RS Vfgh 2020/9/22 V97/2019

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Veröffentlicht am 22.09.2020
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
V des Gemeinderates der Marktgemeinde Sierning vom 13.09.2018 über die Erklärung bestimmter Grundstücke zum Neuplanungsgebiet
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Verordnungsbestimmungen betreffend die Erklärung bestimmter Grundstücke zum Neuplanungsgebiet mangels Legitimation

Rechtssatz

Die Antragstellerin bringt vor, der Bürgermeister der Marktgemeinde Sierning habe mit Bescheid vom 25.02.2019 eine Bauplatzbewilligung zur Schaffung eines gemeinsamen Bauplatzes für die beiden genannten Grundstücke erteilt, ua unter Vorschreibung der Auflage, dem genannten Bebauungsplan "in jeder Hinsicht Folge zu leisten". Die Antragstellerin habe gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) erhoben und "gleichzeitig angeregt", dieses möge beim VfGH die Aufhebung des genannten Bebauungsplanes beantragen. Mit Entscheidungen vom 29.10.2019 habe das LVwG diese Anregung "abgelehnt".

Der Antragstellerin stand damit ein Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung im Rahmen des Verfahrens über ihren Antrag auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung an den VfGH heranzutragen. Von dieser Möglichkeit, im Rahmen einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG die Prüfung des bekämpften Bebauungsplanes durch den VfGH anzuregen, hat die Einschreiterin aber keinen Gebrauch gemacht. Die Antragstellerin hat auch keine besonderen Umstände geltend gemacht, die ausnahmsweise dennoch zur Zulässigkeit ihres Individualantrages führen könnten.

Entscheidungstexte

  • V97/2019
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2020 V97/2019

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Verordnung, VfGH / Weg zumutbarer, Bauplatzgenehmigung, Baurecht, Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V97.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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