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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14Rechtssatz
Der Tatbestand der Z 3 des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 (so wie jener der Z 4) kommt nur bis zur Einleitung des asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens als Schubhaftgrund in Betracht, dient also lediglich der Sicherung in der ersten Phase des Asylverfahrens. Nach einer Zulassung des Asylverfahrens darf die Schubhaft (auch) im Grunde des § 76 Abs 2 Z 3 FrPolG 2005 nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Unzulässigkeit der Schubhaft nach der Zulassung des Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz ergibt sich daraus, dass damit ein eingeleitetes Ausweisungsverfahren endet (§ 27 Abs 4 AsylG 2005). Wird kein Ausweisungsverfahren mehr geführt, ist eine Schubhaft - die Voraussetzungen sind weggefallen - zu beenden (Hinweis ErläutRV zu § 27 AsylG 2005, 952 BlgNR 22 GP 49). Es war somit eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Konsequenz, dass die gegen Asylwerber nur ausnahmsweise bei Vorliegen der im § 76 Abs 2 FrPolG 2005 genannten Voraussetzungen zulässige Schubhaft bei einer Zulassung des Asylverfahrens zu beenden ist bzw. nicht mehr angeordnet werden darf (Hinweis E 28. Mai 2008, 2007/21/0332; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 31. März 2008, 2006/21/0363; E 20. Dezember 2007, 2007/21/0261; E 24. Oktober 2007, 2006/21/0267; E VfGH 15. Juni 2007, B 1330, 1331/06). Gleiches gilt freilich auch für eine Konstellation, in der das Asylverfahren nach Durchführung der ersten Einvernahmen sofort zugelassen wurde, ohne dass überhaupt ein Ausweisungsverfahren geführt worden war. Letzteres bedeutet ja nur, dass eine durch die Einleitung des Ausweisungsverfahrens zum Ausdruck kommende Manifestierung der Einschätzung, der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich nicht zum Erfolg führen, nicht gerechtfertigt war. Das bestätigt somit nur die dann durch die (mit der Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung verbundene) Zulassung zum Ausdruck kommende Meinung der Asylbehörde, der Antrag bedürfe einer näheren Prüfung und für die (ursprüngliche) Annahme einer - raschen - negativen Entscheidung samt Ausweisung bestünden keine genügenden Anhaltspunkte (mehr).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210582.X12Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021