RS OGH 2020/11/3 14Os94/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10

Rechtssatz

Stehen die Urteilsfeststellungen über entscheidende Tatsachen zueinander im Widerspruch oder sind sie sonst undeutlich, sind Widerspruch und Undeutlichkeit aus Z 5 anfechtbar. Geht die Undeutlichkeit aber so weit, dass die davon betroffene Feststellung oder Negativfeststellung auch vom Rechtsmittelgericht nicht ausgemacht werden kann, ist diese als nicht getroffen anzusehen. Das begründet ? auch von Amts wegen wahrzunehmende ? materielle Nichtigkeit nach Z 9 lit a oder 10.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133376

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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