RS OGH 2020/9/16 7Ob117/20m, 7Ob174/20v, 7Ob194/20k

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Norm

ABGB §1435
VersVG §165a

Rechtssatz

Im Fall eines (Spät-)Rücktritts von einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist das Verlustrisiko nicht dem vom Vertrag berechtigt zurückgetretenen Versicherungsnehmer zuzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133371

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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