TE Vfgh Beschluss 1995/9/26 V151/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 §4
Oö Natur- und LandschaftsschutzG 1982 §11a

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Aspach (Grünlandwidmung eines zum Schotter- und Kiesabbau geeigneten Grundstücks) mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg zumutbar

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragsteller begehren gemäß Art139 B-VG die Aufhebung der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Aspach vom 11.3.1994, nämlich jenen Teil des Flächenwidmungsplanes, der das Abbaufeld 'Madlgut I' im Grünland nicht als Schotter- bzw. Kiesabbaufläche gesondert ausweist". Diese im Eigentum der Antragsteller befindliche Liegenschaft sei durch den geltenden Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet, obwohl sich das Grundstück als Schotter- und Kiesabbaufläche eigne und dafür bereits eine Gewinnungsbewilligung der Berghauptmannschaft vorliege. Trotz Ersuchen um Ausweisung einer Sonderwidmung sei der Gemeinderat diesem Wunsch nicht nachgekommen. Nach eigener Darstellung wurde bereits ein Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für den Schotterabbau auf der genannten Fläche gestellt. Die Antragsteller befürchten nun, daß der Antrag "ohne weiteres Verfahren abgewiesen wird, weil die Novelle zum OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz, LGBl. Nr. 2/1995, in dessen §11a vorsieht, daß Anträge auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung ohne weiteres Verfahren abzuweisen sind, wenn das Vorhaben mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde in Widerspruch steht".

2. Zur Begründung der Antragslegitimation führen die Antragsteller aus, daß die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden sei und eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie in der Erwerbsausübungsfreiheit bewirkt. Der Antrag gemäß Art139 B-VG sei "nunmehr die einzige Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanteils überprüfen zu lassen".

II. Der Antrag ist unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art139 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13273/1993).

2. Entgegen den Behauptungen der Antragsteller steht im vorliegenden Fall ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes zur Verfügung.

Nach §4 Abs1 Z2 litk Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz, LGBl. 80/1982 idF LGBl. 2/1995, bedürfen "die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils eine Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes", einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Solche Anträge sind gemäß §11 a Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz abzuweisen, "wenn das Vorhaben mit einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde in Widerspruch steht". Den Angaben der Antragsteller zufolge ist ein solches Verfahren bereits anhängig.

Den Antragstellern steht es frei, gegen einen über ihren Antrag nach §4 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz erlassenen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, der gemäß §11 a leg.cit. - soweit er die Grundstücke der Antragsteller betrifft - präjudiziell ist.

Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.

Daraus ergibt sich, daß den Antragstellern ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen den auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung erlassenen Bescheid der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihm bekämpften Verordnung zu erreichen (VfSlg. 13273/1992 uvm.).

3. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragsteller gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorausgegangene Verhandlung zurückzuweisen.

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Naturschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V151.1995

Dokumentnummer

JFT_10049074_95V00151_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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