RS Vwgh 2009/1/29 2007/09/0033

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z14
AsylG 2005 §24
AsylG 2005 §8
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2005/I/101
FrPolG 2005 §1 Abs2
NAG 2005 §76
VwGG §34 Abs1
VwRallg implizit

Rechtssatz

Die Regelung des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG in der Fassung BGBl I Nr 101/2005 stellt den Asylwerber, über dessen Antrag nicht binnen drei Monaten entschieden wurde, grundsätzlich einem anderen, dem Reglement des AuslBG unterfallenden Ausländer gleich. Diese Vorschrift bedeutet nur, dass der dem Asylwerber gewährte bloß vorläufige Aufenthalt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht hindert; sie verleiht aber kein positives Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung ohne Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090033.X01

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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