RS Vwgh 2014/9/2 Ra 2014/18/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2014
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
EURallg
VwGG §28 Abs3

Rechtssatz

Werden in der Zulassungsbegründung neben den verfassungsrechtlichen Bedenken auch solche geltend gemacht, die sich aus dem Unionsrecht ergeben sollen, wäre die Revision zulässig, soweit den diesbezüglichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180062.L04

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten