RS Vwgh 1970/10/20 1312/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1970
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Index

Staatsbürgerschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2

Rechtssatz

Wenn die Verwaltungsbehörde die Ergebnisse eines gerichtlichen Beweisverfahrens anders würdigt als das Gericht, hat sie diejenigen Beweisergebnisse und Erwägungen im einzelnen anzuführen, die sie veranlaßt haben, Feststellungen zu treffen, die mit denjenigen des Gerichtsurteils im Widerspruch stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970001312.X03

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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