Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.11.2020Norm
BAO §92Rechtssatz
Bescheide sind ausnahmslos und ausdrücklich mit dem Wort „Bescheid“ zu bezeichnen (vgl § 93 Abs 2 BAO; Ritz, BAO 5. Aufl., § 93, Tz 4). Die Bezeichnung als Bescheid dient der Erkennbarkeit einer behördlichen Ausfertigung als normativer Akt (Stoll, BAO, 958). Die fehlende Bezeichnung einer Erledigung einer Behörde als Bescheid ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Erledigung keine Zweifel am normativen Gehalt ergeben (vgl VwGH 89/14/0162; 2002/14/0035). Bei Zweifeln über den Bescheidcharakter ist schließlich doch die Bezeichnung als Bescheid essentiell (vgl VwGH 90/17/0117; 92/17/0288; 98/17/0283 und 2007/17/0115).
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenschuld; Zahlungsverpflichtung; Mahnschreiben; Abrechnungsbescheid; Aussetzung der Einhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1277.001.2020Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021