Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Werden in der Zulassungsbegründung neben den verfassungsrechtlichen Bedenken auch solche geltend gemacht, die sich aus dem Unionsrecht ergeben sollen, wäre die Revision zulässig, soweit den diesbezüglichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180062.L04Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021