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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Rechtssatz
Dass der Revisionswerberin, deren Ehe mit einem Konventionsflüchtling nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden hat und die den Status als Asylberechtigte im Familienverfahren nur aus ihrer Verwandtschaft zu einem minderjährigen Kind ableiten könnte, das seinerseits Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens nach dem Vater erlangt hat, die Begünstigungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 nicht zukommen, ist aufgrund der (einfachgesetzlichen) Rechtslage eindeutig und bedarf keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender hg. Rechtsprechung etwa B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180062.L01Im RIS seit
20.01.2021Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021