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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14Rechtssatz
Die Regelung des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG in der Fassung BGBl I Nr 101/2005 stellt den Asylwerber, über dessen Antrag nicht binnen drei Monaten entschieden wurde, grundsätzlich einem anderen, dem Reglement des AuslBG unterfallenden Ausländer gleich. Diese Vorschrift bedeutet nur, dass der dem Asylwerber gewährte bloß vorläufige Aufenthalt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht hindert; sie verleiht aber kein positives Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung ohne Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090033.X01Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021