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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14Rechtssatz
Der VwGH kann die Auffassung, § 76 Abs 6 FrPolG 2005 erfasse nicht nur Fremde, die zur Erzwingung der Entlassung aus der Schubhaft (erst in diesem Stadium) einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, sondern auch solche, deren schon vor der Schubhaftverhängung eingeleitetes, vorübergehend eingestelltes Verfahren fortgesetzt wird, nicht teilen. Für eine (analoge) Anwendung dieser Bestimmung auf die zuletzt genannte, im Gesetzeswortlaut keine Deckung findende Personengruppe ist schon wegen der unterschiedlichen Ausgangslage keine Rechtfertigung ersichtlich. Während in dem von § 76 Abs 6 FrPolG 2005 erfassten Fall der Fremde eine rechtmäßig verhängte Schubhaft durch eine Asylantragstellung "aushebeln" will, was eine Regelung zur Hintanhaltung dieses Umgehungsversuchs rechtfertigt, ist in einem Fall, in dem ein schon vor der Schubhaftverhängung eingeleitetes, vorübergehend eingestelltes Asylverfahren fortgesetzt wird, häufig wegen der unmittelbar bevorstehenden Asylverfahrensfortsetzung schon die Schubhaftverhängung unverhältnismäßig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210582.X07Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021