RS Vwgh 2008/12/18 2008/21/0582

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Veröffentlicht am 18.12.2008
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z14
AsylG 2005 §24 Abs1 Z1
AsylG 2005 §24 Abs2
FrPolG 2005 §76

Rechtssatz

Bei der Schubhaftanordnung ist in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen, dass das (eingestellte) Asylverfahren nach dem Wiederauftauchen des Fremden (auch ohne entsprechenden Antrag) von Amts wegen gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 fortzusetzen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Behörde darzustellen, aus welchen Gründen sie trotz einer alsbald zu erwartenden Fortsetzung des Asylverfahrens und der für den Fremden damit verbundenen Wiedererlangung der Stellung als Asylwerber mit (vorläufigem) Aufenthaltsrecht die Verhängung der Schubhaft für erforderlich hält (Hinweis E 7. Februar 2008, 2007/21/0446, ergangen zum AsylG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210582.X03

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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