Index
41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14Rechtssatz
Wird das Asylverfahren zugelassen, so bedeutet dies, dass sich aus der Sicht der Asylbehörde die Prognose, der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes werde mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen (§ 76 Abs 2 Z 4 FrPolG 2005) oder der Antrag sei zur Vermeidung des Vollzugs eines Abschiebetitels nur missbräuchlich gestellt worden (§ 76 Abs 2 Z 3 FrPolG 2005), nicht (mehr) rechtfertigen lässt. Unabhängig davon, ob davor ein asylrechtliches Ausweisungsverfahren geführt wurde, bewirkt somit die Zulassung des Asylverfahrens, dass in diesem Stadium ein Rückgriff auf die (der Z 2 des § 76 Abs 2 FrPolG 2005) vorgelagerten Schubhafttatbestände der Z 3 und der Z 4 nicht mehr in Betracht kommt (Hinweis E 19. Juni 2008, 2008/21/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210582.X13Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021