Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** 2018 verstorbenen J***** Z*****, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. A***** Z*****, vertreten durch Nitsch Pajor Zöllner Rechtsanwälte OG in Mödling, 2. G***** Z*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansély, Rechtsanwalt in Wien, 3. Mag. B***** G*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansély, Rechtsanwalt in Wien, 4. M***** F*****, vertreten durch Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwalt in Mödling, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zweit- und des Drittantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 11. September 2020, GZ 16 R 233/20h-65, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das fremdhändige Testament des Erblassers vom 13. 2. 2001 besteht aus zwei losen, unverbundenen Blättern. Auf den beiden Seiten des ersten Blatts finden sich die einzelnen letztwilligen Verfügungen. Auf der ersten Seite des zweiten Blatts steht lediglich folgender maschingeschriebener Text:
„VII.
Dieses Testament habe ich selbst gelesen und habe in gleichzeitiger und ununterbrochener Gegenwart der ersuchten Zeugen meines letzten Willens bestätigt, dass es meinem letzten Willen vollkommen entspricht. Ich habe hierauf das Testament vor den drei Zeugen unterschrieben und haben auch diese mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz unterfertigt.“
[2] Darunter folgen das Datum sowie die Unterschriften des Erblassers und der drei Testamentszeugen (diese samt Geburtsdatum und handschriftlichem Zusatz „als ersuchter Testamentszeuge“).
Rechtliche Beurteilung
[3] In einem gleichgelagerten Fall hat der erkennende Senat sowohl die äußere als auch die innere Urkundeneinheit und damit die Formgültigkeit des Testaments bereits verneint (2 Ob 143/19x; vgl auch 2 Ob 145/19s; 2 Ob 218/19a; 2 Ob 51/20v; RS0132929).
[4] Dass im Gegensatz zu den zitierten Entscheidungen hier die Gültigkeit des Testaments aufgrund des Errichtungszeitpunkts nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) zu beurteilen ist (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB), ändert an dieser Beurteilung im vorliegenden Fall nichts. Denn wenn auch die Testiervorschriften für das fremdhändige Testament durch das ErbRÄG 2015 verschärft wurden, so trifft dies auf den hier maßgeblichen Aspekt der fehlenden (äußeren und inneren) Urkundeneinheit nicht zu (vgl 2 Ob 143/19x [ErwGr 3]). Auch nach § 579 ABGB aF mussten die Zeugen „immer aber auf der Urkunde selbst“ unterschreiben (vgl 2 Ob 192/17z zum alten Recht).
[5] Die Beurteilung der Vorinstanzen, das Testament sei ungültig, entspricht somit der dargestellten Rechtsprechung und ist nicht korrekturbedürftig.
[6] Auch die Einzelfallbeurteilung des Rekursgerichts, dass es sich beim Vorbringen der Erstantragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 24. 2. 2020 lediglich um einen Vergleichsvorschlag und nicht um die Anerkennung der Gültigkeit des Testaments handle, ist nicht korrekturbedürftig.
Textnummer
E130319European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00188.20S.1127.000Im RIS seit
19.01.2021Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021