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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach Art. 140 B-VG obliegt es dem Verfassungsgerichtshof, nicht aber dem Verwaltungsgerichtshof, über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu entscheiden. Dementsprechend begründet nicht schon das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die ausdrücklich zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, eine Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. dazu die für das Revisionsmodell der ZPO sinngemäß gleichlautende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes RIS-Justiz RS0122865).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180062.L02Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021