Norm
StPO §281 Abs1 Z5Rechtssatz
Stehen die Urteilsfeststellungen über entscheidende Tatsachen zueinander im Widerspruch oder sind sie sonst undeutlich, sind Widerspruch und Undeutlichkeit aus Z 5 anfechtbar. Geht die Undeutlichkeit aber so weit, dass die davon betroffene Feststellung oder Negativfeststellung auch vom Rechtsmittelgericht nicht ausgemacht werden kann, ist diese als nicht getroffen anzusehen. Das begründet ? auch von Amts wegen wahrzunehmende ? materielle Nichtigkeit nach Z 9 lit a oder 10.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133376Im RIS seit
19.01.2021Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021