RS Lvwg 2020/11/23 LVwG-S-1120/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3

Rechtssatz

Die Lagerung von Abfällen (außerhalb des Anfallsortes) ist grundsätzlich von der Ablagerung von Abfällen zu differenzieren. Unter Lagerung ist nämlich etwas Vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen (Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², E1 zu § 15 mwN).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfallbegriff; Altfahrzeug; gefährlicher Abfall; Ablagerung; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1120.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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