RS OGH 2020/11/3 14Os84/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2020
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Norm

StPO §104 Abs1
StPO §126 Abs5

Rechtssatz

Verlangt der Beschuldigte gemäß § 126 Abs 5 StPO die Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme, hat das Gericht die Zweckmäßigkeit der Beweisaufnahme nicht zu prüfen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat das Gericht einen Sachverständigen daher auch dann mit der Gutachtenserstellung zu beauftragen, wenn es der Ansicht ist, dem Gutachten werde ein Beweiswert (vgl § 55 Abs 2 Z 2 StPO) nicht zukommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133379

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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