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E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Rechtssatz
Art. 2 lit. j der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) verlangt in Bezug auf "Familienangehörige", dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat; eine Voraussetzung, die im Fall der Revisionswerberin nicht erfüllt ist. Es trifft zu, dass Art. 3 der Statusrichtlinie günstigere Normen im nationalen Recht zulässt. Das bedeutet aber nicht, dass der österreichische Gesetzgeber unionsrechtlich gehalten gewesen wäre, Personen wie der Revisionswerberin - abweichend von der Statusrichtlinie - die Begünstigungen des Familienverfahrens zukommen zu lassen. Insbesondere ist der von der Revision angestellte Vergleich mit minderjährigen ledigen Kindern (einer Personengruppe, die nach nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften als besonders schützenswert anerkannt ist) nicht geeignet, eine andere Sichtweise zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180062.L05Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021