Norm
ZPO §503 Z4Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang einen unanfechtbaren (unangefochten gebliebenen) Aufhebungsbeschluss gefasst, obwohl in der Berufung zu einem selbstständigen rechtserzeugenden (rechtsvernichtenden) Sachverhalt keine Rechtsrüge erhoben wurde, hat der mit Revision im zweiten Rechtsgang angerufene OGH wahrzunehmen, dass diese Anspruchsgrundlage (diese rechtsvernichtende Einwendung) bereits im ersten Rechtsgang endgültig aus der Beurteilungspflicht ausgeschieden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133375Im RIS seit
19.01.2021Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021