TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/1 VGW-001/059/13846/2018

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG §22 Abs2
ZDG §65

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 25.09.2018, Zahl MBA ..., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 65 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG) StF: BGBl. 679/1986,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die lediglich gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt EUR 56,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

„Sie haben als Zivildienstleistender in Wien Ihre Dienstpflichten insofern verletzt, als Sie in der Ihnen zugewiesenen Einrichtung (Ersatzstelle), der D., Rettungs-, Krankentransport-, Pflege und Betreuungsgesellschaft m.b.H. in Wien, E.-Gasse,

1)   am 2.8.2018 erst um 07:30 Uhr Ihren Dienst angetreten haben, Dienstbeginn jedoch bereits um 07:00 Uhr gewesen wäre und Sie bereits am 8.5.2018 mündlich und am 9.5.2018 schriftlich verwarnt wurden und

2)   am 6.8.2018 um 10:30 Uhr unerlaubt das Gebäude verlassen haben und um 11:00 Uhr keine Uniform getragen und auch keinen ZD-Ausweis mitgeführt haben,

obwohl der Zivildienstleistende die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) pünktlich und genau zu befolgen hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 65 in Verbindung mit § 22 Abs 2 Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG) StF: BGBl. Nr. 679/1986

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

2 Geldstrafen von je € 140,00, falls diese uneinbringlich sind,

2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 8 Stunden

Summe der Geldstrafen: € 280,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 16 Stunden, gemäß § 65 in Verbindung mit § 22 Abs 2 Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG) StF: BGBl. Nr. 679/1986

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 28,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 308,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 3.10.2018, in welcher der Beschwerdeführer um Milderung der Strafhöhe aufgrund seines geringen Einkommens ersucht. Er habe nicht bewusst und nicht mutwillig gehandelt, leide an depressiver Verstimmung durch familiäre Umstände und sei in der Früh schwer und träge, bemühe sich jedoch außerordentlich seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist seitens des erkennenden Gerichts auf die in der Schuldfrage ergangene behördliche Entscheidung nicht mehr einzugehen, sondern ausschließlich die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0137; 14.11.1997, 97/02/0232).

Gemäß § 22 Abs. 2 ZDG hat der Zivildienstleistende die ihm von der Einrichtung im Rahmen des Zuweisungsbescheides aufgetragene Dienstleistung gewissenhaft zu verrichten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) pünktlich und genau zu befolgen. Er darf die Befolgung einer Weisung nur dann ablehnen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Gemäß § 65 ZD begeht ein Zivildienstleistender, der sonst eine der in den §§ 8a Abs. 4, 22, 23 und 23c festgelegten Dienstpflichten verletzt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gegenständlichen Übertretungen schädigten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an einer ordnungsgemäßen und pflichtbewussten Verrichtung des Zivildienstes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten nicht als bloß geringfügig angesehen werden konnten.

Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht mehr zu Gute.

Hingegen war eine einschlägige rechtskräftige Vorstrafe als erschwerend zu werten.

Das angegebene geringe Einkommen des Beschwerdeführers wurde von der Behörde in ihrer Strafbemessung bereits berücksichtigt. Allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers konnten mangels Bekanntgabe nicht berücksichtigt werden.

Andere Erschwerungs- oder Milderungsgründe hingegen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 360,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen, erweisen sich die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen, durchaus als schuld- und tatangemessen. Der Ausspruch einer Ermahnung oder das Absehen von einer Bestrafung waren mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht zu erwägen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

III.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Zivildiener; Dienstpflichten; gewissenhafte Dienstverrichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.059.13846.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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