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StaatsbürgerschaftNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Wenn die Verwaltungsbehörde die Ergebnisse eines gerichtlichen Beweisverfahrens anders würdigt als das Gericht, hat sie diejenigen Beweisergebnisse und Erwägungen im einzelnen anzuführen, die sie veranlaßt haben, Feststellungen zu treffen, die mit denjenigen des Gerichtsurteils im Widerspruch stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970001312.X03Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021