TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/15 VGW-001/069/13314/2018

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Veröffentlicht am 15.05.2019
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Entscheidungsdatum

15.05.2019

Index

16/01 Medien

Norm

MedienG §48
MedienG §49
PlakatierVO 1983 §2 Abs1
PlakatierVO 1983 §1 Abs2

Text

                          

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 21.8.2018, GZ: VStV/..., wegen Übertretung des 1. - 19. § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als anstelle von 19 Einzelstrafen à € 50,– eine herabgesetzte Gesamtstrafe in Höhe € 500,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Gesamtersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 2 Stunden verhängt wird; im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Tatzeit hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) - 19.) „zwischen 16:50 Uhr und 17:05 Uhr“ zu lauten hat.

II.  Dem entsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG von € 190,– auf € 50,– herabgesetzt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerde und Verfahrensgang

1.   Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:

„1. Sie haben am 20.10.2017, um 16:40 Uhr in Wien, C.-gasse 36, an einem Schaltkasten, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

2. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, C.-gasse 30, an einem Stromkasten, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

3. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, D.-gasse 3, an einer Säule, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

4. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, D.-gasse 3, an einem Stromkasten also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

5. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, D.-gasse 6, an einem Schaltkasten, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

6. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, E.-gasse 22, an einem Schaltkasten, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

7. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, E.-gasse 23, an einem Schaltkasten, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

8. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, F.-gasse 6, an einem Schaltkasten, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

9. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, F.-gasse 9, an einem Stromkasten, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

10. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, G.-gasse 16, an einem Stromkasten, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, zwei Plakate,

11. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, G.-gasse 18, an einem Stromkasten, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

12. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, H.-gasse 78, an einem Schaltkasten, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

13. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, I.-platz, an einer Säule, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

14. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, I.-platz, an einer weiteren Säule, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

15. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, I.-platz, an einem Elektrokasten, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

16. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, I.-platz, an einem weiteren Elektrokasten, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

17. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, I.-platz, an einer weiteren Säule, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

18. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, I.-platz, an einem weiteren Elektrokasten, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat,

19. am 20.10.2017, kurz vor 16:40 Uhr in Wien, I.-platz, an einer weiteren Säule, also an einer Stelle, die nicht zu den offensichtlichen zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt, ein Plakat angebracht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.    § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

2.    § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

3.    § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

4.    § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

5.    § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

6.    §2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

7.     § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

8.     §2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

9.     § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

10.   § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

11.   § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

12.   § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

13.   § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

14.   § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

15.   §2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

16.   § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

17.   § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

18.   §2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

19.   § 2 Verordnung der BPD Wien vom 31.1.1983 betreffend das Anbringen von Druckwerken an öffentlichen Orten

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß

                        Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 50,00             0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

2. € 50,00             0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

3. € 50,00             0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

4. € 50,00             0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

5. € 50,00             0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

6. € 50,00             0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

7. € 50,00             0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

8. € 50,00             0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

9. € 50,00             0 Tage(n) 20 Stunde(n)  § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

10. € 50,00           0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

11. € 50,00           0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

12. € 50,00           0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

13. € 50,00           0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

14. € 50,00           0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

15. € 50,00           0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

16. € 50,00           0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

17. € 50,00           0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

18. € 50,00           0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

19. € 50,00           0 Tage(n) 20 Stunde(n)                                           § 49 Medien-

                        0 Minute(n)                                                         gesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 190,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.140,00.“

2.       In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei am 20. Oktober 2017 nachmittags in der H.-gasse/Ecke G.-gasse von einer Mitarbeiterin der MA 48 und zwei Polizeibeamten angehalten worden und darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Anbringen von Plakaten nicht erlaubt sei. In der Folge habe er sämtliche von ihm angebrachten Plakate, welche alle mit ca. 4 cm langen Klebestreifen befestigt worden seien, wieder entfernt, ohne dabei Rückstände zu hinterlassen. Dabei habe es sich keineswegs um 19 Stück gehandelt, sondern um bedeutend weniger. Zu dieser Zeit hätten in dieser Gegend mehrere Menschen plakatiert, wozu er aber nichts Näheres angeben könne. Es fehle zudem jeglicher Hinweis darauf, wieso man diese Plakate ihm zuordne. Die vorgeworfenen Übertretungen seien als eine einzige Tathandlung zu betrachten, die 19-fache Bestrafung sei daher völlig überzogen. Die ausgesprochene Strafe sei überdies zu hoch angesetzt.

3.       Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Akts vor.

4.       Die belangte Behörde übermittelte nach Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien, sämtliche zum Vorfall angefertigten Fotos vorzulegen, weitere am 19. November 2018 angefertigte Fotos.

5.       Am 19. März 2019 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer und die Zeugen Insp. J. K., L. M. und N. O. einvernommen wurden.

II. Feststellungen

1.       Der Beschwerdeführer war am 20. Oktober 2017 im ... Wiener Gemeindebezirk in der unmittelbaren Umgebung des I.-platzes unterwegs, um in Lokalen Plakate mit der Aufschrift "Veranstaltung zum Thema: P.“ aufzuhängen. Einige Plakate blieben ihm dabei übrig, welche er sodann zwischen 16:50 Uhr und 17:05 Uhr nacheinander an folgenden Örtlichkeiten mittels Klebestreifen anbrachte:

1) in Wien, C.-gasse 36, an einem Schaltkasten;

2) in Wien, C.-gasse 30, an einem Stromkasten;

3) in Wien, D.-gasse 3, an einer Säule (Beleuchtungsmast);

4) in Wien, D.-gasse 3, an einem Stromkasten;

5) in Wien, D.-gasse 6, an einem Schaltkasten;

6) in Wien, E.-gasse 22, an einem Schaltkasten;

7) in Wien, E.-gasse 23, an einem Schaltkasten;

8) in Wien, F.-gasse 6, an einem Schaltkasten;

9) in Wien, F.-gasse 9, an einem Stromkasten;

10) in Wien, G.-gasse 16, an einem Stromkasten;

11) in Wien, G.-gasse 18, an einem Stromkasten;

12) in Wien, H.-gasse 78, an einem Schaltkasten;

13) in Wien, I.-platz, an einer Säule (Beleuchtungsmast);

14) in Wien, I.-platz, an einer weiteren Säule (Beleuchtungsmast);

15) in Wien, I.-platz, an einem Elektrokasten;

16) in Wien, I.-platz, an einem weiteren Elektrokasten;

17) in Wien, I.-platz, an einer weiteren Säule (Beleuchtungsmast);

18) in Wien, I.-platz, an einem weiteren Elektrokasten;

19) in Wien, I.-platz, an einer weiteren Säule (Beleuchtungsmast).

Dabei kam es dem Beschwerdeführer darauf an, die Plakate aufzuhängen.

2.       Der Beschwerdeführer erhält eine monatliche Pension in der Höhe von € 1.520,-- und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.

3.       Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

III. Beweiswürdigung

1.       Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den glaubhaften und widerspruchsfreien Angaben der Zeugin M..

2.       Der Beschwerdeführer bestritt nicht, in der Gegend um den I.-platz Plakate aufgehängt zu haben. Es seien jedoch nicht 19 Plakate gewesen und er habe diese zudem nach seiner Anhaltung wieder entfernt.

Demgegenüber stehen jedoch die Angaben der Zeugin M., welche aussagte, den Beschwerdeführer beim Aufhängen der Plakate beobachtet und jedes Plakat genau dokumentiert zu haben. Sie habe „definitiv“ gesehen, dass der Beschwerdeführer alle ihm vorgeworfenen Plakate aufgehängt hat. Dies wird durch die im Akt befindlichen Fotos von den Tatorten bestätigt, auf welchen einerseits die vom Beschwerdeführer aufgehängten 19 Plakate sowie die Uhrzeit der Aufnahme ersichtlich sind und andererseits der Beschwerdeführer selbst auf einigen Fotos während des Anbringens der Plakate erkennbar ist.

Für das Verwaltungsgericht Wien ist kein Grund dafür ersichtlich, davon auszugehen, dass die Zeugin M. den Ablauf des Geschehens falsch wiedergibt und den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belastet. Der Beschwerdeführer und die Zeugin sind einander unbekannt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe weit weniger als 19 Plakate aufgehängt und diese überdies nach seiner Anhaltung entfernt, ist durch die Aussage der Zeugin M. und insbesondere durch die von ihr angefertigten, im Akt erliegenden Lichtbilder von den Tatorten widerlegt.

Soweit der Beschwerdeführer insbesondere angab, die Plakate an der Ecke C.-gasse/D.-gasse habe er nicht aufgehängt, er sei vom I.-platz nicht weggegangen, mit der Ausnahme, dass er über die F.-gasse bis zur Q.-Straße gegangen und über die H.-gasse wieder zurück gegangen sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf dem von der Zeugin erstellten Lichtbild zu sehen ist, wie er ein Plakat an der Adresse C.-gasse 36 aufhängt. Seine Angabe, er habe diese Plakate nicht aufgehängt, ist daher als Schutzbehauptung zu werten.

Nach Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer alle ihm vorgeworfenen Plakate angebracht hat.

3.       Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die festgestellten Einkommensverhältnisse gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers.

IV. Rechtsgrundlagen

1.   Die maßgeblichen Bestimmungen des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, lauten:

„Anschlagen von Druckwerken

§ 48. Zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort bedarf es keiner behördlichen Bewilligung. Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf.

Verwaltungsübertretung

§ 49. Wer der Bestimmung des § 47 oder einer Verordnung nach § 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.“

2.   Die Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 31. Jänner 1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 28 vom 4. Februar 1983, Zl. P 1579/a/83 (PlakatierVO der BPD Wien vom 31.1.83), lautet wie folgt:

"§1.

(1) Auf Grund des §48 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, wird zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angeordnet, daß das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken (§1 Abs1 Z. 4 leg. cit.) an öffentlichen Orten im Gebiet der Stadt Wien nur

a) an Flächen, die offensichtlich zum Anschlagen von Druckwerken bestimmt sind, oder

b) an anderen Flächen, sofern sie nicht unter die im Abs2 angeführten Beschränkungen fallen,

erfolgen darf.

(2) Das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken darf nicht unmittelbar an Außenflächen von Gebäuden oder von Einfriedungen, an Brückenpfeilern, an Bäumen, an Denkmälern oder an Sachen, die der religiösen Verehrung gewidmet sind, erfolgen. Es ist weiters unzulässig an Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder Energie, dem öffentlichen Verkehr oder dem Post- und Fernmeldewesen dienen (dazu zählen insbesondere Laternen- und Abspannungsmasten, Schaltkästen, Notrufanlagen und Telephonzellen). Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit es sich um das Anschlagen von Druckwerken an offensichtlich hiezu bestimmten Flächen handelt.

(3) Das Anschlagen amtlicher Bekanntmachungen an Amtsgebäuden wird durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

§2.

Wer Druckwerke entgegen den Bestimmungen des §1 anschlägt oder daran mitwirkt (§7 VStG 1950), begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür gemäß §49 des Mediengesetzes bestraft.

§3.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Jänner 1982, betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten, verlautbart im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' vom 8. Jänner 1982, aufgehoben."

V. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 PlakatierVO der BPD Wien vom 31.1.83 begeht eine Übertretung dieser Bestimmungen derjenige, der unmittelbar an Außenflächen von Gebäuden oder von Einfriedungen, an Brückenpfeilern, an Bäumen, an Denkmälern oder an Sachen, die der religiösen Verehrung gewidmet sind, oder an Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder Energie, dem öffentlichen Verkehr oder dem Post- und Fernmeldewesen dienen (dazu zählen insbesondere Laternen- und Abspannungsmasten, Schaltkästen, Notrufanlagen und Telephonzellen) Druckwerke plakatiert.

Den getroffenen Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer 19 Plakate an Einrichtungen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder Energie dienen (Stromkästen, Schaltkästen, Elektrokästen, Bespannungsmasten) und welche offensichtlich keine zum Anschlagen von Druckwerken bestimmte Flächen sind, angebracht.

Der objektive Tatbestand des § 2 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 PlakatierVO der BPD Wien vom 31.1.83 ist folglich erfüllt.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da es dem Beschwerdeführer darauf ankam, die Plakate aufzuhängen, ist von vorsätzlichem Verhalten auszugehen. Das angelastete Verhalten ist dem Beschwerdeführer daher auch subjektiv vorwerfbar.

3. Dabei hat der Beschwerdeführer jedoch nicht 19 Delikte, sondern ein „fortgesetztes Delikt“ begangen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, gilt für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten (vgl. u.a. VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0062, mwH). Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen (vgl. VwGH 6.5.1996, 96/10/0045).

Angesichts des Willensentschlusses des Beschwerdeführers, die Plakate, die ihm nach dem Anbringen in Lokalen rund um den I.-platz übrig geblieben waren, allesamt in der näheren Umgebung an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen anzubringen, und des äußerst engen zeitlichen Zusammenhangs (Anbringen aller Plakate kurz nacheinander innerhalb von 15 Minuten) sind die dabei verwirklichten Handlungen als lediglich eine Tat zu beurteilen, weshalb über den Beschwerdeführer eine (Gesamt-)Strafe zu verhängen und das angefochtene Straferkenntnis entsprechend zu modifizieren ist.

Weiters ist entsprechend den getroffenen Feststellungen die Tatzeit geringfügig richtigzustellen.

4. Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 49 MedienG bis € 2.180,–.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte das Interesse an der Verhinderung von Beeinträchtigungen des Ortsbildes. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses nicht unbedeutenden Interesses durch die Tat war schon im Hinblick auf die Anbringung von 19 einzelnen Plakaten keinesfalls als gering zu werten. Zu berücksichtigen war jedoch, dass die Plakate durch die Anbringung mittels Klebestreifen vergleichsweise einfach entfernbar angebracht waren.

Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Es ist weiters von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des bis zu € 2.180,– reichenden gesetzlichen Strafrahmens ist für die fortgesetzte Verwaltungsübertretung eine Gesamtstrafe in Höhe € 500,– zu verhängen. Ein Verstoß gegen das Verbot der „reformatio in peius“ liegt dadurch nicht vor (VwGH 19.5.2009, 2007/10/0184). Diese Geldstrafe erweist sich als erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur wirksam abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis festgesetzt.

5. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 VStG und § 52 VwGVG; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen keine Kosten an, weil dem Beschwerdeführer teilweise Recht gegeben wurde.

Der Beschwerdeführer hat daher einen Gesamtbetrag von € 550,– zu bezahlen.

6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen jedoch als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).

Schlagworte

Anschlagen von Druckwerken; Plakatieren; Kumulationsprinzip; fortgesetztes Delikt; Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.069.13314.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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