RS Vwgh 2009/7/8 2007/21/0085

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Veröffentlicht am 08.07.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §1 Abs1 Z14
AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §27 Abs1 Z1
AsylG 2005 §27 Abs4
AsylG 2005 §28 Abs1
AsylG 2005 §28 Abs3
AsylG 2005 §29 Abs3 Z4
AsylG 2005 §29 Abs3 Z5
AVG §56
AVG §66 Abs2
FrPolG 2005 §1 Abs2
FrPolG 2005 §76 Abs1
FrPolG 2005 §76 Abs2
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Asylverfahrenszulassung gemäß § 28 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 ist es eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Konsequenz einer solchen verfahrensrechtlichen Konstellation, dass die Schubhaft nicht weiter aufrecht erhalten werden darf (Hinweis E 27. Mai 2009, 2007/21/0037). Bei der Beurteilung, ob das Asylverfahren als zugelassen gilt und das Ausweisungsverfahren einzustellen ist, kommt es auf den Zeitpunkt, in dem der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung aufgehoben wird, ungeachtet dessen, dass der Berufung in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung formell nicht zugekommen ist, nicht an. Dieser Zeitpunkt ist nur für die Frage wesentlich, wann die Verfahrenszulassung eintritt. War nach Behebung der Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes über den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz (Hinweis E 19. Februar 2009, 2008/01/0344) noch nicht (zur Gänze) abgesprochen, so hat dies zur Folge, dass der Fremde weiterhin Asylwerber iSd § 1 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 ist, sodass eine Anhaltung in Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 jedenfalls nicht in Betracht kommt (vgl. § 1 Abs. 2 FrPolG 2005). Nach Zulassung des Asylverfahrens ist auch eine auf § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützte Anhaltung nicht zulässig. (Hier: Die belBeh hätte die Schubhaft für den Zeitraum nach Zulassung des Asylverfahrens nicht als rechtmäßig ansehen dürfen. Sie unterliegt insofern einem Rechtsirrtum, als sie davon ausging, dass sich die für den Fremden maßgebliche Rechtslage trotz der Entscheidung des UBAS nicht geändert hätte. Der vom Fremden gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde im Zulassungsverfahren abgewiesen und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 verbunden. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Bundesasylamt zwar die aufschiebende Wirkung aberkannt, jedoch erfolgte im Berufungsverfahren die Aufhebung eben dieses Ausspruches sowie jener des Bundesasylamtes, mit denen sein Antrag in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und er ausgewiesen wurde.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210085.X03

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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