Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.11.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9Rechtssatz
Die Sanierung eines Zustellmangels gemäß § 9 Abs. 3 ZustG setzt voraus, dass entweder die Urschrift oder eine Ausfertigung bzw. eine amtlich hergestellte Fotokopie der behördlichen Erledigung dem Erwachsenenvertreter „tatsächlich“ – körperlich – zugekommen ist. Das Einscannen des dem Beschwerdeführer verkündeten Straferkenntnisses und dessen Weiterleitung an den Erwachsenenvertreter per Mail, ohne dass dem Erwachsenenvertreter das Original des Straferkenntnisses zugestellt oder physisch übergeben wurde, genügt diesen Anforderungen nicht.
Schlagworte
Vertretung; Erwachsenenvertretung; Rechts- und Handlungsfähigkeit; Zustellung; Zustellmangel; HeilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.055.15649.2019Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021