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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §1 Abs1 Z14Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Asylverfahrenszulassung gemäß § 28 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 ist es eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Konsequenz einer solchen verfahrensrechtlichen Konstellation, dass die Schubhaft nicht weiter aufrecht erhalten werden darf (Hinweis E 27. Mai 2009, 2007/21/0037). Bei der Beurteilung, ob das Asylverfahren als zugelassen gilt und das Ausweisungsverfahren einzustellen ist, kommt es auf den Zeitpunkt, in dem der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung aufgehoben wird, ungeachtet dessen, dass der Berufung in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung formell nicht zugekommen ist, nicht an. Dieser Zeitpunkt ist nur für die Frage wesentlich, wann die Verfahrenszulassung eintritt. War nach Behebung der Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes über den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz (Hinweis E 19. Februar 2009, 2008/01/0344) noch nicht (zur Gänze) abgesprochen, so hat dies zur Folge, dass der Fremde weiterhin Asylwerber iSd § 1 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ist, sodass eine Anhaltung in Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 jedenfalls nicht in Betracht kommt (vgl. § 1 Abs. 2 FrPolG 2005). Nach Zulassung des Asylverfahrens ist auch eine auf § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützte Anhaltung nicht zulässig. (Hier: Die belBeh hätte die Schubhaft für den Zeitraum nach Zulassung des Asylverfahrens nicht als rechtmäßig ansehen dürfen. Sie unterliegt insofern einem Rechtsirrtum, als sie davon ausging, dass sich die für den Fremden maßgebliche Rechtslage trotz der Entscheidung des UBAS nicht geändert hätte. Der vom Fremden gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde im Zulassungsverfahren abgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 verbunden. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Bundesasylamt zwar die aufschiebende Wirkung aberkannt, jedoch erfolgte im Berufungsverfahren die Aufhebung eben dieses Ausspruches sowie jener des Bundesasylamtes, mit denen sein Antrag in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und er ausgewiesen wurde.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007210085.X03Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021