Index
L85006 Straßen Steiermark;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte
Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde 1. des Dr. F in G und 2. der Dr. A in G, beide vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Berufungskomission der Landeshauptstadt Graz vom 1. April 1997, Zl. A 17-K-12180/1994-7 und A 17-K-13107/1995-8, betreffend Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 1956 die Liegenschaft EZ 543, KG X, bestehend aus der Parzelle 168/11. Aufgrund des Übergabsvertrages vom 25. Mai 1992 wurde diese Liegenschaft an die Zweitbeschwerdeführerin übergeben. Im Rahmen dieses Übergabsvertrages wurde dem Erstbeschwerdeführer ein Fruchtgenußrecht an dem zwischenzeitig auf der Liegenschaft errichteten und seit März 1960 bewohnten Haus R-Straße 43b eingeräumt.
Die Baubewilligung für das Gebäude auf dem genannten Grundstück wurde mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Graz vom 31. Jänner 1958 erteilt. Mit diesem Bescheid wurde einerseits gemäß § 2 des Gesetzes vom 29.5.1946, LGBl. Nr. 15, betreffend die Flächennutzungs- und Bebauungspläne im Lande Steiermark die Widmungsbewilligung und andererseits die Baubewilligung zur plan- und befundgemäßen Ausführung des Bauvorhabens unter Hinweis auf die dem Bescheid angeschlossene Verhandlungsschrift, die zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, erteilt. Entsprechend dieser Verhandlungsschrift erfolgt die Zufahrt zum Widmungsgrund über einen Zufahrtsweg in der Breite von 3,50 m bis 5,50 m und einen Grünstreifen, der die Differenz auf 6 m ausmachen sollte. Der Zufahrtsweg liegt auf den Nachbargrundparzellen 168/33 sowie 168/32, die nicht im Eigentum des Erstbeschwerdeführers oder der Zweitbeschwerdeführerin stehen. Die Lage des Zufahrtsweges wurde auf dem ebenfalls zum Bestandteil des Bescheides erklärten Widmungsplan ersichtlich gemacht.
Die Stichstraße wurde seitens des Erstbeschwerdeführers in den Jahren 1958 und 1959 errichtet und im Jahr 1961 von der Stadt Graz staubfrei ausgebaut, wobei auch zwei Gehsteige errichtet wurden. Für diese Maßnahmen wurde seitens des Erstbeschwerdeführers als auch der übrigen Anrainer und der Straßengrundbesitzer ein Kostenbeitrag geleistet.
In der Beschwerde wird ausgeführt, daß der Charakter der gegenständlichen Stichstraße als öffentliche Verkehrsfläche bis etwa 1993 für die Allgemeinheit, die Behörden, die Beschwerdeführer sowie die übrigen Anrainer und wohl auch die Straßengrundeigentümer außer Zweifel gestanden sei. Ab dem Jahre 1993 seien aufgrund nicht näher zu erörtender Umstände seitens der nunmehrigen Grundeigentümer der Parzellen 168/33 sowie 168/32 verschieden Verbotsschilder und Verkehrszeichen an der Stichstraße angebracht worden. Es seien mehrere Unterlassungsklagen seitens der Grundeigentümer gegen den Erstbeschwerdeführer auf Unterlassung des Gehens, Fahrens und Parkens auf der gegenständlichen Stichstraße eingebracht worden. Daher hätten die Beschwerdeführer mit Antrag vom 24. April 1995 die Feststellung des Öffentlichkeitscharakters der gegenständlichen Stichstraße im Sinne des § 2 Landes-Straßenverwaltungsgesetz begehrt.
Mit Bescheid vom 5. November 1996 wies der Magistrat Graz die Anträge der Beschwerdeführer (ebenso wie einen in die gleiche Richtung zielenden Antrag der Landeshauptstadt Graz als Gemeindestraßenverwaltung) ab. Ausschlaggebend für diese Abweisung war - zusammengefaßt - für die Behörde erster Instanz das Fehlen des vom Landes-Straßenverwaltungsgesetz für die Qualifikation als öffentliche Straße geforderten "dringenden Verkehrsbedürfnisses". Dieses dringende Verkehrsbedürfnis sei für den Benützungszeitraum nicht vorgelegen. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin stünde ein Servitut zum Gehen und Fahren auf dem "etwa Hälfteteil der Stichstraße, nämlich auf dem Wegestück der Parzelle 168/32" zu. Damit seien sämtliche Liegenschaftseigentümer (der Bescheid enthält nähere Ausführungen zu den Rechten der übrigen Grundstückseigentümer, deren Grundstücke durch die Stichstraße erschlossen werden) rechtlich befugt, die gesamte Stichstraße oder aber (im Falle der Liegenschaft der Beschwerdeführer) zumindest einen "in etwa Hälfteanteil" der Straße als Zufahrt zu ihrer jeweiligen Liegenschaft uneingeschränkt zu benützen. Das "Verkehrsbedürfnis" der jeweiligen Liegenschaftseigentümer sei daher durch die gewählte zivilrechtliche Konstruktion zumindest für die Zufahrt zur Liegenschaft abgedeckt, sodaß "durch sie mit der Benützung der Straße kein Gemeingebrauch begründet worden" sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Diese Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhalts des § 3 Landes-Straßenverwaltungsgesetz aus, daß einem Antragsteller gemäß § 3 Landes-Straßenverwaltungsgesetz auch ein subjektiv öffentliches Recht oder rechtliches Interesse "zur Seite stehen" müsse, damit er als Partei im Verfahren anerkannt werden könne. Da der Antrag aber nur das Interesse am Gemeingebrauch an der in Rede stehenden Verkehrsfläche zum Inhalt haben könne und der Gemeingebrauch kein subjektiv öffentliches Recht darstelle, sei die Parteistellung zu verneinen. Dem in der Gesetzesstelle enthaltenen Begriff "Antrag" komme lediglich die Bedeutung einer Anregung zu, auf deren Erledigung kein Rechtsanspruch bestehe (in diesem Zusammenhang wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 1969, Slg. Nr. 7544/A hingewiesen).
Da den Beschwerdeführern somit keine Parteistellung zukomme, sei die Berufung zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Sachentscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer hätten - anders als derjenige, der eine Straße ausschließlich aufgrund des Gemeingebrauchs genutzt habe - aufgrund des Baukonsenses aus dem Jahre 1958 und des Umstandes, daß der Erstbeschwerdeführer die Straße auf seine Kosten errichtet habe, im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde im Verfahren nach § 3 Landes-Straßenverwaltungsgesetz Parteistellung. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde in der - nach Auffassung der Beschwerdeführer erforderlichen - Sachentscheidung feststellen müssen, daß es sich bei der gegenständlichen Verkehrsfläche um eine öffentliche Straße im Sinne des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes handle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 3 Steiermärkisches
Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/1973,
lautet:
"§ 3.
Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen."
Gemäß § 4 Abs. 1 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 hat der Entscheidung eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.
§ 4 Abs. 2 Landes-Straßenverwaltungsgesetz lautet:
"(2) Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, sind vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen, wenn hierüber ein gütliches Übereinkommen nicht erzielt wird.
(3) Der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, muß zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann."
Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Verfahren nach § 3 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 ausgesprochen, daß dieses zwar auf Antrag von interessierten Verkehrsteilnehmern eingeleitet werden kann, daß den Teilnehmern am Gemeingebrauch jedoch kein subjektives Recht zukommt; mit Ausnahme des Grundeigentümers des Straßengrundes und jener Personen, die aus einem Privatrechtstitel Einwendungen gegen eine allfällige Öffentlicherklärung einer bestehenden "Privatstraße" erheben können (Personen, die sich auf vom Grundeigentümer abgeleitete Rechte berufen können, die es ihnen erlauben, anstelle des Grundeigentümers einen bestimmten Personenkreis von der Benutzung des Privatgrundes auszuschließen), kommt somit in diesem Verfahren niemandem Parteistellung zu (vgl. neben dem bereits von der belangten Behörde zitierten Beschluß vom 28. März 1969, Zl. 1069/68, VwSlg. Nr. 7544/A - nur Rechtssatz, etwa auch das hg. Erkenntnis vom 23. April 1974, Slg. Nr. 8604/A).
Nach dem genannten Beschluß vom 28. März 1969 ist im LStVG niemandem ein subjektiv-öffentliches Interesse an der Zuerkennung des Gemeingebrauches zugestanden. Dem Begriff "Antrag" in § 3 LStVG 1964 komme nur die Bedeutung einer Anregung zu, auf deren wie immer geartete Erledigung niemandem ein Rechtsanspruch eingeräumt sei.
Daran ändern auch die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde dargestellten Umstände nichts. Allfällige Sonderrechte einzelner Verkehrsteilnehmer führen weder dazu, daß aufgrund dieser Rechte die Öffentlichkeit der Straße oder des Weges festzustellen wäre (die Benützung der Straße aufgrund eines Sonderrechtes ist keine allgemeine Benützung), noch dazu, daß die aufgrund eines solchen Sonderrechtes Begünstigten deshalb in einem Verfahren zur Öffentlicherklärung Parteistellung hätten. Wenn - worauf die Beschwerdeführer weiters hinweisen - aufgrund des Widmungsverfahrens für die Grundstücke der Eigentümer des Straßengrundes diese Eigentümer verpflichtet gewesen wären, weitergehende Servitutsvereinbarungen mit den Beschwerdeführern (offenbar zunächst mit dem Erstbeschwerdeführer) abzuschließen, so berührt dies in rechtlicher Hinsicht allenfalls die Rechtmäßigkeit der Ausübung der öffentlich-rechtlichen Bewilligung, die mit der von den Beschwerdeführern genannten Auflage versehen worden war, bzw. könnte - so die entsprechende Verpflichtung auf einer, vielleicht auch im Verwaltungsverfahren beurkundeten, privatrechtlichen Vereinbarung beruhen sollte - gegebenenfalls zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführer auslösen. Für die Beurteilung, ob den Beschwerdeführern ein subjektives Recht im Feststellungsverfahren nach § 3 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 zukommt, ist jedoch nicht von Belang, ob derartige zivilrechtliche Ansprüche bestehen. Wenn denjenigen, die eine Straße "nur" aufgrund des bestehenden oder zumindest behaupteten Gemeingebrauches benützen, im Verfahren nach § 3 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 keine Parteistellung zukommt, so kommt auch Personen, die die Benützung der Straße allenfalls auf privatrechtliche Titel stützen können, ebenfalls keine Parteistellung in diesem Verfahren (in dem es nur darum geht, daß festgestellt wird, daß die Benützung durch jedermann (der Gemeingebrauch) am entscheidungsgegenständlichen Weg zulässig ist) zu.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 3 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 zurückgewiesen.
Da den Beschwerdeführern wie dargelegt nach dem Landes-Straßenverwaltungsgesetz kein subjektives Recht hinsichtlich der Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges zukommt, können sie durch diese Zurückweisung auch nicht in einem Recht verletzt sein. Es fehlt somit eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Mit der Entscheidung in der Sache erübrigt sich auch ein Abspruch des Berichters über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060127.X00Im RIS seit
06.04.2001