Index
41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14Rechtssatz
Bei der Schubhaftanordnung ist in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen, dass das (eingestellte) Asylverfahren nach dem Wiederauftauchen des Fremden (auch ohne entsprechenden Antrag) von Amts wegen gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 fortzusetzen ist. Vor diesem Hintergrund hat die Behörde darzustellen, aus welchen Gründen sie trotz einer alsbald zu erwartenden Fortsetzung des Asylverfahrens und der für den Fremden damit verbundenen Wiedererlangung der Stellung als Asylwerber mit (vorläufigem) Aufenthaltsrecht die Verhängung der Schubhaft für erforderlich hält (Hinweis E 7. Februar 2008, 2007/21/0446, ergangen zum AsylG 1997).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210582.X03Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021