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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des A, geboren 1981, vertreten durch Karbiener Rechtsanwälte OEG in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. März 2008, Zl. 232.303-3/2E-IX/27/08, betreffend § 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines armenischen Staatsangehörigen, gegen seine mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. März 2008 verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Armenien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab.
Begründend führte sie unter anderem aus, die Ausweisung greife in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben insbesondere mit seiner in Österreich aufhältigen Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter nicht ein, weil diese mit Bescheiden der belangten Behörde vom selben Tag ebenfalls nach Armenien ausgewiesen würden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, 2008/19/0651 und 2008/19/0814, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurden die Ausweisungen der oben genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (minderjährige Tochter und Ehefrau) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben. Dieser Umstand schlägt auch auf den Beschwerdeführer durch, zumal dadurch die den angefochtenen Bescheid tragende Begründung für die Verneinung eines Eingriffs in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers beseitigt worden ist.
Verstößt die (von seinen Familienangehörigen gesonderte) Ausweisung des Beschwerdeführers aber gegen dieses verfassungsgesetzlich garantierte Recht, so hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben. Die belangte Behörde hätte die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers demnach ersatzlos beheben müssen. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein „Asylwerber“ (im Sinne des § 2 Z 14 AsylG 2005) mehr, sondern fiele als „Fremder“ (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 3. Dezember 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008190650.X00Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021