Norm
StPO §104 Abs1Rechtssatz
Verlangt der Beschuldigte gemäß § 126 Abs 5 StPO die Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme, hat das Gericht die Zweckmäßigkeit der Beweisaufnahme nicht zu prüfen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat das Gericht einen Sachverständigen daher auch dann mit der Gutachtenserstellung zu beauftragen, wenn es der Ansicht ist, dem Gutachten werde ein Beweiswert (vgl § 55 Abs 2 Z 2 StPO) nicht zukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133379Im RIS seit
19.01.2021Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021