RS Vwgh 2014/9/2 Ra 2014/18/0062

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Veröffentlicht am 02.09.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
VwGG §28 Abs3

Rechtssatz

Wird der Verwaltungsgerichtshof mit einer Revision angerufen, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, liegt seine Zuständigkeit nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht vor (vgl. dazu bereits die hg. Rechtsprechung zu Art. 133 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, etwa E vom 17. Oktober 2011, 2010/12/0170). Ein solches Vorbringen ist daher von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180062.L03

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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