TE Vfgh Beschluss 1995/9/26 B1606/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 litb
VfGG §19 Abs3 Z2 litd
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen bereits einmal angefochtenen, im Jahr 1988 zugestellten Bescheid wegen rechtskräftig entschiedener Sache und wegen Fristversäumnis. Eine Deutung der Beschwerde als nicht gegen den verbis angeführten, sondern den der Beschwerde beigelegten Bescheid vom 21.03.95 kommt in der gegebenen Konstellation schon deshalb nicht in Betracht, da die Beschwerde insofern bloß den Gang des bisherigen Verfahrens schildert, aber keine den strengen Anforderungen des §15 Abs2 VfGG entsprechende Darstellung des Sachverhaltes enthält.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 1995 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Mai 1988, Z GA 13-7/S-288/1/1/86, zugestellt am 31. Mai 1988, wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung einer für verfassungswidrig erachteten Norm aufzuheben. Mit dem Schriftsatz wurde ein Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. März 1995, Z GA 13-7/S-288/1/9/89, vorgelegt.

2. Die Beschwerde enthält dazu folgende Sachverhaltsdarstellung:

"9.) Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 21.9.1990 wurden dem Beschwerdeführer in der Folge neuerlich

                                                  S 24.391,--

an Zoll und                                       S  4.391,--

an Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben.

10.) Mit Berufung vom 23.11.1990 hat der Beschwerdeführer diese Entscheidung bekämpft.

11.) Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.7.1994 hat das Zollamt Wien aufgrund dieser Berufung die Festsetzung der Umsatzsteuer auf S 32.582,-- geändert.

12.) Zu dieser Berufungsvorentscheidung hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt.

13.) Mit der nun angefochtenen Berufungsentscheidung hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Umsatzsteuer mit S 0,-- festgesetzt und der Berufung im übrigen keine Folge gegeben."

II. Die Beschwerde ist unzulässig:

1. Der angefochtene Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. Mai 1988, Z GA 13-7/S-288/1/1/86, wurde mit Schriftsatz vom 11. Juli 1988, eingelangt am 13. Juli 1988, beim Verfassungsgerichtshof angefochten; der Gerichtshof hat mit Beschluß vom 15. Dezember 1989, B1328/88, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die nunmehr an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde richtet sich gegen denselben Bescheid und ist überdies verspätet. Sie ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb und d VerfGG zurückzuweisen.

2. Eine Deutung der Beschwerde als nicht gegen den verbis angeführten, sondern den der Beschwerde beigelegten Bescheid kommt in der gegebenen Konstellation schon deshalb nicht in Betracht, da die Beschwerde insofern bloß den Gang des bisherigen Verfahrens schildert, aber keine den strengen Anforderungen des §15 Abs2 VerfGG entsprechende Darstellung des Sachverhaltes enthält.

III.        Dieser Beschluß konnte gemäß

§19 Abs3 Z2 litb und d VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

IV.                                 Der Antrag, die Beschwerde

dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nach Art144 Abs3 B-VG nur - im hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Fristen, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1606.1995

Dokumentnummer

JFT_10049074_95B01606_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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