der Arbeitskreis habe nicht den Antragsteller als favorisierten Bewerber genannt.
Der Antragsteller habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass die damalige Bundesministerin als Mitglied der … einen Vorteil aus einem angeblich „akribisch“ gesuchten Formalmangel, der zu einer Neuausschreibung führen hätte sollen, gehabt hätte. Eine Neuausschreibung hätte die Befassung einer künftigen …, …, zur Folge gehabt.
Es sei die Pflicht von Organen des BMBWF, allfälligen Missständen nachzugehen. Der Antragsteller sei für die Organisationspläne der PHen zuständig gewesen, die Leiterin der Sektion X habe ihn kontaktiert, um die Abweichung zwischen dem Organisationsplan der PH X und den in der Ausschreibung definierten Aufgabengebieten einer Vizerektorin/eines Vizerektors abzuklären. Dank der Mitarbeit des Antragstellers habe der Sachverhalt aufgeklärt werden können. Im Falle einer Suche nach einem Formalfehler, um die Bestellung des Antragstellers als Vizerektor zu verhindern, würde man sich vermutlich nicht direkt an den Antragsteller wenden, man könnte den Organisationplan sicherlich auch auf andere Weise erhalten.
Als für Bestellungsverfahren von (Vize)Rektorinnen und (Vize)Rektoren zuständiger Mitarbeiter im BMBWF sei der Antragsteller darüber informiert gewesen, dass in einem parallel laufenden Verfahren bereits externe Gutachten von Experten eingeholt worden seien. Die Würdigung eines Gutachtens sei Teil des Entscheidungsprozesses, rechtlich hätten Empfehlungen von Gutachterinnen und Gutachtern sowie Vorschläge von befassten Organen keine Bindungswirkung. Die Bestellung eines Vizerektors/einer Vizerektorin einer PH erfolge für eine Funktionsperiode von … Studienjahren, eine solche Auswahlentscheidung müsse umfassend und objektiv begründet sein. Zwecks einer zusätzlichen objektiven Grundlage für eine Entscheidungsfindung und zur Qualitätssicherung gebe das BMBWF spätestens seit der oben erläuterten Grundsatzentscheidung externe Gutachten in Auftrag. Die gesetzlichen Grundlagen würden sich u.a. aus § 14 und § 24 Hochschulgesetz 2005 ergeben.
Dem Vorbringen des Antragstellers, aufgrund seiner politischen Weltanschauung als Funktionär der Sozialdemokratischen Partei Österreichs diskriminiert worden zu sein, werde zunächst entgegengehalten, dass kein Rechtsanspruch auf die Bestellung zum Vizerektor bestehe. Das gesamte Verfahren sei während der Amtszeit der …, …, durchgeführt worden. Die damalige Bundesministerin habe kein Interesse gehabt, eine weniger qualifizierte Bewerberin mit einer Leitungsfunktion zu betrauen, denn das könne die qualitätsvolle Weiterentwicklung der PH gefährden. Vielmehr sei das in den Jahren nach der Gründung der PH entwickelte Bestellungsverfahren, woran der Antragsteller aufgrund seines Aufgabengebiets maßgeblich beteiligt gewesen sei, von Bundesministern … kritisch hinterfragt und durch die Setzung verschiedener Maßnahmen objektiviert worden.
Zur Erfüllung der einzelnen Anforderungen wurde in der Stellungnahme zunächst festgehalten, dass die „ausgewiesene Erfahrung in empirischer Bildungsforschung und in nationalen bzw. internationalen …projekten“ und die „mehrjährigen Erfahrung in der … im tertiären Sektor und im österreichischen Bildungssystem“ durch facheinschlägige Publikationen sowie durch die Teilnahme an wissenschaftlichen …projekten nachzuweisen gewesen seien. Ein Vergleich der vom Antragsteller nachgewiesenen Qualifikationen mit jenen B habe ergeben, dass die Bewerberin die beiden Kriterien in höchstem Maße erfülle, während der Antragsteller in beiden Bereichen nicht genügend Erfahrung und Qualifikation aufweise.
Insbesondere die durch den Hochschulrat vorgenommene Bewertung der Kompetenzen und Erfahrungen des Antragstellers in den folgenden Bereichen habe eine Entscheidung ohne Einholung einer zusätzlichen fachlichen Expertise nicht zugelassen:
? „Ausgewiesene Erfahrungen in empirischer Bildungsforschung und in nationalen bzw. internationale …projekten“: Einen Großteil der angeführten Arbeiten habe der Antragsteller im Rahmen des Studiums verfasst. Der Kommentar zum ... und das Hochschulskriptum zum … seien als Belege für fundierte Kenntnisse des Schulrechts und des Studienrechts der PHen zu werten, stünden aber in keinem Zusammenhang mit empirischer Bildungsforschung und nationalen bzw. internationale …projekten. Die Veröffentlichung im Jahresbericht der PädAK … beschäftige sich mit der Hochschulwerdung der … und stehe in keinem Zusammenhang mit dem Ausschreibungskriterium.
? „Mehrjährige Erfahrung in der … im tertiären Bildungssektor und im österreichischen Bildungssystem“: Der Antragsteller halte Lehraufträge als Nebentätigkeit an einzelnen PHen und sei in der Grundausbildung des BMBWF tätig gewesen. Diese Erfahrung sei anzuerkennen, jedoch nicht im Sinne des Ausschreibungskriteriums.
? „Fähigkeiten zur nachhaltigen Strategieentwicklung sowie Umsetzung der Ziele der PH im Bereich des … und der …“: Der Antragsteller habe als Hochschulratsmitglied sicherlich Kompetenzen in der Strategieentwicklung und in der Umsetzung der Ziele der PH, er habe aber keine praktische Erfahrung im Bereich … und …. Im Gegensatz dazu könne B eine Expertise (z.B. …) vorweisen.
? „Ausbildung hinsichtlich der Erweiterung der Managementkompetenzen“: Die vom Antragsteller angeführten Seminare bei der „…“ seien der politischen Funktion zuzuordnen, es handle sich um Trainings in Rhetorik und Wahlkampf. Die an der Verwaltungsakademie des Bundes besuchten Fortbildungsseminare „…“ und „…“ seien als einschlägige Fortbildungen zu werten, würden sich aber nur auf ausgewählte Bereiche konzentrieren. Im Gegensatz zu B habe der Antragsteller nicht die „Leadership Academy“ besucht. Für Führungserfahrungen im (hoch)-schulischen Kontext; Führungskompetenz (...) sowie die Fähigkeit zur organisatorischen und fachlichen Leitung des zugewiesenen Aufgabengebiets habe der Antragsteller keine Nachweise erbracht. Seine Tätigkeiten als stellvertretender bzw. als provisorischer Abteilungsleiter einer …abteilung seien nicht einschlägig. Seine Tätigkeit als Jurist in der Gruppe X sei keine Führungsposition.
? „… Erfahrungen oder Praktika außerhalb des BMBWF“: Der Antragsteller habe in diversen Rechtsanwaltskanzleien gearbeitet. Die Bewertung des Hochschulrats für dieses Kriterium scheine hoch gegriffen.
Entscheidend für die Bestellung von B sei auch gewesen, dass sie die Institution Pädagogische Hochschule von innen kenne und auch sonst Erfahrung im tertiären Sektor gesammelt habe. Der Antragsteller kenne die PHen von einer Außensicht und könne im Gegensatz zur Bewerberin beispielsweise keine Erfahrungen mit der Erstellung von Curricula, der Planung von …, der Führung im hochschulischen Kontext, in der empirischen Bildungsforschung sowie mit …projekten vorweisen.
Im BMBWF sei weder bekannt noch hätte es irgendeine Relevanz, dass B (partei)politisch engagieren würde, sie sei für die gegenständliche Funktion besser geeignet als der Antragsteller. Dieser habe durch ihre Bestellung keinesfalls aufgrund seiner (politischen) Weltanschauung eine weniger günstige Behandlung erfahren als jemand mit den gleichen Qualifikationen, die/der nicht politisch oder im Sinne einer anderen politischen Partei engagiert wäre. B wäre auch besser geeignet als jene fiktive Person mit den gleichen Qualifikationen wie der Antragsteller. Es spreche eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass für die unterschiedliche Behandlung der beiden die bessere Qualifikation der bestellten Bewerberin ausschlaggebend gewesen sei und nicht die Weltanschauung.
Zur behaupteten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nicht auf in seinem Geschlecht bzw. im weiblichen Geschlecht gelegenen Gründe für den Ausgang des Bestellungsverfahrens eingegangen sei. Er habe daher die behauptete Diskriminierung aus diesem Grund nicht glaubhaft gemacht.
Der Stellungnahme angeschlossen waren folgende Unterlagen:
Stellungnahme des Hochschulrats der PH X; Beurteilungsraster des Hochschulrats; Protokoll der Sitzung des Hochschulrats vom …; Bewerbung von B, „Gutachten des BMBWF“; Gutachten des Experten X; Votum des BMBWF vom …; Stellungnahme der Gremien und der Rektorin der PH X; E-Mail der Rektorin vom …; E-Mail der damaligen GL vom …; Rückmeldungen der Zentralausschüsse.
Der Hochschulrat (HSR) führte in der Beurteilung der Qualifikationen von A aus, er habe in seiner Bewerbung und seinem umfassenden Konzept alle relevanten Themenfelder ausgearbeitet, was von einer hohen Kenntnis der Herausforderungen der PHen und der innerorganisatorischen Themen zeuge. Als provisorischer und stellvertretender Abteilungsleiter im BMBWF sowie als Mitglied des HSR der … könne er Führungserfahrung vorweisen und verfüge über ausgezeichnete Kenntnisse der nationalen Bildungslandschaft, insbesondere der PHen. A verfüge auch über Fähigkeiten zur Strategieentwicklung sowie über Umsetzungsfähigkeit, er habe nachweislich Aus- und Weiterbildungen zur Erweiterung seiner Managementkompetenz absolviert. Seine wissenschaftliche Qualifikation und …tätigkeit seien weniger ausgeprägt, umso mehr seine Kenntnisse des österreichischen Bildungs- und Hochschulwesens, des Schulrechts sowie des Studienrechts der PH. Seine Teamfähigkeit und kommunikative Kompetenz, die er auch im Rahmen der Hearings unter Beweis gestellt habe, ließen auf einen guten ‚fit‘ in das bestehende Rektorat schließen, was aus Sicht des HSR von Bedeutung sei. Sein persönliches Auftreten und seine Präsentation sowie die Beantwortung der Fragen im HSR seien dynamisch und kompetent gewesen.
Insgesamt wurden … (von 60 möglichen) Punkten vergeben.
Zu B hielt der HSR fest, dass sie in ihrer Bewerbung ein interessantes Konzept vorgelegt habe, das viele relevante Themenfelder „adressiert“ habe. Sie habe mit einer hohen Kenntnis der Herausforderungen der PHen überzeugt. Als Absolventin der Leadership Academy und als stellvertretende Departments- und lnstitutsleiterin habe sie erste Führungserfahrungen an einer Hochschule sammeln können, sie verfüge aber über keine mehrjährige Führungserfahrung. Ihre wissenschaftliche Qualifikation, ihr Engagement und ihre …tätigkeit in MINT-Bereich seien sehr umfassend, ebenso die ausgewiesene internationale Erfahrung. Sie verfüge über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen Bildungs- und Hochschulwesens und habe mehrjährige Erfahrung in der … im tertiären Bildungssektor und im österreichischen Bildungssystem. Ihre Fähigkeiten zur nachhaltigen Strategieentwicklung sowie zur Umsetzung der Ziele seien „überwiegend erfüllt“, ebenso ihre Kenntnisse des Schulrechts sowie des Studienrechts der PHen. Ihr Auftreten und ihre Präsentation sowie die Beantwortung der Fragen im HSR seien sachlich und kompetent gewesen.
Insgesamt wurden … (von 60 möglichen) Punkten vergeben.
Im Ergebnis hielt der HSR fest, dass nach der Analyse der Bewerbungsunterlagen, der Präsentationen und des internen Hearings A an die erste und B an die 2. Stelle gereiht worden sei.
Aus dem Bewertungsraster ist ersichtlich, dass der Antragsteller um jeweils einen (1) Punkt mehr als die Bewerberin in folgenden Ausschreibungskriterien erzielte: Mehrjährige Erfahrung im Bildungsmanagement, Fähigkeiten zur Strategieentwicklung und zur Umsetzung der Ziele der PH im Bereich … und …, Kenntnisse des Studien- und des Hochschulrechts, Führungskompetenz usw., Führungserfahrungen im (hoch)schulischen Kontext.
Aufgrund des Hearings erzielte der Antragsteller …, die Bewerberin … Punkte.
Der Experte X führte in seinem …-seitigen Gutachten (für alle … Bewerber/innen) eingangs (zusammengefasst) aus, dass die Ausbildung an PHen nur bei entsprechendem Wissen und wissenschaftlicher und strategischer Urteilskraft - auch der Mitglieder des Rektorats - möglich sei. Hinzu komme, dass sich die PHen in Österreich noch auf dem Wege von einer nachgeordneten Behörde zur „Hochschulförmigkeit“ befinden, weshalb Kompetenzen erforderlich seien, die das übliche Maß an strategischem und Managementkönnen nicht unerheblich überschreiten. Entsprechend anspruchsvoll sei die Ausschreibung der Stelle gewesen. In der Folge wurden die Voraussetzungen laut der Ausschreibung aufgezählt, und anschließend stellte der Experte X die … Bewerber und Bewerberinnen kurz (jeweils auf ca. einer halben A4-Seite) „in erster beurteilender Perspektive“ vor, indem er mehr oder weniger den jeweiligen Lebenslauf wiedergab. In Folge fasste er (in 7 Zeilen) die vom Bewerber/Antragsteller präsentierten Vorstellungen zur Ausübung der Funktion zusammen und hielt am Ende fest, dass seine konzeptionellen Vorstellungen in deutlich erkennbarer Kontinuität mit seiner bisherigen ministeriellen Tätigkeit stehen würden.
Zur Bewerberin führte der Experte X aus (in 7 Zeilen), dass sie sich in ihren konzeptionellen Vorstellungen als fundierte Kennerin des österreichischen Bildungs- und Hochschulsystems ausweise, in ihren strategischen Überlegungen etwa zu den Themen Qualitätsentwicklung, Internationalisierung und Gleichstellung, als anregungsstarke Akteurin (mit Führungserfahrung). In ihrer bisherigen Tätigkeit habe sie „wissenschaftliche wie Managementmotivation“ unter Beweis gestellt.
Resümierend hielt der Experte X im Wesentlichen (auf knapp 2 Seiten) Folgendes fest:
A und B hätten intensive Erfahrungen in der Bildungspolitik und im Bildungsmanagement, der Bewerber mehr auf der bildungspolitischen, die Bewerberin mehr auf der bildungsanalytischen und konzeptionellen Seite. Beide hätten führende Positionen im österreichischen Bildungssystem, auf der bildungspolitischen wie auf der hochschulischen Ebene, inne. Wesentliche Unterschiede würden sich im Blick auf wissenschaftliche und konzeptionelle Gesichtspunkte ergeben. Ein wissenschaftliches Profil sei beim Antragsteller im Bereich des Schul- und Hochschulrechts gegeben, bei B im Bereich der Mathematikdidaktik. Während im Falle des Antragstellers die Publikationstätigkeit weniger von einem …- als von einem Vermittlungsinteresse zeuge, stehe im Falle von B das …interesse im Vordergrund, weshalb auch ein wissenschaftliches Profil bei ihr am stärksten zum Ausdruck komme.
A sei aufs engste vertraut mit der österreichischen Bildungs- und Hochschulwirklichkeit, er wisse sehr genau das Aufgabenspektrum hochschulischer Leitungsorgane zu beschreiben und in einer entsprechenden Entwicklungsperspektive darzustellen, argumentiere allerdings aus einer wissenschaftspolitischen und Verwaltungsperspektive, nicht aus einer Wissenschafts- und Hochschulperspektive. Der Eindruck sei der einer Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit in einem anderen institutionellen Rahmen. Eine …kompetenz bzw. …erfahrung sei mit der juristischen Expertise gegeben, die allerdings nur wenig mit den Aufgaben eines Vizerektors/einer Vizerektorin für X unmittelbar zu tun haben dürfte. Ähnlich verhalte es sich mit seiner Lehrerfahrung, diese sei nur im Rahmen eines Lehrauftrags gegeben.
Im Unterschied dazu verfüge B als Hochschullehrerin über ausgeprägte …-, …- und Managementkompetenzen. Sie „lebt die Hochschule gewissermaßen von innen“. In ihrer Lehrpraxis verbinde sich der Lehralltag mit theoretischen und koordinierenden sowie Leitungsaufgaben, …aufgaben kämen in einer beachtlichen Publikations- und Vortragstätigkeit zum Ausdruck. Ihre konzeptionellen Vorstellungen würden ein starkes, sehr konkret unterlegtes Votum in Richtung Professionalisierung und Internationalisierung darstellen. Damit dürfte sie die richtige Person sein, die PH X in eine wissenschaftliche und institutionelle Zukunft zu führen. Seine Reihung sei: 1. Platz: B, 2. Platz: A.
In der Sitzung des Senates I der B-GBK (im Folgenden kurz Senat) am … erklärte A, dass im Vordergrund seines Antrages die Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung stehe, die Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes sei als Eventualantrag zu sehen. Das Besetzungsverfahren betreffend wiederholte er zusammengefasst die Ausführungen seines Antrages, nämlich dass ihm nach dem Hearing an der PH mehrere Personen kommuniziert hätten, dass sein Auftreten sehr gut gewesen sei, ein bis zwei Wochen später habe er erfahren, dass auch der Hochschulrat für ihn sei. Seine damalige Vorgesetzte, die Leiterin der Gruppe X, habe ihm in diversen Gesprächen kommuniziert, dass seine Bestellung lediglich eine Formsache sei, der Akt liege im Kabinett. Dann habe er gehört, dass es aufgrund der Bildung der … zu einer Verzögerung kommen könnte. In der Folge sei er „tröpferlweise“ informiert worden, dass es eben noch ein wenig dauern werde. Kurz vor der …wahl am … sei er aufgefordert worden, den Organisationsplan der PH X vorzulegen, und es habe dann geheißen, dass die Ausschreibung und der Organisationsplan hinsichtlich des Portfolios für Vizerektoren nicht übereinstimmen würden. Es sei dann viel darüber kommuniziert worden, telefonisch und auch schriftlich, sodass man den Eindruck gewinnen habe können, es werde nach einem Formalfehler gesucht, um die Ausschreibung aufheben zu können. Das sei nicht gelungen, weil die Weisung der Ministerin schriftlich erfolgt und in der Zwischenzeit auch nicht aufgehoben worden sei. Nach der …wahl, am …, habe er erfahren, dass ein externer Gutachter seine Kompetenzen in … und … prüfen werde. Schließlich habe ihm die Gruppenleiterin mitgeteilt, dass dieser Gutachter der Meinung sei, er habe nicht genügend Erfahrungen in … und …. Nachdem er das offizielle Absageschreiben erhalten habe und viele Personen aus seinem beruflichen Umfeld ihr Bedauern darüber ausgedrückt haben, habe er sich entschlossen, den Antrag bei der B-GBK zu stellen. Was ihn am meisten störe sei, dass man ihm die fachliche Kompetenz abgesprochen habe. Er würde gerne wissen, auf welcher Grundlage das externe Gutachten angefordert worden sei, eine gesetzliche Grundlage dafür gebe es nämlich nicht. Es handle sich auch um einen klaren Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, man habe seine persönlichen Daten an eine Person weitergegeben, die nicht im öffentlichen Dienst stehe, er habe dieser Datenübermittlung nicht zugestimmt. Wenn es richtig sei, dass der Akt mehr als … Monate im Kabinett gelegen habe, dann sei für ihn klar, dass eine „politische Aktion gegen mich“ gestartet worden sei. Er sei politisch exponiert, er sei in der … … für die ... und Vorsitzender des …. Er habe nie einen Hehl daraus gemacht, dass er Sozialdemokrat sei.
Die Dienstgebervertreterin, Leiterin der Sektion X, … bemerkte einleitend, dass die damalige Bundesministerin (…) einer „politisch neutralen“ … angehört habe. Sie selbst schätze das Wissen und die Kompetenz des Antragstellers, er sei in ihrer Sektion in der …abteilung für X Abteilungsleiterstellvertreter geworden. Im Jahr … seien nicht nur an der PH X Rektoren- bzw. Vizerektorenstellen ausgeschrieben worden, auch für die … sei ein Rektor gesucht worden, in … und in … seien Vizerektorate zu besetzen gewesen. An den Stellungnahmen der Hochschulräte sei zum Beispiel aufgefallen, dass einzelne Personen nicht zum Hearing eingeladen und/oder Vorgaben des Hochschulgesetzes (HG) nicht umgesetzt worden seien. Im Ministerium habe man sich dann angesehen, nach welchen Parametern der Hochschulrat beurteilt habe, ob die Vorgaben des HG berücksichtigt worden sei, wie der Prozess bei den Hochschulräten abgelaufen sei. Daran sei auch A beteiligt gewesen. Nachdem bei den parallelen Verfahren Unregelmäßigkeiten aufgefallen seien, habe die Frau Bundesministerin am … kommuniziert, dass ab sofort bei jedem Verfahren zur Besetzung einer Rektoren- oder Vizerektorenstelle ein externes Gutachten in Auftrag gegeben werde.
Auf die Frage der Senatsvorsitzenden, ob die Ernennung des Rektors/der Rektorin einer PH vom Bundespräsidenten gegengezeichnet werden müsse, antwortete die Leiterin der Sektion X mit Nein.
Auf die Frage des Senates, wer die externen Gutachter auswähle, antwortete die Leiterin der Sektion X, sie würden „von unserem Haus“ ausgewählt. Es gebe eine Liste von externen Gutachtern, von der PH …, es sei sehr wichtig gewesen, dass sie nicht aus … kommen. Sie könne diese Liste der Kommission zur Verfügung stellen. Die Auswahl des Gutachters werde in ihrer Sektion in Abstimmung mit dem Bundesminister getroffen.
Auf die Frage, für welchen Bereich die Gutachter bestellt worden seien, antwortete die Leiterin der Sektion X in, die Gutachter seien internationale Wissenschaftler im Bereich Pädagogik und Pädagogische Hochschulen.
Seitens des Senates wurden weiter folgende Fragen gestellt: Nach welchen Kriterien bzw. Anforderungen sind die Gutachter zu Gutachtern bestellt worden? Nach welchen Kriterien wird die Entscheidung für einen bestimmten Gutachter aus dem „Pool“ der Gutachter getroffen? Weshalb werden die Gutachten nach einem bereits abgeschlossenen Verfahren in Auftrag gegeben?
Die Leiterin der Sektion X antwortete, weil es eben die vorhin erwähnten Unstimmigkeiten gegeben habe. Bundesminister … habe in einem anderen Bestellungsverfahren, an der PH …, ein zweites externes Gutachten in Auftrag gegeben.
Auf die Frage nach dem zeitlichen Rahmen des Verfahrens sagte die Leiterin der Sektion X, die Ausschreibung sei noch unter Minister … erfolgt, das Verfahren sei zur Gänze von der Ministerin … abgewickelt worden.
Auf die Frage, ob auch schon vor dem gegenständlichen Verfahren externe Gutachten eingeholt worden seien, antwortete die Leiterin der Sektion X ja, bei der Besetzung in der PH … seien unter Bundesminister … - wie erwähnt - … Gutachten eingeholt worden.
Auf die Frage, ob es in jedem Einzelfall die Entscheidung des Ministers oder der Ministerin sei, ob ein Gutachten eingeholt werde, antwortete die Leiterin der Sektion X mit Ja. Derzeit laufe in … ein Verfahren zur Besetzung einer Vizerektorenstelle, und es sei - basierend auf der eben genannten Entscheidung vom … - ein externes Gutachten eingeholt worden. Es sei auch mit den Hochschulräten besprochen worden, wie die Einbindung erfolgen sollte. Die Hochschulräte hätten kommuniziert, dass es sinnvoll wäre, wenn ihnen – etwa zur Dokumentation und/oder für eine erste Meinungsbildung auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen - externe Personalberater zur Verfügung stünden. Die Vorsitzende des HSR der PH X habe rückgemeldet, dass die PH einen Personalberater habe und der HSR einen Vorschlag erstellen würde, danach sollte sich das Ministerium um einen externen Gutachter kümmern. Mittlerweile sei dieses Vorgehen mit diesen drei Säulen Standard in Auswahlverfahren an den PHen, es sei mit den Hochschulräten so besprochen.
Auf die Frage, ob es richtig sei, dass die Bewerbungen, der Vorschlag des HSR und die Meinung des externen Gutachters - von wem auch immer - bewertet und dann dem Minister/der Ministerin vorgelegt würden, antwortete die Leiterin der Sektion X, im Großen und Ganzen ja. Die Bewertung würde in ihrer Sektion erfolgen, und zwar in der Regel durch A. In seinem Fall habe Kollegin … die Bewertung vorgenommen. Nachdem der Punkteunterschied „bei unserer internen Bepunktung“ nur einen Punkt betragen habe, sei der Vorschlag „neu erstellt“ worden. Die Frau Bundesministerin sei dann um Entscheidung ersucht worden.
Auf die Anmerkung des Senates, dass also die Meinung des externen Gutachters alle vorherigen Beurteilungen „aushebeln“ könne, führte die Leiterin der Sektion X aus, es gehe darum, dass man im Falle von Zweifeln die Meinung eines unabhängigen Experten habe, die in die „Gesamtentscheidung“ miteinbezogen werden könne. A habe von der Fachabteilung in zwei Bereichen mit wesentlichen Aufgaben des Vizerektorates 0 Punkte bekommen. Es sei doch positiv, dass, nachdem die Ministerin gesehen habe, dass A nicht gerade empirische Bildungsforschung betrieben habe, ein externer Experte darauf geschaut habe, wie es denn genau mit … und … aussehe. Nachdem diese zwei Kriterien schon mit 0 Punkten beurteilt worden seien und dann noch die Meinung des Experten dazugekommen sei, sei die Entscheidung getroffen worden.
Die Leiterin der Sektion X verwies noch einmal auf die knappe Punktedifferenz und ergänzte, dass intern darüber diskutiert worden sei, wie man im Bildungsforschungsbereich die Bepunktung setzen solle. Ein Kommentar zum Hochschulgesetz falle nicht unter Bildungsforschung, das könne sie als Leiterin der ARGE … im Haus sagen. Bei Bildungsforschung gehe es darum, fachdidaktische und pädagogische Ansätze zu analysieren. B sei „Hochschulperson“ für … und … und stellvertretende Institutsleiterin.
Der Vertreter des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an der PH X, …, führte aus, dass die Dauer des Auswahlverfahrens doch einen „eigenartigen Eindruck“ bei ihm hinterlassen habe.
Die Leiterin der Sektion X replizierte darauf, dass sich das Ministerium für alle Besetzungsverfahren in den PHen …, …, … und … viel Zeit genommen habe. Dies deshalb, weil es sich teilweise eingebürgert habe, dass die Hochschulräte gewisse „Sachen“ nicht berücksichtigen und z. B. manche Bewerber oder Bewerberinnen nicht zum Hearing einladen. Zu bedenken sei auch, dass es etwas gedauert habe, bis in der … alle Prozesse ins Laufen gekommen seien.
Die B-GBK hat erwogen:
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach §§ 4 Z 5 und 13 (1) Z 5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis aufgrund des Geschlechtes bzw. (u.a.) der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.
Nach den Materialien zu § 13 B-GlBG 1993 idF BGBl. I Nr. 65/2004 (RV 285 BlgNR XXII. GP, 12) umschreibt der Begriff "Weltanschauung" u.a. politische Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverständnis. Damit sind auch politische Überzeugungen, soweit sie sich nicht auf Einzelfragen beschränken, sondern systemischer Natur sind, "Weltanschauungen" im innerstaatlichen Verständnis der vorzitierten Norm.
Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat ein Antragsteller oder eine Antragstellerin die behauptete Diskriminierung glaubhaft zu machen, die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers hat darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung des BMBWF für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.
Der Antragsteller sieht in der Vorgehensweise des BMBWF im Besetzungsverfahren, die dazu führte, dass das Verfahren erst rund … Monate nach Einlangen des Besetzungsvorschlages des Hochschulrates der PH X beendet wurde, ein Indiz für seine Diskriminierung aufgrund seiner Weltanschauung. Der Umstand, dass die Gruppenleiterin bereits am … seine Bestellung zum Vizerektor als reine Formsache dargestellt und ihn angewiesen habe, die Übergabe seiner Agenden an seine Kolleginnen vorzubereiten, dass der Akt laut Auskunft der Gruppenleiterin am … bereits beim Kabinettchef gewesen sei, dass die Sektionsleiterin ihn (den Antragsteller) am … - … Tage vor der …wahl – um die Übermittlung des Organisationsplans der PHen ersucht habe und in der Folge eine Abweichungen der Ausschreibung vom Organisationsplan thematisiert und schließlich Anfang … ein externes Gutachten eingeholt worden sei, mit dem Ergebnis, dass die Entscheidung zu seinen Ungunsten ausgefallen sei, deute eindeutig darauf hin, dass seine Bestellung zum Vizerektor aus parteipolitischen/weltanschaulichen Gründen nicht erfolgt sei.
Das BMBWF argumentierte, dass der Hochschulrat Bs Qualifikationen lediglich um drei Punkte und die Sektion X im BMBWF die Qualifikationen lediglich um einen (1) Punkt geringer bewertet habe als jene des Antragstellers. Zu diesem Ergebnis sei die Sektion X im Rahmen der „ersten im BMBWF durchgeführten Auswertung der Erfüllung der Ausschreibungskriterien“ „im Vertrauen auf die Expertise und Objektivität des Hochschulrats“ gekommen. Es sei dann, am …, „eine mögliche(?) Empfehlung im Zusammenhang mit der Besetzung der Position“ an die damalige Bundesministerin abgegeben worden. Die beiden zuständigen Zentralausschüsse wurden laut der Stellungnahme des BMBWF am … „von der beabsichtigten Entscheidung, den Antragsteller zu bestellen“ verständigt.
Mit diesen Ausführungen stellt das BMBWF die Prüfung des Besetzungsvorschlages des Hochschulrates in der zuständigen Sektion/zuständigen Abteilung als bloß überblicksmäßige Durchsicht der Unterlagen und Grobprüfung der Einschätzung des Hochschulrates dar, weil man sich darauf verlassen habe, dass der Hochschulrat ordentlich geprüft habe („… im Vertrauen auf die Expertise und Objektivität des Hochschulrats“). Dem Gutachten der Abteilung … ist aber zu entnehmen (als Beilage 11 der Stellungnahme des BMBWF angeschlossen), dass die Abteilung im Fall von A im Gegensatz zum Hochschulrat zwei Kriterien (die „ausgewiesene Erfahrung in empirischer Bildungsforschung und in nationalen bzw. internationalen …projekten“ und „Führungserfahrungen im hochschulischen Kontext“) als nicht erfüllt ansah, worauf in der schriftlichen Stellungnahme des BMBWF und von der Leiterin der Sektion X in der Senatssitzung auch hingewiesen wurde. Und auch im Fall von B wich die Einschätzung der Abteilung von der des Hochschulrates in mehreren Kriterien ab. Dies deutet nicht gerade auf eine bloß oberflächliche Durchsicht der Bewerbungsunterlagen und Orientierung an der Eignungsbeurteilung des Hochschulrates hin.
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb es im Dokument „Gutachten des BMBWF“ vor der Darstellung der „Vorgehensweise“ und der anschließenden Beurteilung der Erfüllung der Anforderungen (= Gutachten) heißt: „Mögliche(!) Empfehlung im Zusammenhang mit der Besetzung der Position …“ und von wem die Formulierung stammt. Dem Votum des Aktes, mit dem der Besetzungsvorschlag des Hochschulrates inkl. der Bewerbungsunterlagen zur Entscheidung vorgelegt wurde, datiert mit …, wurde jedenfalls festgehalten: „Der eingelangte Bestellungsvorschlag wurde in der zuständigen Sektion X geprüft, es bestehen keine formalen oder inhaltlichen Bedenken, dem Vorschlag zu folgen.“ Die Abteilung hatte auch schon die beiden zuständigen Zentralausschüsse „von der beabsichtigten Entscheidung, den Antragsteller zu bestellen“ verständigt.
Der Besetzungsvorschlag bzw. die zwei gleichlautenden Besetzungsvorschläge langte(n), nachdem die Zentralausschüsse keine Einwände erhoben hatten, am … im Büro der damaligen Frau Bundesministerin ein. (Erst) Hier will man sich so eingehend mit den Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber befasst haben (offenbar aller, denn sonst hätte der Experte X wohl nicht den Auftrag bekommen, alle Kandidaten/Kandidatinnen zu prüfen; siehe dazu Seite 13), dass Zweifel an der Besteignung von A aufgekommen sind.
Zum Vorbringen, dass es in der Vergangenheit Usance geworden sei, den Empfehlungen der Hochschulräte im Vertrauen auf deren Expertise und Unabhängigkeit zu folgen und dass Bundesminister … und Bundesministerin … die Usancen evaluiert hätten, nachdem sich im Jahr … „in den … anderen parallel zum gegenständlichen Verfahren laufenden Bestellungsverfahren Unregelmäßigkeiten gehäuft“ hätten, hält der Senat Folgendes fest: In der Stellungnahme wurden zwei Unregelmäßigkeiten genannt, nämlich eine nicht erfolgte Einladung zum Hearing trotz Erfüllung der Kriterien und die Entscheidungen eines anderen Hochschulrates zugunsten von Personen, die die Erfüllung der Kriterien nicht nachgewiesen hätten. Abgesehen davon, dass diesen Ausführungen nicht zu entnehmen ist, ob und inwiefern die angedeuteten „Entscheidungen“ von zwei Hochschulräten mit der „Entscheidung“ des Hochschulrates der PH X im gegenständlichen Fall vergleichbar wären, erscheint es überzogen, bei zwei „Unregelmäßigkeiten“ von einer Häufung zu reden.
Mit dem Vorbringen, dass die am … in „…“ „öffentlich“ gemachte Entscheidung der Ministerin …, nämlich künftig in allen Besetzungsverfahren nach § 13 und 14 HG externe Gutachten einzuholen, bereits absehbar gewesen sei, soll offenbar der Vorwurf des Antragstellers, das externe Gutachten sei eingeholt worden, um ein Argument gegen seine Bestellung zu haben, entkräftet werden. Für den Senat hat der Hinweis auf die angebliche Absehbarkeit der regelmäßigen Einholung von zusätzlichen externen Gutachten in der Zukunft mangels diesbezüglicher interner Kommunikation keine Relevanz.
Zum Vorbringen des BMBWF, dass das Gutachten des Experten X eingeholt worden sei, weil auf Basis des Reihungsvorschlags des Hochschulrats und der „Empfehlung“ der Sektion X im BMBWF keine „treffsichere“ Entscheidung gefällt werden habe können, hält der Senat Folgendes fest: Sowohl A als auch B wurde sowohl vom Hochschulrat aus auch von der Sektion X des BMBWF ausgezeichnet beurteilt. In beiden Beurteilungsverfahren erzielte A einen - wenn auch knappen - Punktevorsprung. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Mitglieder des Hochschulrates (drei der … Mitglieder werden vom Bildungsminister/der Bildungsministerin bestellt) als auch die zuständige Sektion bzw. Abteilung im Ministerium über die Kompetenz zur Beurteilung der Qualifikationen von Bewerberinnen und Bewerbern um eine Funktion im Bereich einer PH verfügen. Dennoch wurde der Experte X, laut der Eintragung in „…“ ein „… Philosoph mit dem Schwerpunkt Wissenschaftstheorie“, Ordinarius für Philosophie und Wissenschaftstheorie an der Universität in … von … bis …, beauftragt, die Qualifikationen für die Ausübung der Funktion des Vizerektors/der Vizerektorin für X einer österreichischen Pädagogischen Hochschule zu prüfen und quasi als 3. - und letzte Instanz - die für die Ernennung entscheidende Beurteilungen abzugeben. Wann der Auftrag erteilt wurde, wurde vom BMBWF nicht mitgeteilt, das Gutachten ist mit … datiert. Im Votum zum Akt mit dem Gegenstand „Bundes-Gleichbehandlungskommission“ wurde festgehalten: „Unter Abwägung der Argumente trifft das BMBW nun die Entscheidung, von seinem ersten Gutachten im Akt abzugehen und der Reihung des Experten zu folgen. Demnach wird nun der Frau Bundesministerin vorgeschlagen, B zur Vizerektorin … zu bestellen“.
Zur Anmerkung in der Stellungnahme des BMBWF, nämlich die damalige Bundesministerin habe kein Interesse gehabt, eine weniger qualifizierte Bewerberin mit einer Leitungsfunktion zu betrauen, denn das könne die qualitätsvolle Weiterentwicklung der PH gefährden, merkt der Senat an, dass wohl auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Mitglieder des Hochschulrates und Experten/Expertinnen der zuständigen Sektion ein Interesse an der Bestellung der weniger qualifizierten Person haben.
In Anbetracht der Vorgehensweise des BMBWF im Rahmen des gegenständlichen Auswahlverfahrens kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Antragstellers, nämlich seine Weltanschauung sei seiner Bestellung zum Vizerektor der PH X entgegengestanden, glaubhafter ist als die Begründung des BMBWF für seine Vorgehensweise zur Entscheidungsfindung. Die Anmerkung der Leiterin der Sektion X in der Senatssitzung, die damalige Bundesministerin habe einer „politisch neutralen …“ angehört ist insofern unbeachtlich als aufgrund des beruflichen Laufbahn der damaligen Frau Bundesministerin im Bereich des öffentlichen Dienstes feststeht, dass ihre parteipolitische/weltanschauliche Ausrichtung eine andere ist als die von A.
Aus den dargelegten Gründen stellt der Senat fest, dass A im Auswahlverfahren zur Besetzung der Funktion des Vizerektors/der Vizerektorin für X der PH X aufgrund seiner Weltanschauung gemäß § 13 (1) Z 5 B-GlBG diskriminiert wurde.
Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gemäß § 4 Z 5 B-GlBG konnte nicht festgestellt werden.
Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des § 18 B-GlBG wird verwiesen.
Wien, Dezember 2020
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021