RS Vwgh 2014/9/2 Ra 2014/18/0062

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Veröffentlicht am 02.09.2014
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Index

E3L E19103010
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs6 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
32011L0095 Status-RL Art2 litj
32011L0095 Status-RL Art3

Rechtssatz

Art. 2 lit. j der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) verlangt in Bezug auf "Familienangehörige", dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat; eine Voraussetzung, die im Fall der Revisionswerberin nicht erfüllt ist. Es trifft zu, dass Art. 3 der Statusrichtlinie günstigere Normen im nationalen Recht zulässt. Das bedeutet aber nicht, dass der österreichische Gesetzgeber unionsrechtlich gehalten gewesen wäre, Personen wie der Revisionswerberin - abweichend von der Statusrichtlinie - die Begünstigungen des Familienverfahrens zukommen zu lassen. Insbesondere ist der von der Revision angestellte Vergleich mit minderjährigen ledigen Kindern (einer Personengruppe, die nach nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften als besonders schützenswert anerkannt ist) nicht geeignet, eine andere Sichtweise zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180062.L05

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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